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Insolvenzrecht A bis Z
Einstellung des Strafverfahrens
In Wirtschaftsstrafverfahren gibt es oft verfahrensbeendende Absprachen, um inhaltlich unüberschaubare Sachverhalte in angemessener Zeit
bewältigen zu können.

1. Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO

Eine Einstellung gemäß § 170 abs. 2 StPO ist gesetzlich vorgeschrieben, wenn der hinreichende Tatverdacht nicht ermittelt werden kann oder ein Verfahrenshindernis vorliegt.

2. Einstellung nach § 153 a StPO

Eine Einstellung gemäß § 153 a StPO setzt eine Verständigung zwischen Staatsanwaltschaft und Beschuldigten voraus. Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf weitere Ermittlungen im privaten und geschäftlichen Umfeld des Beschuldigten; dieser erklärt sich im Gegenzug bereit, bestimmte Auflagen zu erfüllen.

3 .Einstellung nach § 153 StPO

Die Einstellung nach § 153 StPO setzt kein Nachgeben des Beschuldigten voraus.





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 © Copyright Rechtsanwalt Hermann Kulzer Glashütter Straße 101a, 01277 Dresden, Telefon: 0351 - 8 11 02 11