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Insolvenzrecht A bis Z
Gericht - Zuständigkeit
Sachlich zuständig für den Insolvenzantrag ist das Amtsgericht § 2 Abs. 1 InsO.

Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat bzw. der Schwerpunkt seiner selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit liegt.

Bei Unternehmen kommt es darauf an, wo sich die Hauptniederlassung befindet.

Funktionell zuständig ist der Richter ( § 18 Abs. 1 RPFlG )


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 © Copyright Rechtsanwalt Hermann Kulzer Glashütter Straße 101a, 01277 Dresden, Telefon: 0351 - 8 11 02 11