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Insolvenzrecht A bis Z
Fachanwalt für Handels-und Gesellschaftsrecht
Für das Fachgebiet Handels-und Gesellschaftsrecht sind gemäß § 14i FAO ( In-Kraft-Treten am 01.07.2006 ) besondere Kenntnisse nachzuweisen in den Bereichen:

1. Materielles Handelsrecht, insbesondere
  • das Recht des Handelsstandes  (§§ 1 -104 HGB )
  • der Handelsgeschäfte ( §§ 343-406 HGB )
  • internationales Kaufrecht ( insbesondere UN-Kaufrecht )

    2. Materielles Gesellschaftsrecht, insbesondere
  • das Recht der Personengesellschaften
  • das Recht der Kapitalgesellschaften
  • internationales Gesellschaftsrecht, insbesondere Grundzüge des europäischen Gesellschaftsrechts sowie der europäischen Aktiengesellschaft
  • Konzernrecht, insbesondere das Recht der verbundenen Unternehmen
  • Umwandlungsrecht
  • Grundzüge des Bilanz-und Steuerrechts
  • Grundzüge des Dienstvertrags-und Mitbestimmungsrechts
  • 3. Bezüge des Handels-und Gesellschaftsrechts zum Arbeitsrecht, Kartellrecht, Handwerks-und Gewerberecht, Erb-und Familienrecht sowie zum Insolvenz-und Strafrecht,

    4. Besonderheiten der Verfahrens-und Prozessführung


    29.12.2019 Von der GmbH-Gründung bis zur Liquidation: KULZER IHR RECHT IN BESTEN HÄNDEN
    Information Von der GmbH-Gründung bis zur Liquidation: KULZER IHR RECHT IN BESTEN HÄNDEN 
    • Jährlich werden zahlreiche neue Gesellschaften gegründet. 
    • Viele Gesellschaften werden jedes Jahr verkauft oder mit anderen Gesellschaften verschmolzen.
    • Manche Gesellschaften geraten in die Insolvenz.
    • Andere müssen liquidiert werden, da zwar kein Insolvenzgrund vorliegt, die Gesellschafter die Gesellschaft aber nicht fortführen wollen.
    Bei allen Vorgängen ist die Beratung eines Fachanwalts nicht zwingend erforderlich.
    Angesichts der Fallstricke und Risiken ist allerdings die Beratung und Begleitung durch einen Fachanwalt mehr als sinnvoll und daher dringend angeraten.
    Einige Vorgänge müssen von einem Notar beurkundet werden. Ein gutes Team: Notar und Fachanwalt gewährleistet, dass auch schwierige gesellschaftsrechtliche Vorgänge rechtssicher gestaltet werden können.
    Ein Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht ist auf Grund der theoretischen und praktischen Kenntnisse gut geeignet, eine qualifizierte Beratung und Begleitung sicherzustellen.
    Die Fortbildung zum Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht setzt das Durchlaufen eines Fachanwaltskurses, der sich über mehrere Monate hinzieht, voraus. Es müssen mehrere Prüfungsklausuren von jeweils 5 Stunden erfolgreich absolviert werden.

    Zur Erlangen des Titels "Fachanwalt" müssen ferner 80 bearbeitete Fälle nachgewiesen werden.   
    Diese Fälle müssen bei der Rechtsanwaltskammer eingereicht werden.
    Erst nach der Prüfung dieser Unterlagen wird der Titel des Fachanwalts verliehen. 
    Der Unterzeichnete führt seit mehr als 10 Jahren diesen Titel.

    Schwerpunkte des Fachanwalts für Handels- und Gesellschaftsrechts:

    1. Beratung von Personengesellschaften
    2. Beratung und Gestaltung bei GmbH und AG
    (Gründung, Kapitalmaßnahmen; Geschäftsführervertrag; Gesellschafterdarlehn, Rangrücktritt, Anteilsabtretung, Geschäftsführerhaftung ua.) 
    3. Umwandlung, Umstrukturierung, Liquidation, Insolvenz, Sanierung 
    4. Handelsregister, Prokura,  Handlungsvollmacht, faktische Geschäftsführung
    5. Insolvenzanfechtung, Insolvenzverschleppung, Insolvenzstrafrecht  
    6. Unternehmensnachfolge
    7. Unternehmenskauf – 
    (MBO, –share deal, asset deal, DCF-Methoden, Garantien, Schiedsgerichtsklausel, Nachbewertung)

    Beispiel 1: Angemessenheit der Vergütung des Geschäftsführers oder Verstoß gegen die Treuepflicht?

