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Insolvenzrecht A bis Z
Fonds
Immobilien-Fonds sind zum Schutz des Privatvermögens der Anleger meistens als Kommanditgesellschaft konzipiert. In diesem Fall haften die Kommanditisten im Falle einer Insolvenz nur bis zur Höhe des im Handelsregister eingetragenen Haftungskapitals.
Hier besteht für die Anleger eine Gefahr, wenn Sie ihre Anteile finanziert haben. Bei einer Insolvenz der KG droht die Privatinsolvenz, wenn die Anteile wertlos sind, aber dennoch die Darlehn zurückgeführt werden müssen, und dies nicht mehr möglich ist.


Die volle persönliche Haftung mit dem gesamten Vermögen besteht bei Fonds, die als Gesellschaft bürgerlichen Rechts ( GbR )aufgelegt werden.

10.01.2013 Fondsbeteiligung: Anleger erkämpft Rückzahlung
Information Anleger erkämpft Rückabwicklung einer fremd finanzierten Fondsbeteiligung

Das Oberlandesgericht (OLG) Dresden hat mit Urteil vom 08.02.2011 (AZ: 5 U 176/10) ein Urteil des Landgerichts Dresden vom 23.12.2010 bestätigt. Danach wurde die Klage der Gallinat-Bank AG (Essen) abgewiesen, gleichzeitig wurde dem Anleger auf Grund seiner Widerklage alle in der Vergangenheit geleisteten Darlehensraten zugesprochen.

Die Klägerin hatte sich 2002 durch Vermittlung zweier Mitarbeiter der Strukturvertriebsfirma "Bund freier Wirtschaftsberater" an dem geschlossenen Immobilienfonds "Sechste Grundbesitz Vermögensverwaltung GbR" beteiligt. Zugleich vermittelten diese Mitarbeiter die vollständige Finanzierung dieser Beteiligung bei der Gallinat-Bank AG.

Nachdem der Anleger 2008 seine auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung widerrufen hatte, hat die Bank noch im selben Monat Klage vor dem OLG Dresden eingereicht mit dem Antrag festzustellen, dass der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag wirksam sei.

Im Rahmen ihrer Klagverteidigung hat der beklagte Anleger Widerklage erhoben mit dem Antrag, die seit Darlehensbeginn geleisteten Kreditraten abzüglich der in diesem Zeitraum erfolgten Ausschüttungen an ihn Zug um Zug gegen Rückübertragung sämtlicher Rechte aus ihrer Fondsbeteiligung zurückzuzahlen.
Das Landgericht Dresden ist dieser Argumentation voll umfänglich gefolgt und hat die Klage der Gallinat-Bank AG abgewiesen und der Widerklage voll umfänglich stattgegeben.
Das OLG Dresden hat diese Entscheidung bestätigt.

Nach Ansicht des LG und OLG Dresden ist das der Anlegerin zustehende Widerrufsrecht nicht durch Fristablauf erloschen, da die Frist nach dem Haustürwiderrufsgesetz nicht zu laufen begonnen hatte. Die Widerrufsbelehrung im Darlehensvertrag von 2002 genügte nicht den gesetzlichen Anforderungen und war unwirksam.

Im September 2007 versandte die Gallinat-Bank, versteckt in einem größeren Anlagenkonvolut, Prolongationsangebote des ursprünglichen Darlehens, obwohl die Zinsbindung noch gar nicht abgelaufen war. In den Anlagen dieses Begleitschreibens war eine Widerrufsbelehrung enthalten, die nach Ansicht der Bank wirksam gewesen sein soll.

Das OLG Dresden stellte fest, dass auch diese nachgeschobene Widerrufsbelehrung fehlerhaft gewesen ist mit der Folge, dass auch hier die Widerruf des Anlegers wirksam war und er nicht verpflichtet ist, weitere Darlehensraten zu zahlen.
Diese in zahlreichen Fällen praktizierte Vorgehensweise der Bank diente einzig und allein dem Zweck, eine Widerrufsbelehrung zur ursprünglichen Vertragserklärung nachzuschieben und dies auch nur mit dem Hinweis, dies zur Kenntnis zu nehmen. Das LG Dresden bezeichnete diese Verfahrensweise als "Taschenspielertrick".

