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Insolvenzrecht A bis Z
Gesellschafterhaftung I
Der Gesellschafter haftet bei der GmbH für die ordnungsgemäße Erbringung der Stammeinlagen. Weitergehende Haftungsrisiken bestehen für den Gesellschafter grundsätzlich nicht. Persönliche  Haftungsrisiken bestehen erst dann wieder, wenn die Gesellschafter oder einzelne von ihnen über ihre reine Kapitalbeteiligung hinaus mit ihrer GmbH in Rechtsbeziehung treten, d.h. der oder die Gesellschafter mit der eigenen GmbH Geschäfte machen. Für derartige Geschäfte besteht eine Haftung im Rahmen des § 31 Abs. 3 GmbHG. Die Haftung ist hier pro rata ihrer Beteiligung am Stammkapital der Gesellschaft und begrenzt auf den Betrag des Stammkapitals der GmbH, vgl.  BGH v. 25.2.2002, ZIP 2002, 848 ff.

Es besteht daher das Risiko, den Betrag des Stammkapitals noch einmal bezahlen zu müssen.

27.07.2026 Erfolg gegen Beteiligungsbank: keine persönliche Vollhaftung, irreführende Vertragsgestaltung, Mikromezzaninbeteiligung,
Information

Keywords: Beteiligungskapital, persönliche Haftung des Gesellschafters, erfolgreiche Anfechtung, arglistige Täuschung, Haftungsbegrenzung, Rückzahlung von Beteiligungskapital, Klage der Beteiligungsbank abgewiesen

 

Nach einem mehrjährigen Rechtsstreit hat das zuständige Landgericht die gegen den Mandanten erhobene Klage vollständig abgewiesen. Die Beteiligungsbank trägt nach der Entscheidung auch die Kosten des Rechtsstreits.

Gegenstand des Verfahrens war eine sogenannte Mikromezzaninbeteiligung, die ursprünglich der Stärkung der wirtschaftlichen Eigenkapitalbasis eines kleinen Unternehmens dienen sollte. 

Nach der späteren Aufgabe der Geschäftstätigkeit verlangte die Beteiligungsbank vom Mandanten persönlich die Rückzahlung eines erheblichen Teils der Beteiligung einschließlich Vergütungen und Zinsen.

Der Mandant ging bei Abschluss der Vereinbarungen davon aus, dass seine persönliche Haftung auf den in einer gesonderten Garantieerklärung genannten Betrag beschränkt war. Dieser Eindruck entstand insbesondere durch die Gestaltung des Beteiligungsvertrages, die zusätzliche Garantieerklärung, die Bewerbung des Finanzierungsmodells sowie die im Vorfeld erteilten Informationen.

Klage gegen den Bankkunden wurde vollständig abgewiesen

Nach einer umfangreichen Beweisaufnahme kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass bei dem Mandanten ein unzutreffender Eindruck über den tatsächlichen Umfang seiner persönlichen Haftung hervorgerufen worden war.

Das Gericht stellte insbesondere darauf ab, dass

  • der Beteiligungsvertrag an mehreren Stellen eine Stärkung des Eigenkapitals suggerierte,

  • die gesonderte Garantieerklärung aus Sicht eines durchschnittlichen Vertragspartners für eine Begrenzung der persönlichen Haftung sprach,

  • die Bewerbung einer „angemessenen persönlichen Haftung“ nicht auf eine vollständige persönliche Haftung schließen ließ,

  • Erklärungen im Vorfeld des Vertragsschlusses den Eindruck einer Haftungsbegrenzung stützten und

  • keine hinreichende Aufklärung über das tatsächlich bestehende persönliche Haftungsrisiko erfolgte.

Nach Auffassung des Gerichts wäre die gesonderte Garantieerklärung weitgehend überflüssig gewesen, wenn der Mandant ohnehin bereits uneingeschränkt für die vollständige Rückzahlung der Beteiligung gehaftet hätte.

Wirksame Anfechtung wegen arglistiger Täuschung

Das Gericht bewertete die Gesamtumstände als arglistige Täuschung. Eine solche liegt vor, wenn durch falsche Angaben oder das Verschweigen wesentlicher Tatsachen ein Irrtum hervorgerufen oder aufrechterhalten wird und der Betroffene dadurch zum Abschluss eines Vertrages veranlasst wird.*1

Dabei genügt es, wenn die andere Vertragspartei zumindest billigend in Kauf nimmt, dass der Vertrag aufgrund einer Fehlvorstellung über wesentliche Umstände abgeschlossen wird.*1

Das Gericht war davon überzeugt, dass der Mandant den Beteiligungsvertrag nicht unterzeichnet hätte, wenn ihm bewusst gewesen wäre, dass er im Falle des Scheiterns des Unternehmens persönlich in voller Höhe in Anspruch genommen werden könnte.

Die vom Mandanten erklärte Anfechtung war daher wirksam. Der Beteiligungsvertrag galt infolge der Anfechtung rückwirkend als unwirksam. Damit bestand auch die von der Beteiligungsbank behauptete persönliche Zahlungsverpflichtung des Mandanten nicht.

Auch die gesetzliche Anfechtungsfrist war nach Auffassung des Gerichts eingehalten. Entscheidend war der Zeitpunkt, zu dem der Mandant die für die Täuschung maßgeblichen Umstände erkennen konnte. Für den Beginn der Frist ist nicht erforderlich, dass bereits sämtliche Einzelheiten der Täuschung bekannt sind.*2

Ergebnis

Das Landgericht entschied:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beteiligungsbank trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Entscheidung stellt für den Mandanten einen bedeutenden Erfolg dar. Der Rechtsstreit erstreckte sich über mehrere Jahre und war mit erheblichen finanziellen und persönlichen Belastungen verbunden.