    Das OLG Hamm hat mt Urteil vom 09.09.2019 (Az. 8 U 7/17) die Höhe der Geschäftsführervergütung für angemessen angesehen und konnte wegen der Höhe keinen Verstoß gegen die Treuepflicht feststellen.
    Eine GmbH-Geschäftsführervergütung ist angemessen, wenn sie das mittlere Einkommen nicht um mehr als 20 % übersteigt. Anhaltspunkte für die Höhe des angemessenen Einkommens können geeignete Studien liefern. Treuwidrig ist die Zustimmung zu einer Geschäftsführervergütung, wenn die tatsächliche Vergütung die so berechnete Vergütung um mehr als weitere 50 % übersteigt.

    Beispiel 2: Die verspätete Erstellung des Jahresabschlusses

    Der Geschäftsführer ist dafür verantwortlich, dass die Bücher ordnungsgemäß geführt werden und der Jahresabschluss rechtzeitig aufgestellt wird. Das Gesetz sieht für die Aufstellung des Jahresabschlusses eine Regelfrist von drei Monaten nach Beendigung des jeweiligen Geschäftsjahres vor - also, falls das Geschäftsjahr dem Kalenderjahr entspricht, bis Ende März des kommenden Kalenderjahres. 
    MERKE: Der GmbH-Jahresabschluss ist nach § 264 HGB grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach Geschäftsjahresende zu erstellen. 
    Der Gesetzgeber gewährt eine Fristverlängerung für kleine Kapitalgesellschaften. Abschlüsse dieser Gesellschaften sind bis zum Ablauf des sechsten Monats nach Beendigung des Geschäftsjahrs aufzustellen.

    Diese Pflichten ergeben sich aus den für alle Kaufleute geltenden §§ 242 bis 256 HGB und werden noch durch die §§ 264 bis 289 HGB für Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, UG) ergänzt.  Im GmbHG wird unter § 42 vorgeschrieben, dass eine Bilanz einer GmbH gemäß §§ 242, 264 HGB anzufertigen ist. Nach § 41 GmbHG ist der Geschäftsführer einer GmbH ausdrücklich verpflichtet, für die ordnungsgemäße Buchführung einer Gesellschaft zu sorgen. 

    Zahlreiche Geschäftsführer wissen nicht, dass das Verstreichenlassen der Aufstellungsfrist strafrechtliche Sanktionen nach sich ziehen kann. Werden die Bilanzierungspflichten nicht erfüllt, so kann dies eine Strafbarkeit gem. §§ 283 ff. StGB nach sich ziehen. Bei Verletzung von Buchführungs- und Bilanzierungspflichten kann der Straftatbestand des Bankrotts gem. § 283 Abs. 1 Nr. 5 bis 7 StGB erfüllt sein oder auch der in § 283b StGB angeführte abstrakte Straftatbestand der möglichen Verletzung der Buchführungspflicht. 

    Es nützt nichts, dass der Steuerberater beim Finanzamt eine Fristverlängerung beantragt- es geht dem Gesetzgeber darum, dass der Geschäftsführer immer zeitnah wissen muss, wie es um die wirtschaftliche und finanzielle Lage der Gesellschaft steht.


    Beispiel 3: Der Geschäftsführer, der in der Krise zahlt, der haftet nach § 64 GmbHG

    Ist ein Insolvenzantragsgrund einmal eingetreten, sollen Führungspersonen eines Unternehmens auch unmittelbar einen Insolvenzantrag stellen. Wird dies versäumt, haften die Geschäftsführer und Vorstände gegenüber der Gesellschaft für sämtliche Zahlungen, die sie nach Eintritt der Insolvenzreife geleistet haben. Es kommt nicht darauf an, ob der Gesellschaft ein Schaden entstanden ist. Vielmehr ist es das Ziel des § 64 GmbHG (gleich: § 130 a HGB, § 92 Abs.2 AktG und § 99 GenG) dass liquide Mittel nicht mehr abfließen und zur Rettung des Unternehmens eingesetzt, sondern zur Befriedigung der Gesamtgläubiger verwendet werden. Welche Zahlungen ausnahmweise zulässig sind, bedarf einer gesonderten Prüfung.

