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Internet-Domain |
Nicht die Internet-Domain selbst bildet das andere Vermögensrecht i.S.d. § 857 Abs. 1 ZPO; vielmehr sind es die schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Domain-Inhaber gegenüber der Vergabestelle aus dem Registrierungsvertrag zustehen, die "anderen Vermögensgegenstände" i.S.d. § 857 Abs. 1 ZPO, die sodann Gegenständ der Pfändung sind, vgl BGH, BB 2005, 2658; ZInsO 2006 S. 230 ff. |
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