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Insolvenzrecht A bis Z
Subventionsbetrug
Ein Coronahilfefall mit Folgen.
Wegen Subventionsbetrugs nach § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB macht sich strafbar, wer einer für die Bewilligung einer Subvention zuständigen Behörde oder einer anderen in das Subventionsverfahren eingeschalteten Stelle oder Person (Subventionsgeber) über subventionserhebliche Tatsachen für sich oder einen anderen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für ihn oder den anderen vorteilhaft sind.
Ein Strafrechtsurteil mit einer Strafe von über 4 Jahren Haft.

Der Angeklagte … hat kein Regelbeispiel gemäß § 264 Abs. Abs. 2 S. 2 StGB verwirklicht. Es liegt aber jeweils ein unbenannter schwerer Fall vor. Grundsätzlich ist ein unbenannter schwerer Fall anzunehmen, wenn eine Gesamtbetrachtung ergibt, dass der Fall vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle in so erheblichem Maße nach oben abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint (MüKoStGB/Maier, 4. Aufl. 2020, StGB § 46 Rn. 122). Die Verwirklichung eines besonders schweren Falles gemäß § 263 Abs. 3 StGB entfaltet eine Indizwirkung (BeckOK StGB/Momsen/Laudien, 48. Ed. 01.11.2020, StGB § 264 Rn. 45, 51). Die durch den Angeklagten … begangenen Taten weichen schon deshalb von gewöhnlich vorkommenden Fällen ab, weil er ein unbürokratisches staatliches Angebot zur Rettung kleiner Wirtschaftsteilnehmer in einer in der Nachkriegszeit beispiellosen nationalen Notlage durch die Pandemie ausgenutzt hat. Dabei hat er auch nicht lediglich die finanzielle Schieflage eines bestehenden Unternehmens dramatisiert, um an den Förderungsmaßnahmen teilzunehmen. Er hat vielmehr in Gänze Unternehmen fingiert, um sich zu bereichern. Dabei nahm er in großem Umfang unberechtigt finanzielle Unterstützungen entgegen, die aufgrund begrenzter Haushaltsmittel tatsächlich bedürftigen Unternehmen nicht mehr zu deren Rettung zur Verfügung standen. Er hat gleich sieben Anträge gestellt und umfangreiche finanzielle Mittel in Höhe von insgesamt 50.000,00 € generiert. Dieser hohe Betrag sollte auch dazu dienen, sich eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen, um sein Leben über die Möglichkeiten des ebenfalls staatlichen Sozialleistungsempfangs hinweg gestalten zu können. Gewerbsmäßigkeit im Sinne des § 263 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 1 StGB liegt demnach vor. In der Gesamtschau qualifizieren die genannten Aspekte die begangenen Taten als besonders schwere Fälle, wobei andere Strafzumessungskriterien dem nicht entgegenstehen. Dazu genügen die strafmildernden Umstände wie das Geständnis des Angeklagten …. und seine Aufklärungshilfe durch Mitteilung des Passwortes zu seinem Laptop nicht und erreichen auch in der Gesamtschau kein solches Gewicht, das die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens als unangemessen erscheinen ließe. Die Taten zeigen trotz dieser Umstände insgesamt das Gepräge eines Regelbeispiels im Sinne des § 264 Abs. 2 StGB. Auch hier ergibt sich nichts anderes für diejenigen Fälle, in denen tateinheitlich eine gewerbsmäßige Fälschung beweiserheblicher Daten begangen wurde (vgl. Ziff. II. 3., 5. und 6.), da §§ 269 Abs. 3, 267 Abs. 3 S. 1 StGB denselben Strafrahmen vorsehen.


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