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Insolvenzrecht A bis Z
Nullplan / Nullzahlungsplan
In der InsO ist keine Mindestquote, die an die Gläubiger gezahlt werden muss, normiert.

1. Nullplan
Der Schuldner kann auch den Gläubigern anbieten, nichts zu zahlen (sog. Nullplan). Fraglich war, ob dies zulässig ist. Die Mehrheit der Gerichte hat dies bejaht, vgl OLG Stuttgart ZinsO 2002, 836.

Ob ein Nullplan die Gläubiger zu einer Zustimmung zu der Schuldenbereinigung bewegen kann, ist fraglich.

2. Flexibler Nullplan
Mehr erfolgsversprechend als ein einfacher Nullplan ist der flexible Nullplan, der vorsieht, dass die Gläubiger eine Quote nur aus dem die Pfändungsfreigrenzen des § 850cZPO übersteigenden Betrages des Einkommens des Schuldners erhält.

Nach meinen Erfahrungen ist ein Schuldenbereinigungsplan mit einer festen Zahlung einer Summe oder einer bestimmten Quote am Erfolg versprechensten.

Wir beraten Sie gerne!

Kulzer Hermann
Fachanwalt und MBA
kulzer@pkl.com
0351 8110233


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 © Copyright Rechtsanwalt Hermann Kulzer Glashütter Straße 101a, 01277 Dresden, Telefon: 0351 - 8 11 02 11