insoinfo insoinfo
insoinfo
  |  Impressum  |  Kontakt  |  Fehlerinfo  |  zurück  |  
Home
Aktuelles/Beiträge
Angebote
Insolvenz- & Sanierungsrecht
Insolvenzrecht A-Z
Insolvenzplan als Chance
Immobilien
Formulare & Ausfüllhilfe
Standorte
Links
Webakte

Insolvenzrecht A bis Z
Kontenpfändung / Konto für Jedermann
Die Kündigung eines Kontos nach einer Kontopfändung ist unwirksam, AG Schweinfürt, 1 C 1523/99.

Sparkassen  haben eine freiwillige Selbstverpflichtung abgegeben, dass auf Wunsch jeder Bürger ein Guthabenskonto erhalten kann ( sog. Konto für Jedermann )

Der Kunde hat einen Anspruch auf  Erhalt dieses Kontos, LG Berlin, 21 S 1/03, BAG-SB 03/2003,16

Mehr auch unter Stichwort Bank / Konto für Jedermann

18.11.2010 Unpfändbares Nettoeinkommen und Kontoschutz
Information I. Pfändungsschutz /Ermittlung des unpfändbaren Nettoeinkommens

Zur Sicherung des Lebensunterhalts des Schuldners/der Schuldnerin und der Familie sind in § 850c ZPO Freibeträge festgelegt, die dem Schuldner/der Schuldnerin trotz Pfändung seines/ihres Einkommens vom Arbeitgeber pfandfrei auszuzahlen sind.
Die Höhe der unpfändbaren Beträge werden alle zwei Jahre - jeweils zum 1. Juli - durch Bekanntmachung des Bundesjustizministeriums angepasst. Die letzte Anhebung der Pfändungsfreigrenzen ist mit Wirkung zum 1. Juli 2005 erfolgt. Da der steuerliche Grundfreibetrag auch zum Stichtag 1. Januar 2009 identisch mit dem Freibetrag zum Stichtag 1. Januar 2005 war, wurden die Pfändungsfreigrenzen auch zum 1. Juli 2009 nicht erhöht, sondern bleiben bis zum 30. Juni 2011 unverändert.
Mit nachfolgendem Links können Sie schnell und kostenlos ermitteln, wieviel Ihnen vom Nettoeinkommen pfandfrei bleibt:
http://www.justiz.nrw.de/BS/Hilfen/freibetrag/index.php

http://www.f-sb.de/pfaendung/850c_rechner.php


II.Kontoschutz beim Bezug von Sozialleistungen/ Was ist neu?

Nach bisherigen Recht stand dem Schuldner für Sozialleistungen (§ 55 SGB I) und Kindergeld (§ 76 a EStG) ein besonderer Kontopfändungsschutz zu. Sozialleistungen sind alle Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch einschließlich seiner besonderen Teile, vgl. § 68 SGB I. Dazu gehören unter anderem Leistungen wie Hartz IV (§ 4 SGB II) und Witwenrente (§ 46 SGB VI).
Wenn der Schuldner kein P-Konto hat, gilt die bis zum 30.06.2010 geltende Rechtslage weiter. Die Forderung, die durch die Gutschrift einer Geldleistung nach dem Sozialgesetzbuch oder von Kindergeld entstanden ist, war 7 Tage lang, seit der Gutschrift auf dem Konto, unpfändbar. Der Schuldner sollte ausreichend Zeit haben, diese Leistungen zur Existenzsicherung in voller Höhe abzuheben um der Verrechnung durch die Bank zu entgehen. Die 7-Tage-Frist wurde auf 14 Tage geändert. Diese Rechtslage gilt bis zum 31.12.2011.
Hat der Schuldner sein Konto am 01.01.2012 nicht in ein P-Konto umgewandelt, ist er schutzlos!!! Die Bank muss dann Sozialleistungen und Kindergeldleistungen an den Gläubiger auszahlen. Wird die 14-Tagesfrist versäumt und hat der Schuldner nicht über die Sozialleistungen verfügt, sind die Beträge pfändbar. Wenn nach Ablauf dieser Frist, dann noch Guthaben aus den Sozialgeldern auf dem Konto besteht, gilt § 55 Abs.4 SGB I, 76a Abs.4 EStG, aber nur, wenn der Schuldner Empfänger für laufende Geldleistungen ist und nicht für Einmalleistungen. Den verlängerten Pfändungsschutz muss der Schuldner im Rahmen der Erinnerung nach § 766 ZPO geltend machen.

