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Insolvenzrecht A bis Z
ERSATZZUSTELLUNG
Der Bundesgerichtshof hat in einem Beschluss vom 14.05.2019 – X ZR 94/18 klargestellt, dass eine Ersatzzustellung gem. §§ 178, 180 ZPO nur unter bestimmten Voraussetzungen wirksam ist . Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht angenommen, dass Klage und Versäumnisurteil dem Beklagten durch Einlegung in den Briefkasten der Wohnung D. wirksam zugestellt worden seien. Ob der Beklagte dort gewohnt habe, könne dabei offenbleiben. Denn der Beklagte habe im Rahmen des Miles&More-Programms ebenfalls die Berliner Anschrift mit dem Zusatz „bei D.“ angegeben. Habe er dort nicht gewohnt, habe er damit gegen die Bedingungen des Miles&More-Programms verstoßen, wonach ein Wohnsitz in einem der teilnehmenden Länder erforderlich sei und die Angaben zur Person korrekt und wahrheitsgemäß zu machen seien. Deshalb sei es dem Beklagten jedenfalls nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf die Unwirksamkeit der Ersatzzustellung zu berufen .


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