    Beispiel 4: Liquidation: Haftung wegen falscher Verteilung durch den Liquidator

    Das Statistische Bundesamt weist jedes Jahr über 50.000 Betriebsaufgaben von GmbH´s aus. 
    Die Auflösung von Gesellschaften kann aus verschiedenen Gründen erforderlich sein.
    Oft liegt es am Strukturwandel oder dass Erben an der Fortführung des Unternehmens kein Interesse haben oder nicht über die erforderlichen Kenntnisse oder Fähigkeiten verfügen.
    Der mögliche Verkauf der Gesellschaft scheitert manchmal daran, dass versteckte Risiken vorliegen oder dass Unternehmen ohne den verstorbenen Geschäftsführer gar nicht fortgeführt werden kann. 
    Als Ausweg bleibt in solchen oder ähnlichen Fällen nur die Liquidation der GmbH. 
    Die Abwicklung betreibt der Liquidator, der von den Gesellschaftern bestellt werden muss.
    Sein Hauptrisiko ist es, dass er die Insolvenzreife der Gesellschaft nicht oder nicht rechtzeitig erkennt. Dann nämlich müsste er sofort das Insolvenzverfahren einleiten, weil auch für ihn die Insolvenzanmeldepflicht gilt, wenn der Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegt. Wenn die Gesellschaft also liquide ist und nicht überschuldet, ist die Liquidaton möglich. 

    Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 13.03.2018 (II ZR 158/16) entschieden, dass ein Liquidator einer GmbH, der bei Verteilung des Gesellschaftsvermögens an die Gesellschafter eine Verbindlichkeit der Gesellschaft gegenüber einem Gläubiger nicht berücksichtigt hat, dem Gläubiger zum Ersatz bis zur Höhe der verteilten Beträge verpflichtet ist, wenn die Gesellschaft bereits im Handelsregister gelöscht ist.
    Einige wenige Beispiele zeigen deutlich die Fallstricke und Haftungsrisiken auf. Eine Beratung und Begleitung durch einen Fachanwalt kann helfen, diese zu vermeiden.
    Ein Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht hat fundierte kaufmännische, handels- und gesellschaftsrechtliche Kenntnisse.

    Sie haben rechtliche Fragen oder Probleme?
    KULZER IHR RECHT IN BESTEN HÄNDEN
    • Hermann Kulzer MBA
    • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
    • Fachanwalt für Insolvenzrecht
    • 0351 8110233
    • Fax: 8110244
    • Kulzer@pkl.com
    • Dresden, Glashütterstraße 101 a

    insoinfo
    Verfasser: Hermann Kulzer MBA, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Wirtschaftsmediator
    17.08.2014 Verein in Krise und Insolvenz / Haftungsrisiken der Vorstände
    Information Beim Verein besteht -wie bei einer GmbH- eine Insolvenzantragspflicht bei Vorliegen eines Insolvenzgrundes. Wenn der Vorstand dies verkennt, drohen strafrechtliche Sanktionen und die zivilrechtliche Haftung des Vorstands für Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife. Grund genug für Vorstände sich über Krise und die Pflichten des Vorstands genauer zu informieren.
    Im Einzelnen:

