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Insolvenzrecht A bis Z
Business Judgement Rule

Business Judgement Rule

Die Business Judgment Rule (Regel der geschäftlichen Beurteilung) beschreibt den Umfang des unternehmerischen Entscheidungsspielraums von Geschäftsführern und Vorständen, der nicht gerichtlich überprüfbar ist. Die Regel entstammt dem US-amerikanischen Rechtssystem, wo sie seit 1994 die Haftung von Geschäftsführern und Vorständen gegenüber den Eigentümern des Unternehmens regelt und limitiert. Seit 1997 ist sie auch in Deutschland geltendes Recht(Wikipedia Abruf 22.2.2022).

1. Gesetzliche Regelung bei der Aktiengesellschaft

Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln, § 93 Abs.1 S.2 AktG.

2. Analoge Anwendung durch die Rechtsprechung bei der GmbH

3. Pflichtverletzung und Haftung

a) Sind die in § 93 I AktG normierten Grenzen unternehmerischen Ermessens überschritten und ist damit eine Hauptpflicht gegenüber dem zu betreuenden Unternehmen verletzt worden, so liegt eine Verletzung gesellschaftsrechtlicher Pflichten vor, die so gravierend ist, dass sie zugleich eine Pflichtwidrigkeit im Sinne von § 266 StGB gegründet; für eine gesonderte Prüfung der Pflichtverletzung als „gravierend“ bzw. „evident“ ist insoweit kein Raum,  BGH NJW 2017, 578.

b) Haftung
Die Haftung bei Pflichtverletzungen des Vorstands ist normalerweise unbegrenzt.

c) Haftungsbegrenzung ist möglich: 
aa) Entlastung durch Gesellschafterversammlung
bb) Beschlüsse mit Weisungen der Gesellschafter
cc) Beschränkung der Haftung im Vertrag
dd) D&O-Versicherung ( Haftpflichtversicherung) 
ee) Verjährung der Ansprüche
ff) Freistellung durch Gesellschafter oder Dritte

4. Kardinalspflicht: Nutzung aller möglicher Informationen

a) es mussen alle verfügbaren Erkenntnisquellen  genutzt werden, BGH NJW 2013, 3636
b) Bei Unternehmenskauf ist eine Due Diligence erforderlich, LG München I ZIP 2010, 2451
c) soweit Experten Gutachten erstellen. ist eine Plausibilitätsprüfung durch den Vorstand oder die Geschäftsführer notwendig, BGH NZG 2011, 1271.

5. Überwachungspflicht  anderer Geschäftsführer trotz Ressortaufteilung. BGH NZRT 2019, 225.

6. Beachtung der Treuepflichten
a) Vergütung Vorstand nicht genehmigt
b) Finanzmittel privat genutzt
c) Spesenschwindel
d) Kein Krisenmanagementsystem

7. Verstoß gegen Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitsverpflichtung

8. Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht

a) Fehlerhafte Kalkulation eines Angebots – BGH NZG 2008, 314
b) Vertragliche Schadensersatzansprüche durch Übersehen
c) Nichtabsicherung eines Exportgeschäftes 

9. Beweislast bei Innenhaftungsfällen
a) Grundsatz: Die Gesellschaft hat die Beweislast hinsichtlich der Tatbestandsvoraussetzungen, § 93 AktG
b) Umkehr der Beweislast gemäß § 93 Abs.2 AktG, hat Vorstand/ Gfü die Beweislast, die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes beachtet zu haben, vgl dazu auch BGH NZG 2011, 549.

10. Außenhaftung
a) Schuldbeitritt
b)Untreue
c) Veruntreuung und Vorenthalten von SV Beiträgen
d) Verschleppung der Insolvenzantragspflicht
e) Subventionsbetrug
f) Betrug
g) Vorsätzlich sittenwidrige Schädigung, § 826 BGB

11.Compliance
a) Überwachungssystem installieren:  Fölle Siemens ua.
b) Datenschutz
c) Transparenz wegen Inhabern
d) Hinweisgebersystem und -schutz
é) Lieferkettensystem und  -schutz
f) Geschäftsgeheimnisschutz und Geheimhaltungsmaßnahmen



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