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Coronahilfen

Coronahilfen müssen schlussabgerechnet werden. Es kann zu Rückforderungen kommen.  Wer haftet?

1. Antragstellung durch den Steuerberater (StB)

Mandanten wandten sich an StB, die als „prüfende Dritte“ in der Verantwortung für die Antragstellung standen. Bei der Beantragung der Überbrückungshilfen bzw. der November- und Dezemberhilfen traten in den meisten Fällen StB als „prüfende Dritte“ i. S. d. § 3 StBerG auf. Der Gesetzgeber wollte auf diese Weise eine schnelle Antragsbewilligung ermöglichen. 

Der StB musste prüfen und bestätigen:

  • Antragsberechtigung
  • zu erwartenden Umsatzrückgang
  • die laufenden Fixkosten.

Der StB musste "die Richtigkeit und Plausibilität" in dem Antrag versichern. 

 Im Rahmen der November-/Dezemberhilfen bescheinigte der Steuerberater ferner die  Betroffenheit des Antragstellers vom Corona-bedingten Lockdown. 

2. Abwicklung und Schlussabrechnung durch Steuerberater
Bei der Schlussabrechnung wird geprüft, ob die zur Zeit des Antrags prognostizierten Umsatz-einbrüche und zum Teil geschätzten Kosten in tatsächlicher Höhe entstanden sind, die endgültige Förderhöhe errechnet. Die meisten Mandanten beauftragten den StB auch für die Schlussrechnung. Sofern eine Fristverlängerung beantragt wurde, endet die Frist für die Einreichung der Schlussabrechnung am 31. März 2024.


3. Falschberatung durch den Steuerberater?
a) Anspruchsgrundlage
Die Anspruchsgrundlage für eine Haftung wegen fehlerhafter Beratung ist in §§ 280, 241 Abs. 2 BGB wegen Verletzung des Steuerberatervertrags geregelt.

b) Pflichtverletzung:
Wegen eines Fehlers des StB müsste kausal ein konkreter Schaden entstanden sein.

c) Beweislast
Der Mandant muss die Pflichtverletzung behaupten. Der StB müsste gemäß § 280 (1) S.2 BGB sein fehlendes Verschulden nachweisen.Wenn der Mandant falsche Angaben ihm gegenüber macht, muss das der Steuerberater nicht vertreten.

4. Subventionsbetrug
Falsche Angaben können strafbar sein. Der BGH bejahte in 2021 die Anwendbarkeit von § 264 StGB auf Fälle der Corona-Hilfen (AZ 6 StR 137/21). Der Angeklagte wurde wegen Subventions-betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt.

Hermann Kulzer MBA
Fachanwalt,
Wirtschaftsmediator


26.02.2024 Coronahilfen und Überbrückungshilfen: was kann der Steuerberater berechnen?
Information Steuerberater-Honorar für Coronahilfen und Überbrückungshilfe III ua.

Die Berechnung des Steuerberater-Honorars für die Überbrückungshilfe III hängt von verschiedenen Faktoren ab. Hier sind einige wichtige Punkte:

1. Grundsätzliches zum Honorar:
  • Die Steuerberatervergütungsverordnung ist für die Vereinbarung der Vergütung im Rahmen der Tätigkeit als Fördermittel- und Subventionsberater nicht anwendbar.
  • Stattdessen gelten die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften (§§ 612 Abs. 2 "übliche Vergütung", 632 Abs. 2 BGB).
  • Eine Vergütung ist üblich, wenn sie nach der Auffassung der Verkehrskreise am Ort und zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses für vergleichbare Leistungen bezahlt werden muss.
    Die Leistungen müssen von gleicher Art, Güte und Umfang sein.
  • Vor Auftragserteilung empfiehlt sich eine schriftliche Honorarvereinbarung mit dem Auftraggeber.

2. Mögliche Honorierungsmodelle:
  • Zeitgebühr nach Stundensätzen:
    Gemäß § 13 StBVV können Stundensätze bis zu 140/150 EUR/h angesetzt werden.
    Ich habe schon höhere Stundensätze gesehen, die bei kompliziertern Sachverhalten begründet sein könnten- z.B. 200 Euro/h
  • Pauschalsatz:
    Alternativ kann ein Pauschalhonorar vereinbart werden.
  • Prozentsatz des Fördermittelbetrags
    Eine weitere Möglichkeit ist die Berechnung eines Prozentsatzes des gewährten Fördermittelbetrags.

3. Individuelle Abwägung:
  • Die Antwort auf die Frage hängt vom Einzelfall, der Komplexität und der Qualität der Planung des Mandanten ab
  • Je nach Vereinbarung kann entweder nach Stunden oder pauschal abgerechnet werden.
    Ein Stundenhonorar von 150 EUR ist sicherlich angemessen.

4. Kommunikation mit dem Mandanten:
  • Wichtig ist, dass die Honorarfrage offen und klar mit dem Mandanten vorher kommuniziert wird- um Streit zu vermeiden. Ich erlebe jetzt Fälle, wo für die Schlussrechnung plötzlich das Dreifache für die Antragstellung berechnet wird- und dies ohne vorherige Absprache. Dem Mandanten wird angedroht: " Ohne Zahlung keine Einreichung der Schlussrechnung".  Das scheint problematisch zu sein, Ich würde in einem solchen Fall nur unter Vorbehalt bezahlen.
 5. Fragen?
  • Leider kann ich keine telefonischen Auskünfte hierzu erteilen.
    Es gibt zuviele telefonische Nachfragen. Ich beantworte (vielleicht) nur schriftliche Nachfragen und Angebote, das Mandant zu übernehmen.
  • Örtlicher Bezug: Auch ist es sinnlos Verfahren (z.B.) in München von Sachsen/Dresden aus zu betreuen.
6. Haftungsausschluss

Diese Ausführungen erfolgen ohne Gewähr und Haftung - sie ersetzen keine Rechts- Steuerberatung. Ein Angebot zum Abschluss eines Mandats kommt durch diesen Beitrag nicht zustande. Fristen müssen von Ihnen selbst beachtet werden. Dies ist nur ein unverbindlicher Hinweis.

Hermann Kulzer MBA
Rechtsanwalt



Quellenhinweise vom 26.2.2024
(1) Überbrückungshilfe III: Honorar Steuerberater | Steuern | Haufe. https://www.haufe.de/steuern/steuerwissen-tipps/ueberbrueckungshilfe-iii-honorar-steuerberater_170_537730.html.

(2) Honorargestaltung für Steuerberater 08/2020 / 3 Kollegenecke ... - Haufe. https://www.haufe.de/steuern/haufe-steuer-office-excellence/honorargestaltung-fuer-steuerberater082020-3-kollegenecke-ueberbrueckungshilfen-nach-stbvv-abrechnen_idesk_PI25844_HI13940841.html.
(3) Überbrückungshilfe: Vereinbarung zum Honorar des Steuerberaters treffen .... https://www.deutsche-handwerks-zeitung.de/ueberbrueckungshilfe-vereinbarung-zum-honorar-des-steuerberaters-treffen-166687/.
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Verfasser: Hermann Kulzer MBA, Fachanwalt

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