    1. Insolvenzgründe
    Insolvenzgründe beim Verein sind die Zahlungsunfähigkeit und die Überschuldung, § 42 Abs.2 S.1 BGB. Der Vorstand ist im Falle der Überschuldung/Zahlungsunfähigkeit verpflichtet, den Insolvenzantrag zu stellen.
    1.1. Insolvenzgrund 1: Überschuldung
    Überschuldung gemäß § 19 II InsO liegt vor, wenn das Vermögen des Vereins die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt.
    1.2. Insolvenzgrund 2: Zahlungsunfähigkeit
    Eine Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Verein nicht mehr in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen, § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO. Dies ist in der Regel gegeben, wenn der Verein seine Zahlungen eingestellt hat, § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO.
    Die Zahlungsunfähigkeit ist abzugrenzuen von der unbedenklichen Zahlungsstockung.
    Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung muss eine Zahlungsstockung spätestens innerhalb von 3 Wochen beseitigt werden können.  Beträgt die Liquiditätslücke mehr als 10 % der Gesamtverbindlichkeiten, so ist regelmäßig von Zahlungsunfähigkeit auszugehen.
    1.3. Insolvenzgrund 3: Drohende Zahlungsunfähigkeit
    Die drohende Zahlungsunfähigkeit eröffnet für den Vorstand das Recht der Insolvenzeinleitung Die drohende Zahlungsunfähigkeit gemäß § 18 II InsO liegt vor, wenn der Verein voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, seine bestehenden Verbindlichkeiten zu erfüllen. § 18 InsO begründet jedoch keine Insolvenzanmeldeverpflichtung, nur das Recht.

    2. Insolvenzantragsberechtigung
    Insolvenzantragsberechtig sind Gläubiger gemäß § 14 I InsO und der Verein durch jedes Mitglied des Vorstands gemäß § 15 I InsO bzw. den Liquidator.
    Wenn der Antrag nicht von allen Mitgliedern des Vereinsvorstands gestellt wird, muss der Insolvenzeröffnungsgrund glaubhaft gemacht werden (§ 15 II 1 InsO).

    3. Insolvenzantragspflicht
    Der Vorstand hat bei Vorliegen eines Insolvenzgrundes die Pflicht zur Antragstellung, § 42 Abs. 2 Satz 1 BGB. Auch der faktische Vorstand hat die Pflicht den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen. Jeder Vorstand muss stets über die wirtschaftliche Lage des Vereins unterrichtet sein also ohne Rücksicht auf die interne Aufgabenverteilung.
    Ergeben sich Anhaltspunkte für eine Krise, muss eine Vermögensübersicht erstellt werden bzw. ein qualifizierter Berater eingesetzt werden zur Prüfung.
    Ab dem Zeitpunkt des Erkennens oder des Erkennenmüssens eines Insolvenzgrundes läuft die 3-Wochen-Frist für die erfolgreiche "Schnellsanierung" oder die Insolvenzantragstellung.

    4. Zivilrechtliche Haftung des Vorstands bei Insolvenzverschleppung
    Wenn der Insolvenzeröffnungsantrag nicht unverzüglich gestellt, haftet der Vorstand gegenüber den Gläubigern im Fall einer Insolvenz des Vereins gemäß § 42 II 2 BGB persönlich für den entstandenen Schanden.
    Die einzelnen Vorstandsmitglieder haften als Gesamtschuldner.
    Neugläubiger können verlangen so gestellt zu werden, als habe es keinen Vertrag mit dem Verein gegeben.
    Beispiel:
    Hat der Verein trotz Vorliegens eines Insolvenzgrundes einen Auftrag erteilt das Vereinsheim zu renovieren, so haftet der Vorstand persönlich, wenn schuldhaft gehandelt hat.

    5. Verschuldensmaßstab
    Einfache Fahrlässigkeit reicht aus für eine Haftung.
    Auch Haftungsmilderungsklauseln in der Satzung beschränken die Haftung nicht.
    Der Vorstand hat sich laufend einen Überblick über die wirtschaftliche Lage zu verschaffen.
    Die persönliche Pflicht des Vorstands kann nicht durch eine Weisung der Mitgliederversammlung außer Kraft gesetzt werden.

    6. Der Vorstand kann Insolvenzstraftaten begehen:
    • § 266 a StGB: Nichtzahlung von SV- Beiträgen
    • § 283 ff. StGB: Bankrott
    • Verletzung der Buchführungspflicht
    • Gläubigerbegünstigung
    • Schuldnerbegünstigung


    Für Rückfragen zum Vereins-, Gesellschafts-und Insolvenzrecht stehe ich gerne zur Verfügung.