Da Kreditbetrag und Fondsbeitritt ein verbundenes Geschäft darstellten, kann der Anleger von der Bank die Rückzahlungen der in der Vergangenheit geleisteten Darlehensraten abzüglich der bislang erhaltenen Ausschüttungen sowie Freigabe etwaiger Sicherheiten verlangen.
Zudem ist die beklagte Anlegerin nicht mehr verpflichtet, der Bank die vertraglichen Darlehensraten zu bezahlen. Das OLG Dresden hat ausdrücklich die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen.

Das Urteil des OLG Dresden ist rechtskräftig, nachdem die Gallinat-Bank AG die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) zurückgenommen hat.

Wenn Widerrufsbelehrungen formal unwirksam sind, können Anleger auch später noch den Widerruf erklären.
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Verfasser: Hemann Kulzer MBA Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, IS Wertpapierhandel und Kapitalmarktrecht
17.09.2011 Notwendige Aufkärung über Innenprovisionen bei Fonds
Information Wie im Beschluss des Bundesgeichtshofs vom 9. März 2011 dargestellt, sind Innenprovisionen nicht ausgewiesene Vertriebsprovisionen, die bei einem Fonds aus dem Anlagevermögen gezahlt werden. Über sie muss bei einem Fonds unter bestimmten Umständen aufgeklärt werden, weil sie Einfluss auf die Werthaltigkeit der vom Anleger erworbenen Anlage haben und deswegen bei diesem insoweit eine Fehlvorstellung herbeiführen können (BGH vom 9. März 2011 - XI ZR 191/10, WM 2011, 925 Rn. 22). Aufklärungspflichtige Rückvergütungen sind - regelmäßig umsatzabhängige - Provisionen, die im Gegensatz zu Innenprovisionen nicht aus dem Anlagevermögen, sondern aus offen ausgewiesenen Positionen wie zum Beispiel Ausgabeaufschlägen und Verwaltungsvergütungen gezahlt werden.

BGH, Beschluss des XI. Zivilsenats vom 24.8.2011 - XI ZR 191/10


Fragen oder Probleme bei Kapitalanlagen?


Kontakt: Hermann Kulzer
Rechtsanwalt, Fachanwalt

Dresden, Berlin

0351 8110233
kulzer@pkl.com
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Verfasser: Hermann Kulzer MBA Rechtsanwalt, Fachanwalt
15.04.2011 Pleite-Fonds: Tricks der Initiatoren und Rechte der Anleger
Information

Pleite-Fonds: Tricks der Initiatoren und Rechte der Anleger

1. Hotel in Dubai / Fata Morgana am Persischen Golf
1000 Anleger haben viel Geld in den Dubai 1.000 Hotelfonds des Fondsinitiators Georg Recker investiert. Es sollte ein Traumhotel werden mit Ownersuiten für Investoren. Der Bau  sollte 2007 fertiggestellt sein.  Es gab aber nicht mehr als die Baugrube.
Im August 2008 wurde die Rückabwicklung des Fonds beschossen.
97 %  haben der Abwicklung zugestimmt. Völlig unklar ist, wer der Großinvestor war, der 97 % Stimmen hatte. Es ist eine karibische Gesellschaft namens Losna Ltd. Die Existenz dieser Gesellschaft ist höchst fraglich. Viele vermuten, es sei eine Fata Morgana- wie der ganze Fonds.  Die Abwicklungsverfahrensweise-und modalitäten sind völlig undurchsichtig.
Die Staatsanwaltschaft ermittelte. Die Anleger haben große Schäden.
Zahlreiche Anleger versuchten Ihre Ansprüche durchzusetzen gegen die Fondsgesellschaft, gegen den Fondsinitiator Georg Recker und Markus Lachs und gegen den Geschäftsführer der Treuhandgesellschaft.
Der Verbleib der Anlegergelder in Höhe von rund 25 Millionen Euro sind bis heute ungeklärt. Der Fondinitiator Georg Recker wird immer noch mit internationalem Haftbefehl gesucht. Auch die Treuhänderin von Dubai 1000 mußte die Insolvenz einleiten.
Die L & R Treuhandgesellschaft ist Gründungkommanditistin des geschlossenen Fonds Dubai 1000, der das 1000 Zimmer in Dubai erbauen sollte.
Fakt ist:
Das Hotel wurde nie gebaut.
Das Geld der Anleger ist weg. 

