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Insolvenzrecht A bis Z
Masseverbindlichkeiten / sonstige
I. Masseverbindlichkeiten sind gemäß § 55 InsO nachfolgende Verbindlichkeiten:

1. die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung des Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens ( vgl Stichpunkt Massekosten ) zu gehören;

2.aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muß ( vgl. Stichpunkt Wahlrecht )

3. aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse


II. Masseverbindlichkeit bei Entgeltvereinnahmung durch Insolvenzverwalter - Gestattung, die Umsätze der Istbesteuerung zu unterwerfen

Vereinnahmt der Insolvenzverwalter eines Unternehmers das Entgelt für eine vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgeführte Leistung, begründet die Entgeltvereinnahmung nicht nur bei der Ist-, sondern auch bei der Sollbesteuerung eine Masseverbindlichkeit i. S. von § 55 Abs.1 Abs. 1 Nr. 1 InsO, BFH, 09.12.2010 - V R 22/10

24.04.2023 Flugpassagiere - Verspätung - Ausgleich - Fluggesellschaft in Insolvenz - Masseverbindlichkeit- BGH
Information
Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 09.03.2023 mit dem Aktenzeichen IX ZR 91/22 besagt, dass Passagiere auch bei Insolvenz der Fluggesellschaft Anspruch auf Ausgleichszahlungen wegen Verspätungen haben und dass dieser Anspruch als Masseverbindlichkeit betrachtet wird.

Passagiere haben auch dann Anspruch auf Ausgleichszahlungen wegen Verspätungen, wenn die Fluggesellschaft vor Antritt des Fluges in die Insolvenz gefallen ist und den Flug in Eigenverwaltung durchführt. Der Bundesgerichtshof betrachtet den Ausgleichsanspruch als Masseverbindlichkeit, da er im Rahmen der Erfüllung des nicht durchsetzbaren Beförderungsanspruchs entstanden ist. Dieser Anspruch ist unabhängig von der Insolvenz und ergibt sich unmittelbar aus der Verordnung.

In einem konkreten Fall hatte ein Mann für sich und seine Begleitung Flüge gebucht und bezahlt. Vor dem Flugantritt fiel die Luftfahrtgesellschaft in die Insolvenz und setzte den Flugbetrieb in Eigenverwaltung fort. Der Rückflug hatte eine Verspätung von vier Stunden. Der Mann verlangte eine Ausgleichszahlung von je 600 Euro plus Zinsen für sich und aus abgetretenem Recht seiner Begleitung. Die Fluggesellschaft weigerte sich und die Angelegenheit landete vor Gericht.

Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Flüge nicht kostenlos im Sinne der Fluggastrechteverordnung waren, was einen Ausschluss von Ansprüchen auf Ausgleichszahlungen nach sich ziehen würde. Der Ausgleichsanspruch gilt auch dann, wenn der Beförderungsvertrag aufgrund der Insolvenz nicht durchsetzbar war. Der Ausgleichsanspruch ist eine Masseverbindlichkeit und muss in voller Höhe ausgezahlt werden, da er erst in Erfüllung des Fluganspruchs entstanden ist. Der Passagier hat durch die Verspätung einen zusätzlichen Nachteil erlitten, der nicht mit dem Beförderungsanspruch zusammenhängt.


Wie Sie sich in der Krise oder Insolvenz Ihres Unternehmens oder Ihres Vertrags- oder Geschäftspartners richtig verhalten, muss mit Fachleuten für Krise, Restrukturierung und Insolvenz besprochen werden.

Fachanwälte für Insolvenzrecht mit Zusatzausbildung in der Unternehmensführung und Verhandlungstechnik sind besonders geeignet. 
Ich stehe Ihnen gerne für An- und Rückfragen zur Verfügung.


Hermann Kulzer
Master of business and administration(MBA EHS Dresden) 
Wirtschaftsmediator (uni DIU)
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht



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Verfasser: Hermann Kulzer MBA Fachanwalt Wirtschaftsmediator
02.03.2022 Einkommenssteuer als neue Verbindlichkeit bei (trotz) Zwangsversteigerung einer Immobilie
Information

Ein kurioser Fall:
Das Grundstück wird versteigert. Der gesamte Erlös fließt an die Bank.
Durch die Versteigerung entsteht dennoch ein Gewinn, der versteuert werden muss. WER SOLL DAS BEZAHLEN?


Wird ein zur Insolvenzmasse gehörendes zu Gunsten einer Bank belastetes Grundstück nach Insovenzeröffnung auf Betreiben der Bank (als Grundpfandgläubigerin) auch ohne Zutun des Insolvenzverwalters versteigert und hierdurch - infolge Aufdeckung stiller Reserven - ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn ausgelöst, ist die auf den Gewinn entfallende Einkommenssteuer eine "in anderer Weise" durch die Verwaltung bzw Verwertung der Insolvenmasse begründete Masseverbindlichkeit.
BFH 07.07.2020 X R13/19.

