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Insolvenzrecht A bis Z
Ersatzaussonderung
Bei der Ersatzaussonderung soll der Gläubiger möglichst vollwertigen Ersatz für ein vereiteltes Aussonderungsrecht erhalten (§ 48 InsO).
Wird über einen Aussonderungsgegenstand vor oder nach Eröffnung des Verfahrens unberechtigt verfügt, soll der Berechtigte in der Gesamtvollstreckung nicht auf Bereicherungs- und Deliktsansprüche beschränkt sein, vgl. Bremen in Graf-Schlicker InsO Kommentar 3. Auflage § 48 Rnr.1.
Es muss eine unberechtigte Veräußerung erfolgt sein.
Diese liegt nicht vor bei Einwilligung in die Veräußerung durch den Rechtsinhaber oder dessen nachträglicher Genehmigung, so insbesondere bei Verwertungsvereinbarungen mit dem (vorläufigen) Insolvenzverwalter, BGH, Urt. v. 19.01.2006 IX  ZR 154/03 ZIP 2006, 959; BGH, Urt. vom 21.1.2010 - IX ZR 65/09 ZIP 2010, 739.

Unterscheidbarkeit
Ist die Gegenleistung erbracht und noch unterscheidbar in der Masse, so kann sie herausverlangt werden. Bremen in Graf-Schlicker InsO 3. Auflage § 48 Rdnr. 11. Bei einer Überweisung ist die Unterscheidbarkeit zu bejahen, wenn der Betrag auf ein Guthabenskonto des Schuldners oder Insolvenzverwalters eingezahlt wird und aufgrund der Buchungen und der dazugehörenden Belege von dem übrigen Guthaben unterschieden werden kann. Bremen in Graf- Schlicker InsO 3. Auflage § 48 Rdnr. 13.


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