Einige Anleger haben vor dem Landgericht Dortmund erfolgreich gegen die L & R Treuhandgesellschaft auf Schadensersatz geklagt. Nach Einleitung der Zwangsvollstreckung hat die Gesellschaft dann Insolvenz angemeldet.
Ob Chancen bestehen, dass Anleger ihr Geld zurückkommen, ist noch offen. 
Viele hoffen auf die Ergreifung von Recker.

2. Turmcenter Frankfurt
Die CAM Grundstücksverwaltung GmbH & Co Vermietungs KG hat den Turmcenter Frankfurt initiiert.
a) Kalkulation mit überhöhten Mieten
Warnungen gab es durch die Financial Times bereits im Herbst 2007, dass die CAM KG mit überhöhten Mieteinnahmen kalkuliert, obwohl diese am Markt nicht (jedenfalls nicht dauerhaft) erzielbar sind.
b) Insolvenz der Fondsgesellschaft
Der Fonds konnte nicht mehr den Kapitaldienst und die Bewirtschaftungskosten aufbringen. Er wurde insolvent. Das Amtsgericht München hat 2006 das Insolvenzverfahren über  den Fonds Turmcenter Frankfurt am Main, die CAM Grundstücksverwaltungs- gesellschaft GmbH & Co. Vermietung KG, eröffnet (1502 IN 3996/05).
c) Insolvenzursachen
Als Insolvenzursache gab der Geschäftsführer an, dass der einstige Hauptmieter Ernst & Young weggefallen sei. Gemunkelt wird, dass der Tod des Fondsinitiators, Herr Philipp Kreuzer, Ursache der Insolvenz sein soll. Dieser soll in 2003 der finanzierenden Bank eine  selbstschuldnerische Bürgschaft in Höhe von 15 Mio Euro gegeben haben.
Den Kreditverbindlichkeiten in Höhe von 85 Millionen Euro stand ein Immobilienwert von nur noch ca. 40 Millionen Euro entgegen. Ende der 90er Jahre war im Rahmen einer Kapitalerhöhung noch einmal 30 Millionen Euro von Anlegern eingesammelt worden. Schon damals gab es Warnungen der Fachpresse vor dem undurchsichtigen und fehlerhaften Prospekt. Kaufpreis und Wirtschaftlichkeit waren suspekt. So verhinderte die Kapitalerhöhung wahrscheinlich eine frühere Insolvenz des Fonds.
d). Tricks der Fondsinitiatoren ua.
Der Mieten wurden garantiert für einen bestimmten Zeitraum. In dieser Zeit werden die Mieten bezuschusst. Dass der Mieter wegfällt oder zumindest viel weniger Miete als versprochen eingenommen wird, wird billigend in Kauf genommen- wahrscheinlich auch einkalkuliert. Der Anleger wird darüber getäuscht. Durch die Kapitalerhöhung wird die Insolvenz Jahre hinausgezögert. Dann wartet man auf eine Wirtschaftkrise und flüchtet sich in die Insolvenz.  In der Zwischenzeit gibt es hohe Ausschüttungen und Gehaltszahlungen und Vermittlungs- und Verwaltungskosten.
e). Ansprüche gegen Anlagevermittler?
Anleger der CAM Grundstücksverwaltung GmbH & Co Vermietungs KG, die ihre Beteiligung zu einem Zeitpunkt erworben haben, als in der Fachpresse bereits Warnungen vor der Beteiligung veröffentlicht wurden und die nicht auf diese Negativpresse hingewiesen wurden, haben grundsätzlich Schadensersatzansprüche gegen den Anlagevermittler.
f). Ein Urteil:
Das Landgericht Köln hat mit Urteil vom 26. August 2008  unter Aktenzeichen 37 O 757/07 die Anlageberatungsgesellschaft zu Schadensersatz verurteilt.
Die Beklagte Anlageberatungsgesellschaft ist verpflichtet, dem Anleger den Schaden in Höhe der Einlage zuzüglich Agio abzüglich der Ausschüttungen zu erstatten.

