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Insolvenzrecht A bis Z
Eigenverwaltung Antrag


1.    Zum Inhalt des Insolvenzantrags

Der Eröffnungsantrag ist in § 13 InsO geregelt. Die dort dargestellten Voraussetzungen müssen erfüllt sein.

a) Verzeichnis Gläubiger und Schuldner, vgl. § 13 (1) S.3 InsO

b) Qualifiziertes Gläubigerverzeichnis nach § 13 (1) S. 4 InsO ( Höchste Forderungen, höchste gesicherte Forderung,  usw.)

Ein Muster darüber findet sich auf der Homepage der Justiz.NRW.  de
Bürgerservice- Formulare – Insolvenzverfahren - Anlagen: qualifiziertes Gläubiger- und Forderungsverzeichnis

c) Angaben zur Bilanzsumme ua gemäß § 13 (1) S. 5 InsO. 

d) Erklärung des Antragstellers, dass das Verzeichnis unter a) vollständig und richtig ist: „ Ich erkläre hiermit, dass die Angaben vollständig und richtig sind ".

e) Eröffnungsgrund: muss angegeben werden; eine drohende Zahlungsunfähigkeit ist in § 18 InsO geregelt.

Man muss also darstellen, dass die Gesellschaft im Prognosezeitraum von 24 Monaten nicht in der Lage ist, die fälligen Verbindlichkeiten zu begleichen.  Nur das Wort zu bringen „ drohende Zahlungsunfähigkeit“ reicht also nicht.

f) ein vorläufiger Gläubigerausschuss ist nur erforderlich ( gemäß § 22a InsO) wenn die Größenmerkmale, die in 22a (1) InsO formuliert sind, vorliegen.

2.    Zur beantragten Eigenverwaltung
Die Eigenverwaltung hat nochmals eigene formelle Voraussetzungen, die in § 270a InsO geregelt sind.

a) Es bedarf einer Eigenverwaltungsplanung, die folgendes umfassen muss
aa) Finanzplan für 6 Monate mit Darstellung der Finanzierungsquellen
Dies kann man aus der BWA ableiten und planen.
Die Kosten des Verfahrens könnte ich beisteuern.

bb) Konzept für die Durchführung des Insolvenzverfahrens
Sehe ich noch nicht.

cc) Darstellung des Stands der Verhandlungen mit Gläubigern und mit Dritten hinsichtlich der geplanten Maßnahmen
Habe ich nicht.

dd) Darstellung der Mehr- und Minderkosten  ( § 270 a(1) Nr. 5 InsO im Vergleich zum Regelinsolvenzverfahren :

Gemäß § 12 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) erhält der Sachwalter in der Regel 60 % der für den Insolvenzverwalter bestimmten Vergütung.
Der Sachwalter ist in das Verfahren involviert, wenn die Eigenverwaltung durch den Schuldner angeordnet wird (§§ 270-285 InsO). Seine Aufgaben umfassen die Beaufsichtigung der Vermögensverwaltung des Schuldners sowie die Entgegennahme der Forderungen der Insolvenzgläubiger¹.
Die Vergütung des vorläufigen Sachwalters beträgt im Normalfall 25 % der Regelvergütung des Insolvenzverwalters. Diese Regelung gilt, wenn bei einem Insolvenzverfahren die Eigenverwaltung angeordnet wird.
Die Beraterkosten können variieren und hängen von verschiedenen Faktoren ab. Hier würde auf Stundensatzbasis: 230 Euro / Stunde abgerechnet werden. Es wären meines Erachtens 3 Stunden pro Woche für 6 Monate  zu erwarten, höchstens jedoch 39 Prozent der für den Insolvenzverwalter bestimmten Vergütung.
Dies müsste jetzt noch an Hand der prognostizierten Masse mit konkreten Zahlen dargestellt werden.  
 
b) Erklärungen des Antragstellers
 aa) Erklärung in welchen Umfang und gegenüber welchen Gläubigern (aus Arbeitsverhältnissen, Steuerschuldverhältnis, SV ) Rückstände bestehen
bb) Erklärung über vormalige Vollstreckungs- und Verwertungssperren nach InsO und StaRUG
cc) Erklärung über die Erfüllung der Offenlegungspflichten für die Jahresabschlüsse der letzten drei Geschäftsjahre.

Hermann Kulzer





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