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Insolvenzrecht A bis Z
Eigentumsvorbehalte

1. Einfachter Eigentumsvorbehalt
Ein einfacher Eigentumsvorbehalt liegt vor, wenn der Vorbehaltsverkäufer und der Vorbehaltskäufer im Kaufvertrag vereinbaren, daß die dingliche Übereigung gemäß § 929 Satz 1 BGB unter der aufschiebenden Bedingung gemäß § 158 Abs.1 BGB der vollständigen Kaufpreiszahlung stehen soll.
Mit Zahlung der letzten Kaufpreisrate geht dann das Eigentum an der Kaufsache automatisch über.
§ 107 InsO enthält eine Sonderregelung für Kaufverträge, bei denen der Schuldner eine Sache entweder unter Eigentumsvorbehalt veräußert oder unter Eigentumsvorbehalt gekauft hat. Soweit ein Schuldner eine Sache unter Eigentumsvorbehalt verkauft und der Käufer den Besitz an der Sache erlangt hat, kann der Käufer gemäß § 107 Abs.1 InsO die Erfüllung des Vertrages verlangen. Der Verwalter ist nicht berechtigt, die verkaufte Sache zurückzuverlangen.
Bei Insolvenz der Käufers steht dem Verwalter ein Wahlrecht nach § 103 InsO zu, ob er den Vertrag erfüllt oder nicht.
Dem Eigentumsvorbehaltsverkäufer steht ein Aussonderungsrecht gemäß § 47 InsO zu, wenn der Insolvenzverwalter die Erfüllung ablehnt.
Die Ausübung des Wahlrechts muß unverzüglich nach dem Berichtstermin erfolgen (§ 103 Abs. 2 S. 2 InsO).
Wählt der Insolvenzverwalter die Erfüllung, so muss er den Restkaufpreis gemäß § 55 Abs.1 Nr. 2 InsO als Masseverbindlichkeit erfüllen, vgl MK- InsO Ganter § 47 Rdnr. 69.
2. Verlängter Eigentumsvorbehalt
Bei einem verlängerten Eigentumsvorbehalt ist es dem Vorbehaltskäufer gestattet, die erworbene Ware im Rahmen seines Geschäftsverkehrs weiter zu veräußern. Gleichzeitig tritt er die schuldrechtliche Forderung gegen den zweiten Erwerber an den Vorbehaltsverkäufer ab.
Die Konstruktion ist mit einer Sicherungszession vergleichbar.
Dem Vorbehaltsverkäufer steht  beim verlängerten Eigentumsvorbehalt nur ein Absonderungsrecht zu, § 51 Nr. 1 InsO BGHZ 72, 308, 312 = NJW 1979, 365. Münchener Kommentar Insolvenzrecht § 47 Rdnr. 149.
3. Verbehaltskäufer gerät in die Insolvenz