III. Bescheinigung eines erhöhten Freibetrages § 850K Abs.5 ZPO

Die AGSBV hat eine neue Musterbescheinigung erarbeitet:

Musterbescheinigung zur Beantragung eines erhöhten Freibetrages (§ 850k Abs. 5 ZPO) ab 01.07.2011


insoinfo
Verfasser: Hermann Kulzer MBA Fachanwalt für Insolvenzrecht
20.04.2009 Pfändungsschutz von Konten
Information

Der Deutsche Bundestag hat im April 2009 den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Reform des Kontopfändungsschutzes beschlossen.

Mit der Reform des Kontopfändungsschutzes wird erstmalig ein sog. Pfändungsschutzkonto ("P-Konto") eingeführt. Auf diesem Konto erhält ein Schuldner für sein Guthaben einen automatischen Basispfändungsschutz in Höhe seines Pfändungsfreibetrages (985,15 Euro pro Monat bei Ledigen ohne Unterhaltsverpflichtungen). Dabei kommt es nicht darauf an, aus welchen Einkünften dieses Guthaben herrührt. Künftig genießen damit auch Selbstständige Pfändungsschutz für ihr Kontoguthaben. Jeder Kunde kann von seiner Bank oder Sparkasse verlangen, dass sein Girokonto als P-Konto geführt wird.

Nach bisheriger Rechtslage führt die Pfändung eines Bankkontos dazu, dass die anfallenden Zahlungsgeschäfte des täglichen Lebens wie Begleichung von Miete, Energiekosten oder Versicherungen nicht mehr über das Konto abgewickelt werden können. Um Pfändungsschutz für den pfändungsfreien Selbstbehalt des Kontoguthabens zu erlangen, braucht der Schuldner in vielen Fällen eine Gerichtsentscheidung. Häufig ist dies nicht rechtzeitig möglich, so dass Kosten für verspätete oder nicht ausgeführte Zahlungen anfallen. Erschwert wird der Pfändungsschutz dadurch, dass er bei Guthaben aus Arbeitseinkommen anders ausgestaltet ist als bei Guthaben aus Sozialleistungen. Der bisherige Pfändungsschutz führt daher bei Banken und Gerichten zu unnötig hohem Vollzugsaufwand.

Zu den Schwerpunkten der Reform im Einzelnen:

1. Automatischer Pfändungsschutz
Ein Kontoguthaben in Höhe des Pfändungsfreibetrages nach § 850c ZPO (zur Zeit 985,15 ¤) wird nicht von einer Pfändung erfasst ("Basispfändungsschutz"). Das bedeutet, dass aus diesem Betrag Überweisungen, Lastschriften, Barabhebungen, Daueraufträge etc. getätigt werden können.

  • Der Basisbetrag wird für jeweils einen Kalendermonat gewährt. Anders als nach geltendem Recht kommt es auf den Zeitpunkt des Eingangs der Einkünfte nicht mehr an. Wird der pfändungsfreie Anteil eines Guthabens in einem Monat nicht ausgeschöpft, wird er auf den folgenden Monat übertragen. In diesem Rahmen kann der Schuldner Guthaben für Leistungen ansparen, die nicht monatlich, sondern in größeren Zeitabständen zu erfüllen sind (z. B. Versicherungsprämien).
  • Auf die Art der Einkünfte kommt es für den Pfändungsschutz nicht mehr an. Damit entfällt auch die Pflicht, die Art der Einkünfte (Arbeitseinkommen, Sozialleistungen wie Rente, Arbeitslosengeld etc.) gegenüber Banken und Gerichten nachzuweisen. Auch das Guthaben aus den Einkünften Selbstständiger und aus freiwilligen Leistungen Dritter wird künftig bei der Kontopfändung geschützt.
  • Der pfändungsfreie Betrag kann durch Vorlage entsprechender Bescheinigungen von Arbeitgebern, Schuldnerberatungsstellen und Sozialleistungsträgern (z. B. über Unterhaltspflichten und bestimmte Sozialleistungen) beim Kreditinstitut erhöht werden. Eine Erhöhung oder eine Herabsetzung des Basispfändungsschutzes ist außerdem in besonders gelagerten Einzelfällen auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung möglich.

