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Insolvenzrecht A bis Z
Geschäftsführer
1. Die Geschäftsführer sind die gesetzlichen Vertreter der GmbH.

2. Die Bestellung der Geschäftsführer kann erfolgen

  • im Gesellschaftsvertrag
  • durch Beschluss der Gesellschafterversammlung
  • durch eine im Gesellschaftsvertrag bestimmte andere Institution, etwa
        der Aufsichtsrat

    3. Von der Bestellung als Organ ist der mit dem Geschäftsführer abzuschließende Anstellungsvertrag zu unterscheiden.
    Dieser bestimmt sich nach den Vorschriften für den Dienst- und Geschäftsbesorgungsvertrag. Wegen der besonderen Funktion des Geschäftsführers finden verschiedene Vorschriften des Arbeitsrechts keine Anwendung, etwa § 14 KSchG.

    4. Die Rechtsstellung des Geschäftsführers ist derart, dass er die Geschäfte der Gesellschaft führt und sie gerichtlich und außergerichtlich vertritt.

    Im Innenverhältnis ist der Geschäftsführer der Gesellschaft gegenüber verpflichtet, die Beschränkungen einzuhalten, welche durch den Gesellschaftsvertrag oder Gesellschaftsbeschlüsse für den Umfang ihrer Vertretungsbefugnnis angeordnet wurden. Im Außenverhältnis ist eine solche Beschränkung unwirksam.

    5. Die Geschäftsführer haften bei Pflichtverletzungen nach § 43 GmbHG. Geschäftsführer haben die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.

    6. Die Gesellschafter entscheiden gemäß § 46 GmbHG über die Bestellung, Abberufung und Entlastung des Geschäftsführers. Sie können gemäß § 45 GmbHG den Geschäftsbereich des Geschäftsführers festlegen.

    Ferner können Sie Maßnahmen zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung treffen.

    7. Die Beschlussfassung erfolgt entweder in Versammlungen oder schriftlich. Der Abhaltung einer Versammlung bedarf es nicht, wenn sämtliche Gesellschafter schriftlich mit der zu treffenden Bestimmung oder mit der schriftlichen Abgabe der Stimmen einverstanden sind, § 48 Abs. 2 GmbHG. Die Einberufung der Versammlung erfolgt durch die Geschäftsführer. Sie muss durch Einschreiben mit einer Ladungsfrist von einer Woche ergehen.






  • 17.05.2023 Darf man noch Geschäftsführer sein trotz Strafbefehl und erhält man Restschuldbefreiung trotz Urteil mit Bankrott?
    Information I Fall: Geschäftsführer trotz Strafbefehl?

    1. Sachverhalt
    Strafbefehl: Verurteilung des A wegen Betruges gem. § 263 Abs. 1 StGB 
    Strafe:  25 Tagessätzen zu je 40,00 €.Rechtskraft Stafbefehl: ja  
    2. Fragen: 1. Darf A noch Geschäftsführer einer GmbH sein oder steht die Verurteilung entgegen?2. Erscheint die Strafe im Führungszeugnis? 
    3. Antwort: 

    a. Diese Vorstrafe steht einer Tätigkeit als Geschäftsführer nicht entgegen vgl. § 6 Abs.2 Satz 2 Nr. 3 lit e GmbHG, weil die Strafe für diese Tat unter 1 Jahr liegt. b. In das Führungszeugnis wird diese Strafe nicht aufgenommen, vgl. § 32 Abs. 2 Nr. 5 BZRG. Im behördliches Führungszeugnis erscheint sie aber, § 4 BZRG.

    II. Fall:  Restschuldbefreiung trotz Strafbefehl? 
    1. Sachverhalt
    B wird als ehemaliger Taxiunternehmer wegen Vorenthalten und Veruntreuen von Sozialver-sicherungsbeiträgen und dem Veräußern der Fahrzeuge nach Anordnung der voläufigen Verwaltung veruriteilt. 
    Der Strafbefehl ist rechtskräftig.

    2. Tatbestände: § 266a StGB und § 283 Abs.1 Nr. 1,  Abs.6 StGB 3. Strafe: 80 Tagessätzen a 15 Euro 
    4. Ist hier eine Restschuldbefreiung möglich?
    a) Die Restschuldbefreiung kann wegen § 290 (1) Nr. 1 InsO nicht versagt werden, da die Strafe weniger als 90 Tagessätze beträgt. 

    b) Die Restschuldbefreiung umfasst nicht der Forderung der Krankenkassen, die sich auf vorsätzliche unerlaubte Handlungen stützen und diese Forderung angemeldet haben.


    III. Fragen? 
    Bei solchen oder ähnlichen Fragestellungen spielen 
    • praktische Erfahrungen im Strafrecht, 
    • vertiefte Kenntnisse im Insolvenz- und Gesellschaftsrecht und 
    • Taktik 

    eine große Rolle. 
    Qualifiziert für die Beantwortung und Hilfestellungen sind z.B. Fachanwälte für Insolvenzrecht - wie der Verfasser dieses Beitrags.


    Hermann Kulzer MBA
    • Fachanwalt für Insolvenzrecht  
    • kulzer@pkl.com
    • 0351/ 8110233 
    • Dresden, Glashütterstraße 101a  


     
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    Verfasser: Hermann Kulzer Fachanwalt für Insolvenzrecht
    03.05.2012 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz auf GmbH-Geschäftsführer anwendbar
    Information

    Der 2. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass ein auf eine bestimmte Dauer bestellter Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, der nach Ablauf seines Vertrages nicht als Geschäftsführer weiterbeschäftigt wird, in den Schutzbereich des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) fällt.