3. Angebot

Wir sind spezialisiert auf Gesellschaftsrecht, Kapitalmarktrecht, Insolvenzrecht und helfen Ihnen gerne bei Fragen und Problemen.


Hermann Kulzer MBA
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht (Tätigkeitsschwerpunkt Kapitalmarktrecht)
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Wirtschaftsmediator (DIU Dresden)


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Fax 03518110244
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Verfasser: Hermann Kulzer, Rechtsanwalt und Fachanwalt ( IS Wertpapierhandels- und Kapitalmarktrecht)
10.02.2011 Geschlossene Immobilienfonds: Persönliche Haftung der Gesellschafter
Information Persönliche Haftung von Gesellschaftern geschlossener Immobilienfonds Der für das Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass bei der Vereinbarung einer quotalen Haftung der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts Leistungen aus dem Gesellschaftsvermögen die Haftung der Gesellschafter nicht automatisch vermindern. In den beiden entschiedenen Verfahren nahmen die den Fonds finanzierenden Banken die Fondsgesellschafter persönlich auf Rückzahlung in Anspruch. In den Darlehensverträgen war vereinbart, dass die Gesellschafter entsprechend ihrem Anteil am Gesellschaftsvermögen persönlich haften (quotale Haftung). Nachdem die Fonds in Zahlungsverzug geraten waren, kündigten die Banken die Kredite. Sie verwerteten die Fondsgrundstücke. Die Parteien streiten darüber, ob und in welchem Umfang die Erlöse auf die persönliche Haftung der Gesellschafter anzurechnen sind. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat angenommen, bei einer quotalen Haftung müsse die Bank den Erlös aus der Verwertung des Grundstücks anteilig zu Gunsten der Gesellschafter berücksichtigen. Das Kammergericht in Berlin hat in einem ähnlich gelagerten Fall die Verträge ausgelegt, dass darin keine anteilige Anrechnung der Erlöse vereinbart war und die Haftungssumme der einzelnen Gesellschafter unverändert blieb. Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main aufgehoben und die Revision gegen das Urteil des Kammergerichts zurückgewiesen. Ob die Erlöse aus der Verwertung des Gesellschaftsvermögens anteilig die Haftung jedes Gesellschafters mindern, hängt von den zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen ab. Die quotale Haftung ist kein gesetzlich geregeltes Haftungskonzept, so dass die Vertragsparteien in der Gestaltung frei sind. Da in beiden entschiedenen Fällen die Verträge keine Anrechnung der Erlöse vorsahen, verminderten hier die Einnahmen aus der Grundstücksverwertung den Umfang der persönlichen Haftung der Gesellschafter nicht. BGH, Urteile vom 8. Februar 2011 – II ZR 243/09 und II ZR 263/09; II ZR 243/09 LG Frankfurt a.M. – 2/20 O 1/04 – Entscheidung vom 21. Dezember 2006; OLG Frankfurt a.M. – 23 U 18/07 – Entscheidung vom 25. Februar 2009 insoinfo
Verfasser: Pressemittteilung BGH
23.12.2010 Filmfonds der Contor Treuhandgesellschaft: Schadensersatz durch Vermögensschadenshaftpflichtversicherung
Information I: Contor Treuhandgesellschaft