2. Pfändungsschutz nur auf dem P-Konto
Der automatische Pfändungsschutz kann nur für ein Girokonto gewährt werden. Dieses besondere Konto - P-Konto - wird durch eine Vereinbarung zwischen Bank und Kunde festgelegt. Das Gesetz sieht vor, dass ein Anspruch auf Umwandlung eines bereits bestehenden Girokontos in ein P-Konto innerhalb von vier Geschäftstagen besteht. Die Umstellung wirkt rückwirkend zum Monatsersten. Ein Anspruch auf die neue Einrichtung eines P-Kontos besteht allerdings nicht. Ab 1. Januar 2012 wird der Kontopfändungsschutz ausschließlich durch das P-Konto gewährleistet.

3. Besonderer Schutz für bestimmte Leistungen wie Kindergeld und Sozialleistungen
Kindergeld und Sozialleistungen - etwa nach dem Sozialgesetzbuch II - werden künftig bei ihrer Gutschrift auf dem P-Konto besser geschützt. Beträge müsse nicht mehr binnen sieben Tagen abgehoben werden. Kindergeld wird zusätzlich geschützt. Es kommt also zum Basispfändungsschutz hinzu. Wertungswidersprüche zwischen Vollstreckungs-, Steuer- und Sozialrecht werden damit vermieden.

4. Pfändungsschutz für sämtliche Einkünfte Selbstständiger
Die Reform schafft einen besseren und effektiveren Pfändungsschutz für sämtliche Einkünfte selbstständig tätiger Personen, da das künftige Recht alle Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit wie Arbeitseinkommen und Sozialleistungen behandelt.

5. Vermeidung von Missbräuchen beim P-Konto
Jede natürliche Person darf nur ein P-Konto führen. Die Kreditinstitute werden ermächtigt, der SCHUFA die Einrichtung eines P-Kontos zu melden und bei jedem Antrag eines Kunden auf Führung eines P-Kontos zu überprüfen, ob für diese Person bereits ein P-Konto besteht. Kreditinstitute holen bereits heute bei jeder Eröffnung eines Girokontos in der Regel eine SCHUFA-Auskunft ein. Die Auskunft der SCHUFA gegenüber den Kreditinstituten soll nunmehr um das Merkmal "P-Konto" erweitert werden. Die Kreditwirtschaft hat angekündigt, von der erweiterten Auskunftsbefugnis auch Gebrauch zu machen, um zu einem möglichst lückenlosen Schutz vor einem Missbrauch des P-Kontos beizutragen. Die SCHUFA darf das zusätzliche Merkmal nur für die Bankauskunft verwenden, nicht für die Beantwortung von Anfragen zur Kreditwürdigkeit oder für die Berechnung von sog. Score-Werten. Flankierend zu dieser präventiven Maßnahme wird Gläubigern in Missbrauchsfällen ein zügiges Verfahren an die Hand gegeben, die Wirkungen weiterer P-Konten zu beseitigen.

6. Inkrafttreten
Das Gesetz bedarf der Zustimmung des Bundesrates. Damit die Kreditwirtschaft ausreichend Zeit zur Umstellung hat, ist ein Zeitraum von 12 Monaten zwischen Verkündung und Inkrafttreten vorgesehen. Voraussichtlich wird das P-Konto Mitte 2010 zur Verfügung stehen.

7. Beispielsfälle
1. Fall:
Das monatliche Nettoarbeitseinkommen in Höhe von 1000 Euro wird am Monatsersten auf das Girokonto eines alleinstehenden Angestellten überwiesen. Pfändung des Bankguthabens am 15. Juni; es besteht ein Guthaben in Höhe von 1000 Euro.

a) derzeitige Rechtslage
Mit der Pfändung kann der Schuldner nicht mehr über sein Kontoguthaben verfügen. Der Pfändungsschutz, der für die Pfändung von Arbeitseinkommen beim Arbeitgeber gilt, ist von der Bank bei der Gutschrift auf dem Bankkonto nicht zu berücksichtigen. Mit einem Antrag beim Vollstreckungsgericht kann der Schuldner aber eine Freigabe seines pfändungsgeschützten Arbeitseinkommens erreichen. Da die Pfändung (hier: 15. des Monats) nach dem Zahlungstermin (hier: 1. des Monats) liegt, kann der Schuldner aber nur eine anteilige Freigabe seines Kontoguthabens für die Zeit von der Pfändung (hier: 15. des Monats) bis zum nächsten Zahlungstermin (hier: 1. des Folgemonats) erreichen. Das Vollstreckungsgericht hat den Gläubiger zu dem Antrag zu hören. Es kann aber vorab schon die Pfändung des Guthabens teilweise aufheben, damit der Schuldner bis zum nächsten Zahlungstermin seinen notwendigen Unterhalt bestreiten und seine laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten erfüllen kann (§ 850k der Zivilprozessordnung).