    I. Sachverhalt

    Der Kläger war bis zum Ablauf seiner Amtszeit am 31.08.2009 der medizinische Geschäftsführer einer städtischen GmbH, die Kliniken der Stadt Köln betrieb.
    Alleiniger Gesellschafter war die Stadt Köln.
    Der Aufsichtsrat der Gesellschaft hat über den Abschluss, die Aufhebung und die Änderung des Dienstvertrags der Geschäftsführer zu entscheiden.

    In dem mit einer Laufzeit von fünf Jahren abgeschlossenen Dienstvertrag des Klägers war vereinbart, dass die Vertragsparteien spätestens 12 Monate vor Vertragsablauf mitteilten, ob sie zu einer Verlängerung des Vertragsverhältnisses bereit waren.

    Der Aufsichtsrat der Beklagten beschloss im Oktober 2008, das Anstellungsverhältnis mit dem im Zeitpunkt der (regulären) Vertragsbeendigung 62 Jahre alten Kläger nicht über den 31.08.2009 hinaus fortzusetzen. Die Stelle des medizinischen Geschäftsführers wurde vielmehr mit einem 41-jährigen Mitbewerber besetzt.

    Der Kläger war der Auffassung, dass ihm der Neuabschluss seines Dienstvertrags sowie die weitere Bestellung als Geschäftsführer nur aus Altersgründen versagt worden seien und dass diese Entscheidung gegen das Altersdiskriminierungsverbot des am 18.08.2006 in Kraft getretenen Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes verstoße.

    Er hat mit dieser Begründung Ersatz seines materiellen und immateriellen Schadens verlangt.

    II. Gang des Verfahrens

    Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
    Das Oberlandesgericht hat ihr im Wesentlichen stattgegeben, statt des beantragten Ersatzes des immateriellen Schadens in Höhe von 110.000 Euro jedoch nur 36.600 Euro zugesprochen.

    Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Revision eingelegt.

    Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Berufungsgerichts, der Kläger sei in unzulässiger Weise wegen seines Alters benachteiligt worden, bestätigt.

    III. Begründung

    1. Anwendbarkeit des AGG

    Nach § 6 Abs. 3 AGG findet das Gesetz Anwendung auf Geschäftsführer einer GmbH, soweit es um den Zugang zu dem Geschäftsführeramt und um den beruflichen Aufstieg geht.

    2. Entscheidung über den Zugang zu dem Amt

    In dem Beschluss, den Kläger nach dem Auslaufen seiner Bestellung nicht weiter als Geschäftsführer zu beschäftigen, hat der Senat eine Entscheidung über den Zugang zu dem Amt gesehen.

    3. Beweislastregel

    Weiter hat er die Beweislastregel des § 22 AGG angewendet. Danach muss der Bewerber nur Indizien beweisen, aus denen sich eine Diskriminierung ergibt. Das Unternehmen hat dann zu beweisen, dass der Bewerber nicht wegen seines Alters oder aus anderen unzulässigen Gründen benachteiligt worden ist. Hier hatte der Aufsichtsratsvorsitzende gegenüber der Presse erklärt, dass der Kläger wegen seines Alters nicht weiterbeschäftigt worden sei. Man habe wegen des "Umbruchs auf dem Gesundheitsmarkt" einen Bewerber gewählt, der das Unternehmen "langfristig in den Wind stellen" könne. Das hat der Senat als ausreichend für die Beweislastumkehr nach § 22 AGG angesehen. Die Beklagte hat den damit ihr obliegenden Gegenbeweis nicht geführt.

    4. Keine Rechtfertigung der Diskriminierung

    Der Senat hat weiter ausgeführt, dass die Diskriminierung des Klägers wegen seines Alters nicht aus den im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz vorgesehenen Gründen gerechtfertigt war.

    5. Schadensersatz

    Damit hat der Kläger Anspruch auf Ersatz seines Vermögensschadens und auf Entschädigung wegen seines immateriellen Schadens. Aufgrund von Fehlern bei der Feststellung dieses Schadens hat der Senat das angefochtene Urteil teilweise aufgehoben und die Sache insoweit an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

    6. Urteil

    BGH, Urteil vom 23. April 2012 - II ZR 163/10


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    Verfasser: Hermann Kulzer, MBA, Rechtsanwalt
    13.12.2011 Haftet der GmbH-Geschäftsführer persönlich für Steuern der GmbH?
    Information Haftung des GmbH- Geschäftsführers für Steuern der GmbH?

    Der GmbH-Geschäftsführer ist immer verpflichtet, die fälligen Steuerschulden mit Wirkung für die GmbH zu zahlen. Dies gilt auch für Krisenphasen.
    Wenn er dagegen verstößt, begeht er eine Ordnungswidrigkeit gemäß § USTG § 26 b oder nach §§ AO § 380 , ESTG § 41 a, § 38 III

    Die persönliche Haftung kann sich aus § 34 Absatz I  AO und § 69  ergeben.

    Ferner besteht eine Haftung des Geschäftsführers über § 64 GmbHG. Die Geschäftsführer haftet danach für Zahlungen, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder nach Feststellung der Überschuldung geleistet werden, persönlich.

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    Verfasser: Hermann Kulzer MBA, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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