insoinfo insoinfo
insoinfo
  |  Impressum  |  Kontakt  |  Fehlerinfo  |  zurück  |  
Home
Aktuelles/Beiträge
Angebote
Insolvenz- & Sanierungsrecht
Insolvenzrecht A-Z
Insolvenzplan als Chance
Immobilien
Formulare & Ausfüllhilfe
Standorte
Links
Webakte

Insolvenzrecht A bis Z
Internet-Domain
Nicht die Internet-Domain selbst bildet das andere Vermögensrecht i.S.d. § 857 Abs. 1 ZPO; vielmehr sind es die schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Domain-Inhaber gegenüber der Vergabestelle aus dem
Registrierungsvertrag zustehen, die "anderen Vermögensgegenstände" i.S.d. § 857 Abs. 1 ZPO, die sodann Gegenständ der Pfändung sind, vgl BGH, BB 2005, 2658; ZInsO 2006 S. 230 ff.


zurück

 © Copyright Rechtsanwalt Hermann Kulzer Glashütter Straße 101a, 01277 Dresden, Telefon: 0351 - 8 11 02 11