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Insolvenzrecht A bis Z
Schwacher vorläufiger Insolvenzverwalter
Vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens setzt das Insolvenzgericht meist einen Gutachter ein, der überprüfen soll, ob ein Insolvenzgrund und Sanierungsmöglichkeiten bestehen. 

Falls Sicherungsmaßnahmen erforderlich sind, ordnet das Gericht die vorläufige Verwaltung an. Welche Kompetenzen der vorläufige Insolvenzverwalter hat, bestimmt das Gericht.

Ein starker vorläufiger Verwalter ist zu allen Rechtshand-lungen ermächtigt.

Ein schwacher vorläufiger Verwalter dagegen hat nur bestimmte Rechte. Dem Schuldner wird kein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt.



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 © Copyright Rechtsanwalt Hermann Kulzer Glashütter Straße 101a, 01277 Dresden, Telefon: 0351 - 8 11 02 11