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Einstellung des Strafverfahrens |
In Wirtschaftsstrafverfahren gibt es oft verfahrensbeendende Absprachen, um inhaltlich unüberschaubare Sachverhalte in angemessener Zeit bewältigen zu können.
1. Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO
Eine Einstellung gemäß § 170 abs. 2 StPO ist gesetzlich vorgeschrieben, wenn der hinreichende Tatverdacht nicht ermittelt werden kann oder ein Verfahrenshindernis vorliegt.
2. Einstellung nach § 153 a StPO
Eine Einstellung gemäß § 153 a StPO setzt eine Verständigung zwischen Staatsanwaltschaft und Beschuldigten voraus. Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf weitere Ermittlungen im privaten und geschäftlichen Umfeld des Beschuldigten; dieser erklärt sich im Gegenzug bereit, bestimmte Auflagen zu erfüllen.
3 .Einstellung nach § 153 StPO
Die Einstellung nach § 153 StPO setzt kein Nachgeben des Beschuldigten voraus.
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