1. Rechtsbehelfe gegen Anordnungen von Sicherungsmaßnahmen
Gegen die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu, § 21 Abs.1 InsO i.V.m. §§ 6 InsO, 567 ZPO
Nach Wegfall der Eröffnungsvoraussetzungen, entfallen gleichzeitig die im Eröffnungsverfahren angeordneten Maßnahmen.
2. Sonstige Rechtsbehelfe
Bei Einwendungen des Schuldners, welche die Art und Weise der Zwangsvollsgtreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen, geschieht dies im Wege der Erinnerung, §§ 4, 148 Abs.2 InsO i.V.m. § 766 ZPO
Hierüber hat das Insolvenzgericht zu entscheiden.
Dies gilt auch für den Einwand der Unpfändbarkeit.
Bei Steit über die Massezugehörigkeit kann der Insolvenzverwalter eine Feststellungsklage gegen den Insolvenzschuldner erheben. Der Insolvenzschuldner seinerseits kann eine Vollstreckungsgegenklage einreichen, § 4 InsO i.V.m. §§ 795, 767 ZPO
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