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Insolvenzrecht A bis Z
Eröffnungsbeschluss des Insolvenzgerichts
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf Antrag eines Gläubigers bzw auf Eigenantrag des Schuldners erfolgt durch Beschluss durch das Insolvenzgericht.

Der Eröffnungsbeschluss enthält gemäß § 27 Abs. 2 InsO:

1. Firma oder Namen und Vornamen, Geschäftszweig oder Beschäftigung, gewerbliche Niederlassung oder Wohnung des Schuldners;
2. Namen und Anschriften des Insolvenzverwalters;
3. die Stunde der Eröffnung

Im Eröffnungsbeschluss sind die Gläubiger aufzufordern, ihre Forderungen innerhalb einer bestimmten Frist anzumelden.
Ferner sind die Gläubiger aufzufordern, dem Verwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten des Schuldners in Anspruch nehmen.

Im Eröffnungsbeschluss werden Berichts-und Prüfungstermin mitgeteilt, § 29 InsO.

Die Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts hat den Eröffnungsbeschluss sofort öffentlich bekannt zu geben. Nach der Rechtsprechung wird der Eröffnungsbeschluss wirksam, wenn die Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts den Beschluss an einen der Beteiligten versendet.

Gesetzestext  Stand 2012:

(1) Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, so ernennt das Insolvenzgericht einen Insolvenzverwalter. Die §§ 270, 313 Abs. 1 bleiben unberührt.

(2) Der Eröffnungsbeschluß enthält:

1. Firma oder Namen und Vornamen, Geburtsjahr, Registergericht und Registernummer, unter der der Schuldner in das Handelsregister eingetragen ist, Geschäftszweig oder Beschäftigung, gewerbliche Niederlassung oder Wohnung des Schuldners;
2. Namen und Anschrift des Insolvenzverwalters;
3. die Stunde der Eröffnung;
4. einen Hinweis, ob der Schuldner einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt hat;
5. die Gründe, aus denen das Gericht von einem einstimmigen Vorschlag des vorläufigen Gläubigerausschusses zur Person des Verwalters abgewichen ist; dabei ist der Name der vorgeschlagenen Person nicht zu nennen.




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