Der Insolvenzverwalters der Contor Treuhandgesellschaft mbH, München, berichtete im Dezember 2010, dass sich die Höhe der Deckungssumme der Vermögensschadenshaftpflichtversicherung auf 50 Mio. Euro beläuft. Die Contor Treuhandgesellschaft mbH muss wegen der Verletzung von Informationspflichten bei dem Vertrieb von Filmfondsanteilen den Anlegern Schadensersatz leisten. Deren Vermögensschadenshaftpflichtversicherung hatte bereits bei den obsiegenden Cinerenta-Filmfonds-Urteilen Sicherheiten durch Bürgschaften geleistet. Nach Beendigungserklärung der Schadensdeckung durch die Vermögensschadenshaftpflichtversicherung wurde Insolvenzantrag durch die Contor mbH gestellt. Der Insolvenzverwalter macht keine Ansprüche der Geschädigten gegenüber der Versicherung geltend. Die Ansprüche gegen die Versicherung hat er freigegeben. Um die Durchsetzung müssen sich die Geschädigten also selber kümmern. Problematisch ist die Verjährung etwaiger Ansprüche gegen die Haftpflichtversicherung. Die Durchsetzung von Schadensersatzforderungen setzt insolvenzrechtliche Fachkenntnisse voraus.


II. Vif Babelsberger Filmproduktion Dritte KG: Haftung für Prospektfehler

Im Sinne des Bundesgerichtshofs( BGH) entschied das Oberlandesgericht Frankfurt/M. (OLG Frankfurt/M.) mit dem Urteil vom 08.12.2010 für die geschädigten Kapitalanleger und Ersatz des Schadens. Bereits das Landgericht Frankfurt (Urteil vom 23.12.2009, Az. 2-23 O 179/06) hatte für den Anleger entschieden.
Auf Grund der Aussage des Bankmitarbeiters stand fnach Ansicht der Richter in der ersten Instanz fest, dass der Anleger nicht richtig über die Risiken der Filmfonds-Beteiligung aufgeklärt worden sei, da im Beratungsgespräch von einem maximalen Risiko in Höhe von 24 % die Rede war, während es in Wirklichkeit um ein „Alles oder Nichts" ging. Der Totalausfall war daher möglich.

Die Bank verteidigte sich in der zweiten Instanz damit, dass in dem Prospekt Fehler enthalten seien und der Anleger diese hätte erkennen können. Dem erteilten die Berufungsrichter eine Absage. Denn die Risiken, die sich aus dem fehlerhaften Prospekt ergeben würden, seien vom Bankberater ausdrücklich dem Bankkunden vor Augen zu führen. Versäumt es der Berater, auf diese Fehler des Prospektes (z. B. Totalverlustrisiko) hinzuweisen, hafte die Bank.

Der Vorwurf der hessischen Richter wiegt schwer: Der Prospekt sei nicht mit banküblichem Sachverstand durch das beratende Kreditinstitut geprüft worden, ansonsten wäre der Fehler den Bankfachleuten aufgefallen, vgl. Oberlandesgericht Frankfurt/M. (OLG Frankfurt/M.) Urt. v. 08. Dezember 2010, Az. 19 U 22/10)








Wir beraten und vertreten Sie gerne.

pkl Hermann Kulzer MBA
Fachanwalt für Insolvenzrecht
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Verfasser: Hermann Kulzer MBA Fachanwalt für Insolvenzrecht
17.12.2008 VIP-Medienfonds-Gründer Andreas Schmid rechtskräftig verurteilt
Information

VIP-Medienfonds-Gründer Andreas Schmid rechtskräftig verurteilt


Mit Urteil vom 13. November 2007 hat das Landgericht München I die Geschäftsführer der Film- und Entertainment VIP 3 Medienfonds GmbH & Co. KG wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu Gesamtfreiheitsstrafen von sechs bzw. zwei Jahren verurteilt. Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren wurde zur Bewährung ausgesetzt.

Nach den Feststellungen des Landgerichts machten die Angeklagten höhere Betriebsausgaben steuerlich geltend, als für den Fonds tatsächlich durch die Produktion der Filme entstanden waren. Dies verschleierten sie, indem sie mit Scheinüberweisungen die Zahlungen höherer Beträge vortäuschten. Das Gericht befand, dass Schmid und ein Kompagnon nur 20 Prozent der Gelder zweier VIP-Fonds in Filmproduktionen gesteckt haben, 80 Prozent dagegen seinen bei Banken als Festgeld geparkt gewesen.  Die steuerliche Förderung sei daher Unrecht gewesen.

