Das 7.Gesetz zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen vom 1.1.2002 enthält die pfändbaren Beträge, die in einer Tabelle festgehalten sind. Der unpfändbare Betrag für die Weihnachtsvergütung wurde auf 500 Euro festgelegt.
Auszug aus der Tabelle:
Euro-Netto-Lohn/Monat Unterhaltspflicht für 0 oder 1, 2, 3 Personen 0 1 2 3 ---------------------------------------------------------------------------------------------------- von 930,00 bis 939,99 - - - -
von 940,00 bis 949,99 7,00 - - -
von 1.000,00 bis 1.009,99 49,00 - - -
von 1.210,00 bis 1.219,99 196,00 - - -
von 1.290,00 bis 1.299,99 252,00 5,00 - -
von 1.480,00 bis 1.489,99 385,00 100,00 2,00 -
von 1.680,00 bis 1.689,99 525,00 200,00 82,00 3,00
von 1.880,00 bis 1.889,99 665,00 300,00 162,00 63,00
von 2.000,00 bis 2.009,99 749,00 360,00 210,00 99,00
von 2.180,00 bis 2.189,99 875,00 450,00 282,00 153,00
Der Mehrbetrag ab 2.189,99 íst voll pfändbar.
Vgl. Tabelle ( Stand gültig bis 01.07.2005) z.B unter
http://www.rechtspraxis.de/zwangs/pfaendung.htm
Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2005
Die Bekanntmachung zu § 850c der Zivilprozessordnung (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2005) v. 25. 2. 2005 ist im BGBl 2005 I S. 493 veröffentlicht worden. Danach erhöht sich zum 1. 7. 2005 der Pfändungsfreibetrag beim Arbeitseinkommen von 930 auf 985,15 € monatlich. Dies stellt eine Erhöhung um 5,93 % dar. Gewährt der Schuldner aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung Unterhalt, so erhöht sich der Freibetrag auf bis zu 2 182,15 € monatlich (bisher: 2 060 € monatlich).
Vgl. Zimmermann/Freeman " Die neue Pfändungstabelle zum 01.07.2005 in ZVI 5 / 2005 S. 249 ff.
Hinweis:
Wie Sie einen entsprechenden Anpassungsantrag z.B Kontopfändungsschutz nach § 850 K ZPO stellen können, erfahren Sie bei uns . |