Berechnung des pfändungsfreien und daher freizugebenden Betrages durch das Gericht:

Nettoeinkommen

1000,00 Euro

Pfändbarer Anteil des Arbeitseinkommens
(nach Tabelle zu & 850 c ZPO)

10,40 Euro

Pfändungsfrei (bezogen auf 1 Monat)

989,60 Euro

Pfändungsfreier Anteil für die Zeit vom 15. bis 30. Juni:

989,60 Euro x 15
30

= 989,60 Euro : 2 = 494,80 Euro

Pfändungsfrei ist ein Betrag in Höhe von 494,80 Euro und daher vom Gericht freizugeben.

b) künftige Rechtslage
Das Kreditinstitut berücksichtigt unabhängig vom Zeitpunkt der Pfändung einen pfändungsfreien Guthabensbetrag von 985,15 Euro auf dem P-Konto. Es bedarf keiner gerichtlichen Entscheidung; eine zeitanteilige Berechnung entfällt. Der Schuldner hat - wie bisher - noch die Möglichkeit, weiteren Pfändungsschutz bei Gericht zu beantragen, z. B. wegen eines erhöhten Bedarfs aus persönlichen Gründen wie Krankheit etc.

2. Fall:
Wie Fall 1, aber der Schuldner ist verheiratet, hat ein Kind und verdient 1200 Euro netto.

a) derzeitige Rechtslage
Berechnung des pfändungsfreien und daher freizugebenden Betrages durch das Gericht:

Nettoeinkommen:

1200 Euro

Pfändbarer Anteil des Arbeitseinkommens
(Freibeträge nach & 850 c ZPO:
985,15 Euro für den Schuldner,
370,76 Euro für die Ehefrau und
206,56 Euro für das Kind = 1562,47 Euro

0 Euro

Pfändungsfrei (bezogen auf 1 Monat)

1200 Euro

Pfändungsfreier Anteil für die Zeit vom 15. bis 30. Juni:

1200 Euro x 15
30
= 1200 Euro : 2 = 600 Euro

Pfändungsfrei ist ein Betrag in Höhe von 600 Euro und daher vom Gericht freizugeben.

b) künftige Rechtslage
Das Kreditinstitut berücksichtigt unabhängig vom Zeitpunkt der Pfändung automatisch einen pfändungsfreien Guthabensbetrag von 985,15 Euro. Es bedarf keiner gerichtlichen Entscheidung; eine zeitanteilige Berechnung des Freibetrages entfällt. Kann der Schuldner seine Unterhaltspflichten gegenüber seiner Ehefrau und seinem Kind durch eine Bescheinigung seines Arbeitgebers, der Familienkasse, eines Sozialleistungsträgers oder einer Schuldnerberatungsstelle gegenüber dem Kreditinstitut belegen, hat dieses von sich aus einen pfändungsfreien Guthabensbetrag von 1200 Euro zu beachten. Der Schuldner kann aber auch eine Entscheidung des Vollstreckungsgerichts beantragen; dann hat die Bank auf der Grundlage der Gerichtsentscheidung den höheren pfändungsfreien Guthabensbetrag auf dem Konto zu berücksichtigen.

3. Fall:
Das Guthaben des Bankkontos eines selbstständig tätigen Unternehmers in Höhe von 1000 Euro wird gepfändet. Auf dem Konto werden nicht wiederkehrende Vergütungen für Dienstleistungen des Unternehmers gutgeschrieben.

a) derzeitige Rechtslage
Es besteht kein Pfändungsschutz, da die Vergütung nicht zu den bei der Kontopfändung geschützten Einkünften wie Arbeitseinkommen, Sozialleistungen etc. gehört.

b) künftige Rechtslage
Pfändungsschutz besteht in gleichem Umfang wie bei abhängig Beschäftigten. Auf die Darstellung zum künftigen Recht bei den Fällen 1 und 2 wird daher verwiesen.

Weitere Einzelheiten zum Gesetzentwurf finden sich unter www.bmj.de/p-konto.

Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.

insoinfo
Verfasser: Aus Pressemitteilung des Bundesjustizministeriums

zurück

 © Copyright Rechtsanwalt Hermann Kulzer Glashütter Straße 101a, 01277 Dresden, Telefon: 0351 - 8 11 02 11