Anmerkung: DAS PROBLEM ist ähnlich, wenn bei der Grundstücksverwertung ein Spekulationsgewinn entsteht. 

WAS KANN DER INSOLVENZVERWALTER TUN?
ER KANN DAS GRUNDSTÜCK VOR DER VERSTEIGERUNG FREIGEBEN.
DANN HAFTET ABER DER/DIE SCHULDNER/SCHULDNERIN FÜR DIE ANFALLENDE STEUERN. NEUE SCHULDEN IM LAUFENDEN INSOLVENZVERFAHREN. 

DAS ERGEBNIS KANN ES JA NICHT SEIN.
FAZIT: DIE ENTSCHEIDUNG DES BFH IST ZWAR NEU ABER NICHT NACHVOLLZIEHBAR UND STEHT DEM ZWECK DES INSOLVENZVERFAHRENS ENTGEGEN.

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Verfasser: Hermann Kulzer MBA, Fachanwalt für Insolvenzrecht
01.02.2017 Masseverbindlichkeiten durch Handlungen des Verwalters
Information § 55  Inso/ Sonstige Masseverbindlichkeiten

(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten:

1. die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören;
2. aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muß;
3. aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse.

Bemerkungen:
ZU Masseverbindlichkeiten aus Handlungen des Insolvenzverwalters ua.

Masseverbindlichkeiten werden vom Insolvenzverwalter durch nach Insolvenzeröffnung für die Masse abgeschlossenen Rechtsgeschäften begründet.

Dazu gehören Verbindlichkeiten, die der Verwalter zur Weiterführung des Unternehmens oder der Verwertung abschließt, wie z.B. aus Kaufverträgen über die Beschaffung notwendiger Materialien und Stoffe, oder aus Werkvertrags-  und Geschäftsbesorgungsverträgen.
Die Insolvenzmasse schuldet aus den vom Verwalter begründeten Rechtsgeschäften die Erfüllung der Verbindlichkeiten wie außerhalb des Insolvenzverfahrens, vgl. Hafermehl in Münchener Kommentar Insolvenzordnung Band 1 § 55 Rdn. 22 ff.

Auf den Insolvenzverwalter geht  mit Eröffnung des Iinsolvenzverfahrens die Verwaltungs- und Verfügungsgewalt über die Masse über.
Der Verwalter ist nach der herrschenden Amtstheorie ein besonderes Rechtspflegeorgan, das im eigenen Namen ein ihm vom Gesetz übertragenes Amt ausübt, vgl. Münchener Kommentar InsO § 55 Rdnr. 25. Der Verwalter handelt nicht im Namen des Schuldners, sondern in seinier Eigenschaft als Verwalter.
Damit der Verwalter die Masse verpflichtet, muss er ausdrücklich oder konkludent sein auf die Masse bezogenes  Handeln gegenüber dem Vertragspartner offenlegen. 'Allerdings genügt auch der objektive Bezug des Geschäfts zur Masse, damit eine Masseverbindlichkeit besteht, vgl. Münchener Kommentar InsO § 55 Rdnr. 25.

Prozesshandlungen des Verwalters stellen Handlungen im Sinne des § 55 Abs.1 Nr. 1 InsO dar.
Der Verwalter ist nach Eröffnung des Verfahrens auch Inhaber der Prozessführungsrechtes, § 80 Abs.1 InsO.

Werden vom Rechtsstreitigkeiten eingeleitet, begründet er damit Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs.1 Nr. 1 InsO.
Wird vom Insolvenzverwalter ein Massegegenstand oder ein Recht freigegeben, so ist er nicht mehr prozeßführungsbefugt.
Der freigegebene Gegenstand gehört dann zum Insolvenzfreien Vermögen des Schuldners.

Wenn der Insolvenzverwalter bereits vor Insolvenzeröffnung laufende Zivilrechtsstreitigkeiten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufnimmt, begründet er Masseverbindlichkeiten gemäß § 55 Abs.1 Nr. 1 InsO, vgl Münchener Kommentar § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO.
Auch die bereits entstandenen Kostenerstattungsansprüche und Gebührenansprüche werden zu Masseverbindlichkeiten, vgl. Münchener Kommentar InsO § 55 Rdnr. 47.

Die Masse hat damit das Kostenrisiko für den gesamten Prozess zu tragen.

In anderer Weise begründeten Verbindlichkeiten
Masseverbindlichkeiten kann der Insolvenzverwalter auch in "anderer Art " begründen.
Hierunter fallen z.B. Unterlassungen des Insolvenzverwalters, wenn eine Antragspflicht zum Tätigwerden bestand., Vgl Braun Inso Kommentar § 55 'Rdnr. 12.





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Verfasser: Hermann Kulzer, MBA, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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