Mit Eröffnung des Iinsolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers erlischt die Gestattung der Weiterverarbeitung. Münchener Kommentar Insolvenzordnung § 47 Rn. 111-115.
Verarbeitet der Insolvenzverwalter ohne Gestattung die Vorbehaltsware, kann das nicht als Erfüllungswahl gemäß § 103 Abs.1 InsO gewertet werden, Münchener Kommentar a.a.O. § 47 Rdnr. 113.
Soweit eine Verarbeitungsklausel wirksam vereinbart wurde, begründet dies Miteigentum des Vorbehaltsverkäufers. Dies kann in der Insolvenz des Käufers nur ein Recht auf abgesonderte Befriedigung - beschränkt auf den Wert der gelieferten Vorbehaltsware- begründen. Münchener Kommentar, a.a.O. § 47 Rdrn. 114.
Der Wert der vom Insolvenzverwalter zu Herstellung des Produkts eingesetzten Arbeitskräfte, Menschen und massezugehörigen Materialien darf der Masse nicht ohne Ausgleich entzogen werden, Jaeger/Henckel § 51 Rnr.44 ff.
4. Verbindungsklausel
Verbindungs- und Vermischungsvorgänge lösen die Rechtsfolgen aus §§ 946 bis 948 BGB aus.
Liefert der Vorbehaltsverkäufer eine bewegliche Sache, die durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung mit einer anderen beweglichen Sache (§§ 947 Abs.2, 948 BGB) zu einem wesentlichen Bestandteil derselben werden würde,  kann er sich durch Vereinbarung einer Verbindlungsklausel absichern. Im Wege eines antizipierten Besitzkonstituts wird schon im Voraus ein Miteigentumsanteil an der neuen einheitlichen Sache übertragen. Lwowski, Das Recht der Kreditsicherung Rdnr. 971. Münchener Kommentar a.a.O. § 47 Rdnr. 118.
5. Verarbeitung
Verarbeitet der Insolvenzverwalter mit fortdauernder oder neu erteilter Erlaubnis des Vorbehaltsverkäufers, erwirbt der Vorbehaltsverkäufer nur ein Absonderungsrecht. Henckel, Aktuelle Probleme der Warenlieferanten bei Kundenkonkurs S. 56.
Bei Vorliegen einer negativen Verarbeitungsklausel (Verbot, die Kaufsache weiterzuverarbeiten) erwirbt der Käufer trotzdem originäres Eigentum gemäß § 950 BGB und eine Ersatzaussonderung oder Ersatzabsonderung kommt nicht in Betracht. BGH NJW 1989, 3213, Gottwald, Insolvenzrechts- Handbuch, 3. Auflage § 43 Rdnr. 30 a.E; Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung 2. Auflage 2007 § 47 InsO Rnr. 117.
6. Weiterveräußerungsermächtigung
Der Vorbehaltsverkäufer muss den Vorbehaltskäufer ermächtigen, die Vorbehaltsware weiterzuveräußern.
Der Vorbehaltsverkäufer beschränkt üblicherweise seine Einwilligung -entsprechend dem Sicherungszweck- auf eine Veräußerung im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr,  BGHZ 68, 199, 202 in NJW 1977 901. Die Weiterveräußerungsermächtigung kann widerrufen werden.
Ist die Veräußerung unerlaubt. kann der Abnehmer nur Eigentümer der Ware werden, wenn er - ohne grobe Fahrlässigkeit - an das Eigentum oder die Verfügungsbefugnis des Vorbehaltskäufers glaubt. Münchener Kommentar a.a.O. § 47 Rdnr. 123.
7. Vorausabtretung der Kaufpreisforderung

Der Vorbehaltsverkäufer verliert bei Weiterveräußerung sein Eigentum. Um sich abzusichern, kann er eine Vorausabtretung der Kaufpreis-forderung, die dem Vorbehaltskäufer aus der Weiterveräußerung erwächst, vereinbaren.
Obwohl die Forderung erst in der Zukunft entsteht, kann diese Forderung zur Sicherung bereits vorher abgetreten werden (Vorausabtretung). Meist ist diese Abtretung still - das heißt sie wird nicht offengelegt.
Die Abtretung greift, unabhängig davon, ob die Weiterveräußerung erlaubt ist oder nicht. Henckel, Aktuelle Probleme der Warenlieferanten beim Kundenkonkurs S. 53.


13.10.2018 Schutz durch Eigentumsvorbehalte/ Sicherungsrechte an beweglichen Sachen
Information I. Allgemeines

Wenn der Verkäufer die verkaufte Sache übergibt, bevor er sein Geld erhalten hat, gibt er dem Käufer Kredit, wenn der Kaufpreis in Raten bezahlt werden kann oder dem Käufer wird der Kaufpreis gestundet.

Die vorbehaltslose und unbedingte Erfüllung des Kaufvertrags birgt für den Verkäufer Risiken, dass die Sache weiterverkäußert wird oder dass gegen den Käufer vollstreckt wird oder er in die Insolvenz gerät.

Eine Sicherung des Verkäufers ist sinnvoll durch Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts.

Das Verpflichtungsgeschäft im Kaufvertrag ist unbedingt, allerdings ist das sachenrechtliche Verfügungsgeschäft an die Bedingung ( § 158 Abs. 1 BGB) der vollständigen Kaufpreiszahlung geknüpft, § 449 Abs.1 BGB.

Die dingliche Einigung wird vom Verkäufer nur aufschiebend bedingt erklärt.

Der unmittelbare Besitz an der Sache geht zwar schon durch die Übergabe des Sache an den Käufer über und er kann mit der Sache arbeiten.

Das Eigentum an der Sache geht aber erst auf den Käufer über, wenn die Bedingung eingetreten ist, dass der Kaufpreis vollständig bezahlt wurde.

