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Insolvenzrecht A bis Z
Insolvenzverfahren in Österreich

1. Ablauf des Insolvenzverfahrens in Österreich

a) 1. Stufe: außergerichtliche Schuldenbereinigung

Das Verfahren beginnt in Stufe 1- wie in Deutschland- mit dem außergerichtlichen Schuldenregulierungsversuch. Der Schuldner versucht selbst oder mit fremder Hilfe (z.B. Anwalt oder Schuldenberater) alle Gläubiger zu kontaktieren, mit dem Ziel, einen Vergleich zu treffen. Das Ziel kann –wie in Deutschland- erreicht werden, wenn alle Gläubiger dem angebotenen Ratenvergleich zustimmen.

 

b) 2. Stufe: gerichtliches Schuldenregulierungsverfahren 

Ist dies nicht der Fall kommt die Stufe 2, das gerichtliche Schuldenregulierungsverfahren.

 

Das Gericht kontaktiert die einzelnen Gläubiger im Prinzip wie im außergerichtlichem Versuch, allerdings mit einigen Veränderungen, zum Beispiel dem Zinsstop.

 

In der nächsten Phase wird ein gerichtlicher Zahlungsplan erstellt.

 

Entscheidend für die monatlichen Zahlungen, die der Schuldner in den folgenden Jahren zu leisten hat, ist das voraussichtliche Einkommen der nächsten Jahre.

 

Auch in dieser Stufe ist die Zustimmung der Mehrheit der Gläubiger erforderlich.

 

c) Abschöpfungsverfahren ( soweit gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren scheitert)

Kommt es nicht zu einer Einigung, startet das so genannte Abschöpfungsverfahren.

 

In dieser Stufe entscheidet das Gericht- bindend für alle Gläubiger- über die vom Schuldner zu erbringenden Zahlungen. Eine Zustimmung der Gläubiger muss nicht erfolgen.

 

Zeitgleich zum Abschöpfungsverfahren wird  die Restschuldbefreiung beantragt.

 

d) Wohlverhaltensphase

Danach kommt die  sogenannte  Wohlverhaltensperiode, in der  Schuldner die vom Gericht festgelegten Zahlungen zu leisten hat. Der Schuldner darf keine weiteren Verbindlichkeiten eingehen.

 

Nach Erfüllung der vom Gericht auferlegten Bedingungen, wird dem Schuldner nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode die Restschuldbefreiung erteilt.

 

Dem Schuldner werden die verbleibenden Schulden erlassen.


2. Zwangsausgleichsverfahren

Die Konkursordnung in Österreich gewährt dem Gemeinschuldner durchdie Bestimmungen über den Zwangsausgleich die Möglichkeit, aus der Sackgasse der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz herauszukommen. Im Gegenzug soll durch das Zwangsausgleichsverfahren die Gesundung der Wirtschaft des Gemeinschuldners im Interesse des Gläubiger liegen, die zwar einen endgültigen Verzicht auf einen Teil ihrer Forderunge abgeben, jedoch durch die im Zwangsausgleich angenommene Quote besser gestellt werden als durch eine Quote im Falle der Verwertung und Zerschlagung des gemeinschuldnerischen Vermögens.

Will der Schuldner daher die Verwertung seines Vermögens verhindern, so muss er den Abschluss eines Zwangsausgleichs anstreben.

Der Minimalvorschlag für den Zwangsausgleich in Österreich sieht vor:

1. Die Masseforderungen werden voll befriedigt bzw sichergestellt
2. Aus- und Absonderungsrechte werden voll vom Zwangsausgleich nicht
    berührt
3. die Konkursgläubiger erhalten eine Quote von 20 %, zahlbar in zwei
    Jahren, ab Annahme des Zwangsausgleiches.

Handelt es sich bei dem Gemeinschuldner um einen Nichtunternehmer, ist eine Mindestquote von 30 % , zahlbar binnen fünf Jahren ab Annahme des Zwangsausgleichs, möglich.




Bei Fragen zum internationalen Insolvenzrecht stehen wir ihnen gerne zur Verfügung.. 

 

 



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