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Insolvenzrecht A bis Z
Anhörung des Schuldners
1. Anhörung bei fremden Insolvenzantrag

§ 14 Abs. 2 InsO ordnet zur Wahrung des verfassungsrechtlich vorgeschriebenen rechtlichen Gehörs den Regelfall eine Anhörung des Schuldners durch das Insolvenzgericht an.
Die Pflicht zur Anhörung soll auch die mißbräuchliche Stellung von Insolvenzanträgen- etwa zu dem Zweck, Zahlungen solventer Schuldner zu erzwingen - verhindern. Auch eine schriftliche Anhörung ist zulässig.

2. Anhörung wegen gerichtlichem Schuldenregulierungsverfahren

Die Anhörung des Schuldners ist vor der Entscheidung, von der Durchführung des Schuldenregulierungsverfahrens abzusehen,
zwingend vorgeschrieben weil der Schuldner aus seiner Teilnahme am außergerichtlichen Schuldenregulierungsverfahren häufig über Informationen verfügt, die für die Einschätzung der Erfolgsaussichten des gerichtlichen Einigungsversuchs von erheblicher Bedeutung sind und sich nicht aus den vorgelegten Unterlagen ergeben, vgl. Begründung Regierungsentwurf , BT-Drucksache 14/5680 14/5680 S.31; Vallender in Uhlenbruck § 320 Randnummer 21.

Ein Rechtsmittel gegen die Ablehnung des gerichtlichen Schuldenregulierungsverfahrens durch den Richter besteht nicht, vgl Vallender in Uhlenbruck § 320 Randnummer 21.

Dem Schuldner bleibt es aber unbenommen, das  Gericht durch eine Gegenvorstellung von der Notwendigkeit eines Schuldenregulierungs-verfahrens zu überzeugen, vgl. Vallender in Uhlenbruck § 320 Randnummer 21.

Gelingt es dem Schuldner den Insolvenzrichter seine Prognoseeintscheidung nochmal zu überdenken, bestehen bis zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Eröffnungsantrag gegen eine Anordnung des gerichtlichen Schuldenregulierungsverfahrens keine Bedenken, vgl. Vallender in Uhlenbruck § 320 Randnummer 21.

3. Anhörung wegen Versagung Restschuldbefreiung

Vor der Entscheidung über die Versagung der Restschuldbefreiung bei einem Verstoß gegen Obliegenheiten sind der Treuhänder, der Schuldner und der Insolvenzgläubiger, der den Antrag gestellt hat, zu hören, vgl. § 296 (2)  InsO

4. Beschluss des  BGH, IX. Zivilsenat vom 22.4.2010 - IX ZB 8/09 -

Eine Verpflichtung des Insolvenzgerichts zur förmlichen Anhörung des Schuldners vor einer Fortsetzung des Eröffnungsverfahrens nach dem Scheitern des Schuldenbereinigungsverfahrens analog § 306 Abs. 1 Satz 3 InsO hat das Beschwerdegericht mit zutreffender Begründung verneint. Das Verfahrensgrundrecht des Schuldners auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) wurde gewahrt, weil das Insolvenzgericht dem Schuldner mitteilte, dass der von ihm vorgelegte Schuldenbereinigungsplan nicht die erforderliche Zustimmung der Gläubiger gefunden hatte, und ihm ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Vorlage eines korrigierten Schuldenbereinigungsplans gewährte.




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