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Beiseiteschaffen |
Wenn Gegenstände dem Zugriff der Gläubiger entzogen werden oder deren Zugriff wesentlich erschwert wird, liegt der objektive Straftatbestand des Bankrotts gemäß § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB in Form des Beiseiteschaffens. vor.
Voraussetzung
Voraussetzung ist, dass das Beiseiteschaffen den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widerspricht. Der ordnungsgemäßen Wirtschaft widerspricht eine Handlung, wenn dem Vermögen in Zusammenhang mit der Handlung kein gleichwertiger und dem Zugriff der Gläubiger unterliegender Gegenwert zufließt.
Typische Handlungen:
Verstecken, Verbrauchen, Übereignen ( auch Sicherungsübereignung ), Verpfänden, Verarbeiten, Überweisen, Abheben von Bankguthaben, Abtreten oder Erlassen oder Einziehen von Forderungen.
Abgrenzung Versuch und Vollendung:
Der Abschluss von schuldrechtlichen Verträgen, stellt noch kein vollendetes Beiseiteschaffen dar, sondern lediglich einen Versuch. Eine Vollendung tritt erst mit der dinglichen Rechtsänderung ein. Ein strafbefreiender Rücktritt gemäß § 24 StGB kann vorliegen, wenn der Täter von der Durchführung des schuldrechtlichen Vertrages freiwillig Abstand nimmt.
Abgrenzung Bankrott und Gläubigerbenachteiligung
Wird ein Vermögensgegenstand in der Weise beiseite geschafft, dass er einem der Gläubiger des Schuldners zugute kommt, ist dies ein Fall der Gläubigergebünstigung nach § 283 c StGB. § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB kommt dann nicht mehr zur Anwendung, da § 283 c StGB eine Privilegierung darstellt. |
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