    insoinfo
    Verfasser: Hermann Kulzer MBA, Fachanwalt für Insolvenzrecht
    20.05.2008 Besser sicher: www.Frag-den-Fachanwalt.de
    Information Das Portal: "Frag-den-Fachanwalt" wird derzeit für die Onlinerechtsberatung bzw Onlineschlichtung aufgebaut. Ihre Fragen können Sie jetzt schon stellen, ebenso Ihr Angebot abgeben. Die Annahme des Angebotes bleibt dem Fachanwalt vorbehalten. Die Annahme wird Ihnen mitgeteilt und dann die Frage beantwortet. Eine Einstellung der anonymisierten Antworten erfolgt im Internet derzeit noch nicht. In der Endversion der Plattform können sie mit einem Klick das Profil Ihres Fachanwalts sehen, Ihn auswählen und ihre Frage zusenden. Sie können Bild-, Wort- und Videodateien hinterlassen und abrufen. Für besondere Fälle, z.B. Onlinestreitschlichtungen, sind nach terminlicher Vorabsprache real-time-Konferenzen möglich. Was ist das Besondere und wo sind die Unterschiede von "Frag-den-Fachanwalt"?

    1. In welchen Rechtsgebieten erfolgt eine Online-Rechtsberatung ?

    Anfänglich: Insolvenzrecht, Zwangsvollstreckungsrecht, Gesellschaftsrecht, Handelsrecht

    2. Wie hoch ist der Preis und was bedeutet Angemessenheit?

    Der Rechtsratsuchende bietet selbst eine bestimmte Summe für die Beantwortung seiner Rechtsfrage. Der gebotenen Betrag muss angemessen sein. Die Mindestkosten liegen bei 30 Euro. Je höher das Gebot, um so mehr Chance besteht, dass das Angebot angenommen wird , auch wenn die Frage etwas schwieriger sein sollte. Der Fachanwalt entscheidet also, ob er das Gebot annimmt und die Frage für Ihr Angebot beantworten möchte. Die Leistung wird mit Rechnung abgerechnet und kann dann überwiesen werden oder die Zahlung erfolgt online. (Der Start der Plattform läuft über Rechnungslegung und Überrweisung danach läuft die Bezahlung über unser besonderes Onlinezahlungssystem).

    Kurz zur Angemessenheit des Rechtsanwaltshonorars:

    Es gibt viele Foren, die kostenlosen Rechtsrat anbieten. Das Problem: man hat keine Sicherheit, dass der Berater qualifiziert ist. Ferner haftet der Berater nicht. Mit vorliegender Plattform wird der Fall von dem Fachanwalt bearbeitet, den Sie auswählen. Wenn dieser ablehnt, erhalten Sie ein Alternativangebot von einem anderen Fachanwalt. Sie können die Fachanwälte an Hand ihrer Selbstdarstellung beurteilen und auswählen. Der Bearbeiter haftet bei Falschberatung. Was angemessen ist, hängt ab vom Schwierigkeitsgrad, Umfang, Haftungsrisiko und voraussichtlicher Bearbeitungszeit. Als Orientierungshilfe wird auf folgendes hingewiesen: Eine anwaltliche Erstberatung bei Rechtsfragen des Verbrauchers liegt die gesetzliche Höchstgrenze bei 190 Euro zzgl. MwST. Zeitlich werden hier 60 Minuten Beratungszeit in der Kanzlei angesetzt. Es ist daher nachvollziehbar, dass bei einem Einsatz von 30 Euro ein Fachanwalt nur antworten kann, wenn er die Beantwortung der Frage in einer Zeit von ca. 5-10 Minuten vornehmen kann und das Haftungsrisiko und der Streitwert nicht hoch ist. Ist der Frage komplexer oder das Risiko höher, sollten Sie ein entsprechendes Gebot abgeben, damit die Vergütunng angemessen im Sinne der anwaltlichen Gebührenordnung ist. Im schlimmsten Fall findet sich kein Fachanwalt, der für Ihr Gebot antworten will.

    3. Wer berät?

    Fachanwälte für Handels- Gesellschafts- und Insolvenzrecht. Aber: Sie wählen ihren Fachanwalt. Es wird Ihnen nicht ein völlig Unbekannter zugeordnet. Sie können dadurch bei Folgefragen auch wieder diesen Fachanwalt wählen.

