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Auszubildende |
Gemäß § 15 BBiG kann das Berufsausbildungsverhältnis im Interesse der Ausbildung und zum Schutz des Auszubildenden nicht ordentlich gekündigt werden.
Das ordentliche Kündigungsrecht ist bei Ausbildungsverhältnissen nach Ablauf der Probezeit gesetzlich ausgeschlossen, vgl § 15 BBiG. Dabei ist der Ausschluss des Kündigungsrechts nicht von dem Wortlaut des § 113 Abs. 1 S. 1 InsO erfasst.Solange die Ausbildung stattfinden kann, ist also eine Kündigung nicht möglich, vgl. BAG v. 27.5.1993 - 2 AZR 601/92, BAGE 73, 201- NZA 1993, 845.
Besteht allerdings, wie im Falle einer Betriebsstilllegen keine Möglichkeit, das Ausbildungsverhältnis fortzusetzen, konnte zu Anwendungszeiten der alten Konkursordnung nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts analog § 622 BGB außerordentlich mit einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wie sie gelten würde, wenn die Ausbildung zu dem erstrebten Beruf geführt hätte, vgl. BAG, ZIP 1993 S. 1316 ff..
Seit Geltung der Insolvenzordnung muss die Rechtsprechung dahingehend modifiziert werden, dass sich die Kündigungsfrist aus § 113 Abs. 1 InsO ergibt und das Ausbildungsverhältnis für den Insolvenzverwalter mit der Höchstkündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende kündbar ist ( strittig ). Nach anderer Auffassung ist die Kündigung zum Zeitpunkt des tatsächlichen Wegfalls der Ausbildungsmöglichkeit in analoger Anwendung von § 15 Abs. 4 KSchG zulässig, vgl Nerlich/ Römermann, InsO § 113 Rz. 46.
Rechtsprechungsstand Juli 2005
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