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Insolvenzrecht A bis Z
AnfG / Anfechtungsgesetz
Das AnfG ist das Gesetz über die Anfechtung von Rechtshandlungen des Schuldners außerhalb eines Insolvenzverfahrens in den Fällen, in denen Gläubiger feststellen müssen, dass Schuldner in kritischen Situationen ihr Vermögen auf Dritte übertragen, um es der Zwangsvollstreckung der Gläubiger zu entziehen. Geschützt wird das Einzelinteresse des Gläubigers ( im Gegensatz dazu steht die Anfechtung innerhalb eines Insolvenzverfahrens nach der InsO im Interesse aller Gläubiger ).

1. Grundsatz der Anfechtung nach dem AnfG
Rechtshandlungen eines Schuldners, die seine Gläubiger benachteiligen, können außerhalb des Insolvenzverfahrens nach Maßgabe des AnfG angefochten werden, § 1 Abs.1 AnfG

2. Geltendmachung
Das Anfechtungsrecht kann in zweifacher Weise geltend gemacht werden:
a) Erhebung der Anfechtungseinrede
Die Anfechtungseinrede erfolgt gegenüber der Drittwiderspruchsklage oder der Klage auf vorzugsweise Befriedigung über den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung, § 9 AnfG, § 771 ZPO, § 805 ZPO
b) Anfechtungsklage ( § 13 AnfG )

3. Anfechtungsberechtigter
Zur Anfechtung ist jeder Gläubiger berechtigt, der
a) einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hat und
b) dessen Forderung fällig und
c) die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers geführt hat oder anzunehmen ist, dass sie nicht dazu führen würde, § 2 AnfG.

4. Anfechtungsgegner
Im Anfechtungsprozess wird der Empfänger der anfechtbaren Leistung verklagt, § 15 I AnfG.

5. Anfechtungsgrund / Vorsätzliche Benachteiligung
a) Gesetzestext ( § 3 AnfG )
Anfechtbar ist eine  Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten 10 Jahren vor der Anfechtung mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte.
Diese Kenntnis wird gemäß § 3 Abs. 1 S. 2 AnfG vermutet, wenn der andere Teil wußte, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte.
( Bemerkung: Wortlaut ist nahzu identisch mit § 133 InsO ) .
b) Anfechtungsvoraussetzungen
Die Anfechtung einer Rechtshandlung hat drei Voraussetzungen: 
  • in objektiver Hinsicht: Gläubigerbenachteiligung
  • in subjektiver Hinsicht: auf seiten des Schuldners den Vorsatz, die
      Gläubiger zu benachteiligen
    Der Schuldner muss die Benachteiligung der Gläubiger zumindest billigend in Kauf genommen haben, d.h. wenigstens dolus eventualis bezüglich der Gläubigerbenachteiligung gehabt haben.
    Die Gläubigerbenachteiligung  muss nicht Beweggrund oder überwiegender Zweck der Handlung des Schuldners gewesen sein. Entscheidend sind vielmehr das Bewusstsein und der Wille, die Gläubiger zu benachteiligen
    Der Benachteiligungsvorsatz fehlt, wenn der Schuldner, der sich eine Benachteiligung der Gläubiger als noch möglich vorgestellt hat, deren Eintritt weder erwartet, noch gewünscht hat.
    So liegt es zB, wenn der Schuldner die Möglichkeit der Benachteiligung erkannt hatte, aber hoffte, die Insolvenz noch anwenden zu können, wofür etwa die Einbringung erheblicher privater Mittel zur Kreditabsicherung ein Indiz sein kann. Der Vorsatz entfällt ebenso, wenn der Schuldner irrtümlicherweise meinte, mit der Leistung einer - gesetzlichen oder vertraglichen - Pflicht nachzukommen.
  • auf seiten des Gläubigers die Kenntnis des schuldnerischen
      Benachteiligungsvorsatzes
    Der Anfechtungsgegner muss spätestens  im Zeitpunkt der Vornahme der Handlung positive Kenntnis von dem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners gehabt haben. Hingegen ist kein eigener Gläubigerbenach-teiligungsvorsatz erforderlich.
    Es müssen ihm mindestens die Tatsachen bekannt sein, die bei objektiver Betrachtung die Annahme des Vorsatzes rechtfertigen.
    Die Beweislast bezüglich des Vorsatzes des Schuldners, die anderen Gläubiger zu benachteiligen und der Kenntnis des Anfechtungsgegners, obliegt dem Anfechtenden ( vgl. BGH ZIP 1997, 853, 855 zur Anfechtung wegen vorsätzlicher Benachteiligung durch den Insolvenzverwalter ).
    Die Beweisführung wird durch das Gesetz erleichtert, indem es die widerlegliche Vermutung gibt, dass die Kenntnis vom schuldnerischen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz dann gegeben ist, wenn der Anfechtungsgegner wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit drohte und die Handlung die Gläubiger benachteiligt ( § 3 Abs. 1 S. 2. AnfG).
    Die Entgegennahme einer inkongruenten Deckung gilt als Beweiszeichen bezüglich der Kenntnis des Anfechtungsgegners, vgl BGH, ZIP 2000, S. 82 ff. zur Anfechtung wegen vorsätzlicher Benachteiligung nach § 133 InsO.

