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Vorratsgesellschaft
Von Vorratsgesellschaft spricht man, wenn diese Gesellschaft von vornherein nur mit dem Unternehmenszweck "Verwaltung eigenen Vermögens" gegründet wurde und die Anteile vor Aufnahme des Geschäftsbetriebes veräußert werden sollen. Beim Kauf und der Übertragung von Vorratsgesellschaften bestehen Haftungsrisiken. Lange Zeit war umstritten, ob die Verwendung des Mantels einer auf Vorrat gegründeten Gesellschaft mit beschränkter Haftung sich nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise als Neugründung einer GmbH darstellt. Der Bundesgerichtshof hat diese Frage bejaht ( BGHZ 153,158 ff.; ZIP 2003, 251 ff.; InsbürO 9/2005 S.334 ff.) Die Folge: Auf diese wirtschaftlichen Neugründungen sind die der Gewährleistung der Kapitalausstattung dienenden Gründungsvorschriften der GmbH einschließlich der registerrechtlichen Kontrolle entsprechend anzuwenden. Nach der Rechtsprechung des BGH hat der Geschäftsführer bei der Anmeldung der Gesellschaft gemäß § 8 II GmbHG zu versichern, dass die in § 7 Abs. 2 und Abs. 3 GmbHG bezeichneten Leistungen auf die Stammeinlagen bewirkt sind und dass der Gegenstand der Leistungen sich weiterhin in seiner freien Verfügung befindet. Die Kapitalaufbringung wird dann durch das Registergericht wie bei einer Neugründung geprüft. Die Gefahren und deren Folgen 1.Fall Die Gesellschaft hatte aufgrund vorzeitiger Geschäftsaufnahme unter dem neuen Unternehmensgegenstand bereits zum Zeitpunkt der Anmeldung Verluste 2. Fall Das urprünglich vom Gründungsgesellschafter eingezahlte Kapital wurde von diesem wieder als Darlehn entnommen, z.B um seine Liquidität bis zum Verkauf der Vorratsgesellschaft zu schonen. Konsequenz in beiden Fällen unter Zugrundelegung der Rechtsprechung: Die Gesellschaft muss die Auffüllung ihres Vermögens auf das gesetzlich mit der Anmeldeversicherung vorgeschriebenen Mindestkapital gewährleisten ( BGZ 153,158 ff; ZIP 2003, 251,252 ). Im Falle der Insolvenz der GmbH hat der Insolvenzverwalter möglicherweise nachfolgende Forderungen: 1. Anspruch auf Rückzahlung des Darlehns 2. nochmalige Einzahlung des Stammkapitals, da dieses nicht ordnungsgemäß erbracht war. Fazit: Die Verwendung eines Mantel einer auf Vorrat gegründeten Gesellschaft mit beschränkter Haftung stellt sich wirtschaftlich wie eine Neugründung dar. Die Gewährleistung der Kapitalausstattung einschließlich der registerrechtlichen Kontrolle sind auch beim Kauf einer Vorratsgesellschaft anzuwenden. Soweit die Grundsätze des Bundesgerichtshofs nicht berücksichtigt wurden oder werden, besteht die Gefahr der (nochmaligen) Verpflichtung zur Aufbringung der Stammeinlage. Unser Angebot: Wir beraten Sie gerne und checken (vor Krise und Insolvenz) die ordnungsgemäße Erbringung der Stammeinlagen. OLG Schleswig, NZG 2004, 969 InsbbürO 9/2005 S. 334 ff.

01.11.2011 Vorratsgesellschaft verwenden? Tücken der Stammkapitalaufbringung und Haftung
Information

Normen:  GmbHG § 11 Abs. 2, § 9a Abs.1 GmbHG

I. Begriffbestimmung
Von Vorratsgesellschaft spricht man, wenn diese Gesellschaft von vornherein nur mit dem Unternehmenszweck "Verwaltung eigenen Vermögens" gegründet wurde und die Anteile vor Aufnahme des Geschäftsbetriebes veräußert werden sollen. Vorratsgesellschaften werden gegründet, um Unternehmern zu ermöglichen mit bereits gegründeten Gesellschaften ohne persönliche Haftung sofort agieren zu können. Das Ziel: keine persönliche Haftung wird jedoch durch formelle Fehler manchmal nicht erreicht.