    4. Kann man Fragen und Antworten im Internet sehen und wer sieht diese?

    Fragen und Antworten sind -wenn sie es zulassen- online sichtbar- für alle. Der Name des Rechtssuchenden ist natürlich nicht sichtbar- bleibt also anonym. Der Name des antwortenden Anwalts ist sichtbar. Im Unterschied zu anderen Portalen haben Sie bei uns die Möglichkeit-und dies ist die Standartversion, dass Dritte die Fragen und Antworten nicht sehen können. Dadurch ist Ihr Wunsch nach voller Vertraulichkeit gewahrt.

    5. Wie erfolgt die Qualitätskontrolle und Haftung?

    Die Antwort wird mit Angaben zum Fachanwalt mitgeteilt- bei Zustimmung des Beratenden wird die Antwort auf der Internetplattform eingestellt. Die Übermittlung des jeweiligen Fachanwaltes, der die Frage beantwortet, bietet Sicherheit, dass bei einer möglichen Falschberatung der jeweilige Fachanwalt in Haftung genommen werden kann.

    6. Persönliche Einschätzung?

    Die Onlinerechtsberatung durch www-Frag-den-Fachanwalt.de ersetzt keine persönliche Rechtsberatung durch einen qualifizierten Rechtsanwalt. Es ist ungeeignet für Fristangelegenheiten und komplexe oder schwierige Rechtsfragen. Jedoch ist dieses System gut geeignet, sich schnell und günstig einen Überblick zu verschaffen. Manchmal lassen sich scheinbar komplizierte Fragen von Profis schnell und verständlich online beantworten.

    7. Allgemeine Geschäftsbedingungen für Nutzer von "frag-den-fachanwalt.de"

    a) Kostenlosen Anfrage und Registrierung

    Die Frage kann kostenlos übermittelt werden. Wenn der Fachanwalt die Frage zum unterbreiteten Angebot nicht beantworten kann oder möchte, entstehen keine Kosten. Das Lesen der Beiträge ist kostenlos. Die bei der Anfrage notwendigen Daten sind: Name, Vorname, Adresse, Telefonnummer.
    Minderjährige dürfen den Service nicht nutzen.

    b) Frage übermitteln

    Mit Ihrer Frage geben Sie ein Angebot zum Abschluss eines Vertrages mit einem Anwalt (Anwaltsvertrag)ab. Dieses Angebot ist verbindlich. Maßgeblich ist der von Ihnen gebotene Festpreis. Der Preis enthält die gesetzliche Mehrwertsteuer.

    c) Einverständnis mit der Veröffentlichung

    Sie erklären sich damit einverstanden, dass nicht nur die Frage, sondern auch die Antwort auf www.frag-den-Fachanwalt.de oder anderen verbundenen Internet-Seiten der Rechtsanwälte zur Rechtsinformation veröffentlicht werden. Es erfolgt damit keine Werbung. Wenn Sie dies nicht wollen, können Sie schon bei der Fragestellung ausdrücklich darauf hinweisen, dass Frage und Antwort nicht veröffentlich werden soll. Das Nichtveröffentlichen ist -wie oben beschrieben- die Standartversion

    d) Freies Wahlrecht des Fachanwalts bezüglich der Annahme der Anwaltsvertrages

    Es bleibt den Fachanwälten von www.frag-den-Fachanwalt.de frei überlassen, ob sie das Angebot auf Abschluss eines Anwaltsvertrages annehmen oder nicht. Der Fragesteller muss ferner eine Zeit angeben, in der der Frage beantwortet sein sollte. Fristangelegenheiten werden auf Grund des Risikos online nicht bearbeitet.

    e) Zahlung

    Die Abrechnung der Anwaltsgebühr erfolgt per Überweisung, Kreditkarte oder Bankeinzug.

    f) Haftungsbeschränkung

    Eine vorvertragliche ( wenn kein Anwaltsvertrag zustande kommt) Haftung wird ausgeschlossen.
    Die vertragliche Haftung Haftung wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
    Bei der Verletzung von Kardinalpflichten ist die Haftung auf die bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schäden begrenzt.
    Die Haftungsbeschränkungen gelten auch im Falle des Verschuldens eines Erfüllungsgehilfen.

    g) Salvatorische Klausel

    Sofern eine Bestimmung dieser AGB unwirksam ist, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt.

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    Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Handels-, Gesellschafts und Insolvenzrecht, Mediator

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