    Das Gericht hat bei seiner nach § 286 ZPO erfolgenden Abwägung besonders die Beweggründe des Schuldners zu erforschen.
    Angesichts des schwierigen Beweislage gewährte die Rechtsprechung zur Konkursordnung und zur Gesamtvollstreckungsordnung erhebliche Beweiserleichterungen. Das Vorliegen einer inkongruenten Deckung wurde als starkes Beweiszeichen für eine Gläubigerbenachteiligungsabsicht angesehen, vgl. BGH, ZIP 2000, S. 82 ff. Die Rechtsprechung zur KO und zur GesO wurde auch auf die InsO angewendet. Ein Beweiszeichen ist allerdings keine Beweislastumkehr. Es ist daher zu prüfen , ob das Beweiszeichen nicht durch Umstände des Einzelfalls entkräftet wird.
    Je schwächer die Inkongruenz ist, desto schächer ist auch die den Benachteiligungsvorsatz indizierende Wirkung.

  • 11.10.2022 Vormerkungsschutz und Anfechtung nach AnfG: BGH v. 25. 03. 2021 IX ZR 70/20: Anfechtung bei unentgeltlicher Leistung
    Information

    1. Refom des Anfechtungsrechts

    Die Vorschrift des § 3 AnfG ist ebenso wie diejenige des § 133 InsO durch das Gesetz zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 654) mit Wirkung zum 5. April 2017 neu gefasst worden. Absatz 1 ist auch hinsichtlich der zehnjährigen Anfechtungsfrist unverändert geblieben.

    Die Absätze 2 und 3 wurden neu eingefügt. Nach § 3 Abs. 2 AnfG beträgt die Anfechtungsfrist bei Sicherungen und Befriedigungen abweichend von § 3 Abs. 1 AnfG nur noch vier Jahre. Bei der Regelung des Absatz 2 handelt es sich um eine lex specialis zu Absatz 1, so dass Deckungs-handlungen außerhalb des Vierjahreszeitraumes des Absatzes 2 nicht gemäß § 3 Abs. 1 AnfG anfechtbar sind (vgl. BT-Drucks. 18/7054, S. 13; zu § 133 InsO: Braun/de Bra, InsO, 8. Aufl.,
    § 133 Rn. 32).

    2. Ziel der Reform 

    Der Gesetzgeber verfolgte mit der Verkürzung der Anfechtungsfrist das
    von ihm vorrangig zu § 133 Abs. 2 InsO erörterte und ausdrücklich auf § 3 Abs. 2
    AnfG übertragene Ziel, die Vorsatzanfechtung von Deckungshandlungen "maßvoll
    zurückzunehmen" (BT-Drucks. 18/7054, S. 13, 21) und hierdurch die Praxis
    der Vorsatzanfechtung für den Geschäftsverkehr kalkulier- und planbarer zu machen
    (BT-Drucks. 18/7054, S. 2, 21).
    Damit solle einer Entwicklung entgegengesteuert werden, in der vermehrt auch Erfüllungsleistungen der Anfechtung unterworfen seien, die von ihrer äußeren Erscheinungsform nicht ohne weiteres den
    Verdacht begründeten, anderen Gläubigern werde in ungebührlicher Weise die
    Haftungsgrundlage entzogen (BT-Drucks. 18/7054, S. 10, 21).
    § 3 Abs. 2 AnfG soll sowohl für kongruente als auch für inkongruente Deckungshandlungen gelten
    (BT-Drucks. 18/7054, S. 13, 21). Hingegen will der Gesetzgeber "die paradigmatischen
    Fälle der Vorsatzanfechtung wie z.B. Bankrotthandlungen und Vermögensverschiebungen"
    unverändert der langen Frist des § 3 Abs. 1 AnfG unterwerfen
    (BT-Drucks. 18/7054, S. 13, 21).