Gegen das Urteil haben beide Angeklagte und die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Die Angeklagten rügten die Verletzung formellen und materiellen Rechts, die Staatsanwaltschaft erstrebte mit ihrer Revision die Verhängung höherer Strafen. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Beschluss vom 10. Dezember 2008 die Revisionen der Angeklagten als offensichtlich unbegründet verworfen. Am 16. Dezember 2008 hat die Staatsanwaltschaft ihre Revision zurückgenommen. Das Urteil des Landgerichts ist somit rechtskräftig.


BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2008 – 1 StR 322/08

Vorinstanz: Landgericht München I – Urteil vom 13. November 2007 – 4 KLS 313 Js 38077/05


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Verfasser: Pressemitteilung Nr. 238/08 vom 18.12.2008 des Bundesgerichtshofs
05.11.2008 Gefährliche Fonds (ua. Falk Fonds): Tücken, Haftung und Chancen zur Befreiung
Information

Einleitung
Früher gab es viele Produkte auf dem Kapitalmarkt mit hohen Versprechungen. Einige Produkte erwiesen oder erweisen sich als Seifenblasen, andere als kriminell-gestrickte Selbstbedienungseinrichtungen der Initiatoren. Zahlreiche Produkte sind natürlich seriös und eventuell nur auf Grund der Finanzkrise weniger wert.

Die entscheidende Frage lautet: hält mein Kapitalmarktprodukt was versprochen wurde und wenn nein: sind Ansprüche gegen die Vermittler, Berater und Initiatoren begründet? Beispiel: Der ehemalige Falk-Finanzvorstand wurde vom OLG München zu Schadenersatz wegen Prospektverantwortlichkeit verurteilt. Der 20. Zivilsenat hat in einem Verfahren zum Falk-Zinsfonds entschieden, dass der ehemalige Finanzvorstand für den „unzweifelhaft fehlerhaften Prospekt“ hafte.
 
Die Rechtsprobleme bei gescheiterten Kapitalanlagen sind komplex:
muss der Anleger Darlehn zur Finanzierung der Anlage zurückzahlen?

welche Ansprüche hat man im Insolvenzverfahren?
welche Ansprüche hat der Insolvenzverwalter?

Viele Fragen. Einige Hinweise erhalten Sie hier. Mehr persönlich in einer Beratung oder einem Check.


I. Chancen auf Widerruf des Darlehnsvertrages für (Falk) Fonds–Anleger bei verbundenem Geschäft
In Sachen Falk Fonds 75 hat das Oberlandesgericht Dresden (im Folgenden OLG genannt), im April 2007 den Widerruf eines Darlehensvertrages zur Finanzierung der Fondsbeteiligung als wirksam erachtet. Der Anleger muss das Darlehn nicht zurückbezahlen.Die GE Money Bank als Rechtsnachfolgerin der Allgemeinen Privatkundenbank AG klagte gegen einen Anleger des Falk Fonds 75, der ein Darlehen zur Finanzierung eines Fondsanteils aufgenommen hatte, auf Rückzahlung der Darlehensvaluta nebst rückständiger Vertrags- und Verzugszinsen.

  • Die Vermittlung der Kapitalanlage erfolgte am 06.12.2001 im Rahmen des ersten Hausbesuches.
  • Am 20.01.2002 erteilten die Anleger eine Selbstauskunft.
  • Der Darlehensvertrag wurde am 11.02.2002 unterzeichnet.
    Der Fondsanleger verweigerte die Zahlung, weil er den Darlehensvertrag wirksam widerrufen habe. Dieser sei in einer Haustürsituation abgeschlossen worden. Zudem behauptete der Anleger, es läge ein so genanntes „verbundenes Geschäft“ vor, das heißt der Fondsbeitritt und die Finanzierung des Anteilserwerbs durch ein Darlehen stellen eine wirtschaftliche Einheit dar.

    Das OLG sah bezüglich der Finanzierung des Fondsanteils einen wirksamen Widerruf nach dem Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften für gegeben an.

    Vorliegend war zwischen dem Vermittler und dem Anleger vereinbart, dass der Beitritt nur wirksam werden soll, wenn der Anleger die Finanzierung auch tatsächlich bekommt.

