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Insolvenzrecht A bis Z
Betreten der Wohn-und Geschäftsräume
Das Insolvenzgericht ist im Insolvenzeröffnungsverfahren nicht befugt, den mit der Erstellung des Insolvenzgutachtens beauftragten Sachverständigen zu ermächtigen, die Wohn-und Geschäftsräume des Schuldners zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen.

BGH,  Beschl. v. 4.3.2004 - IX ZB 122/03 ( LG Köln) InVo 10/2004 S. 401 ff.


Die dem vorläufigen Insolvenzverwalter erteilten Befugnisse sind durch § 22 InsO gedeckt.


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