II. Vereinbarung des Eigentumsvorbehalts

Der Eigentumsvorbehalt muss wirksam vereinbart werden. Idealerweise erfolgt die Vereinbarung des Eigentumsvorbehalts im Rahmen des zugrundeliegenden Verpflichtungsgeschäfts (Kaufvertrag oder Werklieferungsvertrag), und bei der dinglichen Einigung. Ist er (nur) im Kaufvertrag geregelt, wird seine Geltung bei der dinglichen Einigung vermutet, § 449 Abs.1 BGB. Weit verbreitet und zulässig ist eine Vereinbarung durch die Allgemeinnen Geschäftsbedingungen (AGB).

Wird der Eigentumsvorbehalt erst mit dem Verfügungsgeschäfts vereinbart, ist eine ausdrückliche Erkläung erforderlich (BGHZ 64, 395)- das Zurückhalten des KFZ- Fahrzeugsbriefs wird als konkludent erklärter Eigentumsvorbehalt angesehen, BGH NJW 2006, 3488.

Die Erklärung des nachträglichen Eigentumsvorbehalts muss wirksam zugegangen sein.

Mit Verbrauchern muss bei Teilzahlungsgeschäften die Schriftform beachtet werden, §§ 507 II, 492 I BGB.

Unter Kaufleuten kann - wenn dies branchenüblich ist- der Eigentumsvorbehalt auch stillschweigend vereinbart werden, BGH NJW-. RR 2004, 555) .

III. Gesetzliche Regelung zum Eigentumsvorbehalt § 449 I. II BGB

1) Hat sich der Verkäufer einer beweglichen Sache das Eigentum bis zur Zahlung des Kaufpreises vorbehalten, so ist im Zweifel anzunehmen, dass das Eigentum unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung des Kaufpreises übertragen wird (Eigentumsvorbehalt).  
(2) Auf Grund des Eigentumsvorbehalts kann der Verkäufer die Sache nur herausverlangen, wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist.

IV Formen des Eigentumsvorbehalts

1. Verlängerter Eigentumsvorbehalt
Der verlängerte Eigentumsvorbehalt ist eine Kombination von Eigentumsvorbehalt und Sicherungszession. Sie besteht aus vier Bestandteilen: -Vereinbarung Eigentumsvorbehalt -Ermächtigung zur Veräußerung der Sache -Vorausabtretung -Einziehungsermächtigung

2. Erweiterter Eigentumsvorbehalt
Behält sich der Vorbehaltsverkäufer das Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung eines bestimmten Teils oder aller aus der Geschäftsbeziehung mit dem Vorbehaltskäufer herrührenden Forderungen vor, spricht man von einem erweiterten Eigentumsvorbehalt. Der Bundesgerichtshof hält dies im kaufmännischen Bereich für zulässig. Es darf keine Übersicherung vorliegen. Dies kann man durch eine zulässige Freigabeklausel regeln.

3. Weitergeleiterter Eigenumsvorbehalt

4. Nachgeschalteter Eigenrumsvorbehalt

V. Schutz des Verkäufers
 
1. Rücktritt möglich
Wenn der Käufer nicht bezahlt, kann der Vorbehaltsverkäufer vom Vertrag zurücktreten. Steht nur ein unerhelblicher Rest aus, ist der Rücktritt gemäß § 323 V 2 BGB ausgeschlossen.

2. Herausgabe der Sache
Der Verkäufer kann die Herausgabe der Sache fordern

3. Schutz bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Käufer
Bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter gegen den Käufer, kann sich der Vorbehaltsverkäufer mit einer Drittwiderspruchsklage wehren

4. Schutz im Falle der Insolvenz des Käufers
Im Falle einer Insolvenz des Käufers, steht dem Vorbehaltsverkäufer ein Aussonderungsrecht ( § 47 InsO) zu, wenn der Insolvenzverwalter die Vertragserfüllung gemäß § 103 InsO ablehnt.

Der einfache Eigentumsvorbehalt schließt die Massebefangenheit aus und gewährt ein Aussonderungsrecht.

Vorräte, die unter erweitertem Eigentumsvorbehalt stehen oder sicherungsübereignet sind, gehören zur Masse und begründen nur ein Absonderungsrecht- das bedeutet, dass sie der Inisolvenzverwalter verwerten kann.

Strittig ist das Schicksal der Vorräte nach Verbindung, Vermischung und Verarbeitung bei Geltung einer Weiterverarbeitungsklausel.
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Verfasser:  Hermann Kulzer,Fachanwalt

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