§ 295 I Nr. 3 normiert eine umfassende Aufklärungspflicht des Schuldners in der Wohlverhaltensphase, insbesondere über Wohnsitz, Beschäftigungsstelle und sein Vermögen. Verstöße gegen Obliegenheiten können gemäß § 296 InsO zur Versagung der Restschuldbefreiung führen
Weitere Obliegenheiten sind in § 295 geregelt, vgl. hierzu Stichpunkt Obliegenheiten. |