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Erledigung |
Von einer Erledigung des Insolvenzantrages in der Hauptsache spricht man, wenn der Insolvenzschuldner die dem Insolvenzantrag zugrundeliegende Insolvenzforderung einschließlich Kosten und Zinsen begleicht, bevor eine verfahrensabschließende rechtskräftige Entscheidung des Insolvenzgerichts im Insolvenzeröffnungsverfahren ergangen ist.
§ 13 Abs.2 InsO.
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RA Hermann Kulzer Fachanwalt für Insolvenzrecht 0351 8110233 kulzer@pkl.com |
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