II. Gefahren
1. Nochmaliges Erbingen der Einlage
Beim Kauf und der Übertragung von Vorratsgesellschaften bestehen Haftungsrisiken, insbesondere das Risiko die Stammeinlage nochmals erbringen zu müssen - obwohl man den Kaufpreis für die Geschäftsanteile voll bezahlt hat. 
2. Handelndenhaftung gemäß § 11 II GmbHG analog für Geschäfte
3. Persönliche Haftung der Gesellschafter
4. Haftung für falsche Angaben nach § 9a Abs.1 GmbHG analog

III. Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur "wirtschaftlichen Neugründung"
Nach Auffassung des BGH, Beschl. v. 09.12.2002 - II ZB 12/02, BGHZ 153,158 ff.; ZIP 2003, 251 ff.; InsbürO 9/2005 S.334 ff.) wird bei der Verwendung eines Mantels einer auf Vorrat gegründeten Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Gesellschaft wirtschaftlich wie bei einer Neugründung betrachtet. Auf diese wirtschaftlichen Neugründungen sind die der Gewährleistung der Kapitalausstattung dienenden Gründungsvorschriften der GmbH einschließlich der registerrechtlichen Kontrolle entsprechend anzuwenden.
Nach der Rechtsprechung des BGH hat der Geschäftsführer bei der Anmeldung der Gesellschaft gemäß § 8 II GmbHG zu versichern, dass die in § 7 Abs. 2 und Abs. 3 GmbHG bezeichneten Leistungen auf die Stammeinlagen bewirkt sind und dass der Gegenstand der Leistungen sich weiterhin in seiner freien Verfügung befindet.
Die Kapitalaufbringung wird durch das Registergericht wie bei einer Neugründung geprüft.

  
IV. Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 12.07.2011 II ZR 71/11
1. Bei einer wirtschaftlichen Neugründung einer Vorrats- oder Mantelgesellschaft kommt eine Haftung der handelnden Personen analog § 11 Abs. 2 GmbHG dann in Betracht, wenn die Geschäfte vor Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung aufgenommen worden sind und dem nicht alle Gesellschafter zugestimmt haben.
2. Versichert der Geschäftsführer bei der Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung der Wahrheit zuwider, dass sich das Stammkapital endgültig in seiner freien Verfügung befindet, haftet er analog § 9a Abs. 1 GmbHG.


Zusammengefasste Ausführungen des BGH:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats stellt die Verwendung einer "auf Vorrat" gegründeten und im Handelsregister eingetragenen GmbH wirtschaftlich eine Neugründung dar. Darauf sind die der Gewährleistung der Kapitalausstattung dienenden Gründungsvorschriften des GmbH-Gesetzes einschließlich der registergerichtlichen Kontrolle entsprechend anzuwenden. 
Die Geschäftsführer haben analog § 8 Abs. 2 GmbHG zu versichern, dass die Leistungen auf die Geschäftsanteile bewirkt sind und dass sich der Gegenstand der Leistungen - weiterhin oder jedenfalls wieder - endgültig in ihrer freien Verfügung befindet.
Zur Gewährleistung der realen Kapitalaufbringung als zentrales, die Haftungsbegrenzung auf das Gesellschaftsvermögen rechtfertigendes Element kommt neben der registergerichtlichen Präventivkontrolle auf der materiellrechtlichen Haftungsebene das - auf eine Innenhaftung beschränkte - Modell der Unterbilanzhaftung - zur Anwendung. Maßgeblicher Stichtag für diese Haftung der Gesellschafter ist bei der wirtschaftlichen Neugründung die Offenlegung gegenüber dem Handelsregister.
Eine (Außen) Haftung der handelnden Personen analog § 11 Abs.2 GmbHG hat der Senat nur für solche Fälle in Betracht gezogen, in denen vor Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung die Geschäfte aufgenommen worden sind, ohne dass dem alle Gesellschafter zugestimmt haben.
Nach § 11 Abs.2 GmbHG haftet persönlich, wer vor Eintragung der Gesellschaft in deren Namen handelt und dadurch Verbindlichkeiten begründet.
Eine entsprechende Anwendung des § 11 Abs.2 GmbHG im Falle der wirtschaftlichen Neugründung einer Gesellschaft ist daher auf den Zeitpunkt zu beziehen, auf den es auch für die Haftung der Gesellschafter ankommt:das ist der Zeitpunkt der Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung- nicht aber der Zeitpunkt der Eintragung der mit der Neugründung gegebenenfalls verbundenen anmeldepflichtigen Änderungen des Gesellschaftsvertrages.
Stellt das Registergericht bei einer späteren - Prüfung fest, dass zum Zeitpunkt der Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung die Angaben der Geschäftsführer nach § 8 Abs. 2 GmbH falsch waren, haften diese in entsprechender Anwendung des § 9a Abs. 1 GmbHG.

V. Fazit

  • Die Verwendung einer auf Vorrat gegründeten Gesellschaft mit beschränkter Haftung stellt sich wirtschaftlich wie eine Neugründung dar.

  • Die Gewährleistung der Kapitalausstattung einschließlich der registerrechtlichen Kontrolle sind auch beim Kauf einer Vorratsgesellschaft wie bei einer Neugründung anzuwenden.

  • Soweit die Grundsätze des Bundesgerichtshofs nicht berücksichtigt wurden oder werden, besteht die Gefahr der (nochmaligen) Verpflichtung zur Aufbringung der Stammeinlage.


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    Kontakt:
    Hermann Kulzer MBA
    Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
    Dresden, Berlin
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    Verfasser: Hermann Kulzer, M.B.A. Fachanwalt für Gesellschafts- und Insolvenzrecht

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