    3. Sicherung verkürzt Anfechtbarkeit

    Die Bewilligung einer Vormerkung stellt die Gewährung einer Sicherung im Sinne von § 3 Abs. 2 AnfG dar. Eine Sicherung ist eine Rechtsposition, die geeignet ist, die Durchsetzung des Anspruchs, für den sie eingeräumt ist und der fortbesteht, zu erleichtern. Unter diesen weit zu verstehenden Begriff fallen sämtliche Arten von Sicherheiten, gleichgültig, ob gesetzlich
    oder vertraglich begründet (zu § 130 InsO: MünchKomm-InsO/Kayser/Freudenberg,
    4. Aufl., § 130 Rn. 8; Schoppmeyer in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2013,
    § 130 Rn. 21; Uhlenbruck/Borries/Hirte, InsO, 15. Aufl., § 130 Rn. 9).
    Darunter fällt auch die Gewährung einer Vormerkung nach §§ 883 ff BGB.
    Entscheidend sind Wirkung und Zweck der Vormerkung, die darauf abzielt, dem Gläubiger für
    seinen bloß schuldrechtlichen Anspruch eine Rechtsposition zu verschaffen, die
    seinen späteren Rechtserwerb vor Beeinträchtigungen schützt (vgl. Schoppmeyer
    in Kübler/Prütting/Bork, aaO § 130 Rn. 23 mwN).

    Im Hinblick auf den Willen des Gesetzgebers, die paradigmatischen
    Fälle der Vorsatzanfechtung unverändert der zehnjährigen Anfechtungsfrist zu
    unterwerfen (vgl. BT-Drucks.18/7054, S. 13) muss bei der Anfechtung einer Sicherung
    in den Blick genommen werden, ob der Rechtsgrund der gewährten Sicherung
    seinerseits in einer die Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung erfüllenden
    Weise begründet worden ist. Daher ist der Anwendungsbereich des § 3
    Abs. 1 AnfG hinsichtlich der gewährten Deckung auch jenseits des Vierjahreszeitraumes
    jedenfalls dann eröffnet, wenn das der angefochtenen Leistung zugrundeliegende
    Grundgeschäft die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung
    nach § 3 Abs. 1 AnfG erfüllt.

    4. Werterschöpfende Belastung?

    Die Frage einer wertausschöpfenden Belastung des Grundbesitzes muss gekärt werden, weil hiervon abhängt, ob durch die Eigentumsübertrang eine objektive Gläubigerbenach-teiligung eingetreten ist (vgl. § 1 Abs. 1 AnfG). Ebenso kommt es darauf an, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang in der Eigentumsübertragung eine unentgeltliche Leistung des Schuldners liegen kann. Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung kann die Unentgeltlichkeit ebenso wie ein etwaiges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung indizielle Bedeutung bei der Feststellung der subjektiven Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 AnfG haben, wenn es sich wie hier um einen Vertrag zwischen nahestehenden Personen handelt. 

    Insoweit muss sich gegebenenfalls ein Gericht mit dem Gutachten eines Sachverständigen oder einem Privatgutachten auseinandersetzen und sie einer kritischen Würdigung unterziehen

    Ein Gericht müsste gegebenenfalls auch prüfen, ob ein beiderseitiger Irrtum über die Werthaltigkeit der im Kaufvertrag vereinbarten Gegenleistung vorgelegen haben kann. 

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    Verfasser: Hermann Kulzer, MBA Fachanwalt für Insolvenzrecht

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