Da es sich um eine erstinstanzliche Entscheidung handelt, bleibt abzuwarten, ob die Beteiligungsbank ein Rechtsmittel einlegt. Die Entscheidung ist möglicherweise noch nicht rechtskräftig.

Zum Schutz der Beteiligten wurden sämtliche Namen, Anschriften, Aktenzeichen, konkrete Vertragsdaten und sonstige identifizierende Angaben entfernt oder durch neutrale Bezeichnungen wie „Mandant“, „Prozessgegner“ und „Beteiligungsbank“ ersetzt.


Quellenhinweise

*1 BGH, Gerichtsentscheidung zur arglistigen Täuschung und zu den Anforderungen an vorsätzliches beziehungsweise bedingt vorsätzliches Handeln.

*2 OLG, Gerichtsentscheidung zum Beginn der Anfechtungsfrist bei Kenntnis der für die Täuschung maßgeblichen Umstände.

Die Keywords können bei einer Website zusätzlich als Meta-Keywords, Schlagwörter oder Kategorien verwendet werden.

 

Der Unterzeichnete hat diesen Prozess erfolgreich geführt. 

Hermann Kulzer MBA
Fachanwalt 
Kulzer@pkl.com 

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Verfasser: Hermann Kulzer, MBA, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
01.09.2020 < Gesellschafterverrechnungskonten bei der GmbH: Verdeckte Gewinnnauschüttung?
Information

Kommt ein Steuerprüfer oder ein Insolvenzverwalter, sind die Konten der Gesellschafter ein bevorzugtes Thema für eine kritische Kontrolle.

  1. Verrechnungskonten finden sich in der Bilanz.
  2. Durch Zahlungen des Gesellschafters für die GmbH können Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber dem Gesellschafter entstehen.
  3. Wenn die Gesellschaft für den Gesellschafter Zahlungen an Dritte vornimmt oder dem Gesellschafter Geld leiht, hat die Gesellschaft eine Forderung gegenüber dem Gesellschafter. 
  4. Verdeckte Gewinnausschüttungen können entstehen, wenn  die Forderungen die Verbindlichkeiten übersteigen. 
  5. Besondere Prüfungen erfolgen bei Konten mit einem Saldo von über 50 TE und einer Laufzeit von über 3 Jahren 
  6. Verdeckt nennt die Rechtsprechung eine Gewinnausschüttung, wenn die Gesellschaft einem Gesellschafter ein Darlehen gewährt, das sie in dieser Art und Weise einem Dritten nicht gewähren würden.  Man muss prüfen: 
    -Soll der Gesellschafter das Darlehen tatsächlich zurückzahlen? (Erscheinungsbild) 
    -Wie sind die Vertragsbedingungen? (Laufzeit, Verzinsung, Rahmen, Tilgung, Sicherheiten)
    -Kann der Gesellschafter das Darlehen zurückzahlen? (Zur Werthaltigkeit der Forderung: Zahlungsfähigkeit, Einkommen, Vermögen, Verpflichtungen)
  7. Verdeckte Gewinnausschüttungen müssen versteuert werden (Kapitalertragsteuer) in Höhe von 27,5 %.
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Verfasser: Hermann Kulzer MBA Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
24.03.2006 Verhaltenshaftung des GmbH-Gesellschafters wegen Vermögensvermischung
Information GmbHG § 13 II; HGB §§ 128, 129; InsO §§ 93, 178

Zur Verhaltenshaftung des GmbH-Gesellschafters wegen Vermögensvermischung

1. Wer kann im Insolvenzverfahren Ansprüche bei Vermögensvermischung geltend machen ?

Der Insolvenzverwalter einer GmbH ist entsprechend § 93 InsO befugt, eine Durchgriffshaftung eines Gesellschafters für die Gesellschafterverbindlichkeiten (§ 128HGB analog) wegen "Vermögensvermischung" geltend zu machen.

2. Kommt eine Durchgriffhaftung als Zustand- oder als Verhaltenshaftung in Betracht ? 

Die Durchgriffshaftung eines GmbH-Gesellschafters wegen "Vermögensvermischung", die zu einem Wegfall des Haftungsprivilegs gemäß § 13 II GmbHG führt, ist kein Zustands-, sondern eine Verhaltenshaftung;
sie trifft einen Gesellschafter nur, wenn er aufgrund des von Ihm wahrgenommenen Einflusses als Allein- oder Mehrheitsgesellschafter für den Vermögensvermischungstatbestand verantwortlich ist ( Klarstellung zur BGHZ 125, 366 = ZIP 1994, 867, 868) .

3. Wer trägt die Darlegungs- und Beweislast bei einer Durchgriffshaftung ? 

Darlegungs- und beweispflichtig für das Vorliegen einer unkontrollierbaren Vermischung des Gesellschafts- mit dem Privatvermögen der Gesellschafter ist im Grundsatz der klagende Insolvenzverwalter;
den oder die Gesellschafter trifft aber eine sekundäre Darlegungslast für das Gegenteil. 

4.Entfalten die Eintragungen in der Insolvenztabelle eine Rechtskraftwirkung ? 

Der Insolvenzverwalter kann sich gegenüber einem aus Durchgriffshaftung in Anspruch genommenen GmbH-Gesellschafter, der keine Gelegenheit zu einem Widerspruch i.S.v. § 178 Abs. 1 InsO hatte, auf die Rechtskraftwirkung der Eintragung der Gläubigerforderungen in die Insolvenztabelle ( § 178 Abs. 3 InsO ) nicht berufen.

BGH, Urt. v. 14.11.2005 - II ZR 178/03 ( OLG Celle ) ZIP 10/2006 S. 467 ff.
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Verfasser: Hermann Kulzer, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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