    Der Bundesgerichtshofes (BGH) hält einen Widerruf regelmäßig für unwirksam, wenn zwischen dem Beitritt zum Fonds und dem Abschluss des Darlehensvertrages eine längere Zeit (mindestens drei Wochen) verstrichen ist und der Fondsbeitritt nicht widerrufen wurde. Der Fall des OLG sei allerdings abweichend zu beurteilen.

    Die Wirksamkeit des Beitritts war hier abhängig von der Erlangung eines entsprechenden Darlehens, im Sinne einer Bedingung. Auf Grund dieser Besonderheit hielt das OLG den Widerruf des Darlehensvertrages für wirksam, weil eine Bindungswirkung an den Beitritt wegen des Finanzierungsvorbehaltes noch nicht eingetreten sei.

    Die Widerrufsfrist war in diesem Fall noch nicht abgelaufen, weil die Widerrufsbelehrung im Darlehensvertrag fehlerhaft war. Zwischen weiteren Hinweisen und Unterschriftszeilen war sie so platziert, dass der Darlehnsnehmer nicht hinreichend deutlich erkennen konnte.


    II. Rückzahlungsansprüche des Insolvenzverwalters

    Die Falk Gruppe war der größte deutsche Anbieter für geschlossene Immobilienfonds. Die Falk Capital Group hatte Fonds aufgelegt, bei denen das gesamte Eigenkapital der Anleger ( Einlage ) als Haftungskapital im Handelsregister eingetragen wurde. Genau dieser Umstand führt viele Anleger in rechtliche und finanzielle Schwierigkeiten. Ende 2004 geriet die Falk Gruppe in wirtschaftliche Schwierigkeiten.
    Am 29. März 2005 wurde von den Gesellschaftern ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt.
    Das Insolvenzverfahren wurde eröffnet. Der Insolvenzverwalter des Fonds 71 fordert nämlich von den Anlegern
    geleistete Ausschüttungen zurück.Besonders prekär, wenn die Beteiligungen mit Bankdarlehn finanziert wurden.
    1.Rückzahlung
    Bei Immobilienfonds Falk-Fonds 71 stellte -nach Auffassung des Insolvenzverwalters- in den ersten Jahren ein erheblicher Teil der Ausschüttungen wegen der steuerlichen Abschreibung der Immobilien rechtlich eine Rückzahlung der Einlage dar.
    Durch die Insolvenz des Fonds, fordern die Insolvenzverwalter die Anleger auf, den den Teil der erhaltenen Ausschüttungen, der im steuerlichen Sinn nicht als Gewinn erwirtschaftet wurde, zurückzahlen. Dies ist allerdings in der Höhe begrenzt auf die Summe, die als Haftungskapital im Handelsregister eingetragen ist.
    2. Schutz
    Vorsichtige Initiatoren schützen die Anleger vor derartigen Gefahren dadurch, dass sie nur 10 Prozent der Zeichnungssumme als Haftungsbetrag im Handelsregister eintragen lassen. Vorsichtig im Sinne der Anleger wurde beim Fonds 71 allerdings nicht verfahren.
    3. Handelsregister
    Im Handelsregister ist aber nicht jeder einzelne Anleger eingetragen, sondern nur der Treuhandkommanditist, die Münchner Prometa GmbH.
    Die Münchner Prometa GmbH hat allerdings Freistellung durch die Anleger vereinbart, soweit durch die Auszahlung Rückforderungsansprüche entstehen.
    Diese Freistellungsansprüche können an den Insolvenzverwalter abgetreten werden, der dann also seine Ansprüche direkt gegen die Anleger geltend machen kann.
    4. Angriffpunkte
    Fraglich ist, ob die Freistellungsansprüche gegen die Anleger nicht verjährt sind.
    Ferner ist zu prüfen, ob die Anleger Gegenansprüche gegen haben, z.B wegen Verletzung der Aufklärungspflichten oder aus Prospekthaftung, ua. BGH II ZR 124/81; BGH II ZR 41/84; BGH II R 95/93. Sonstige Einwendungen sind von dem jeweiligen Fall abhängig und der Prüfung der Dokumente.

    III. Haftung für Gesellschaftsschulden und Tücken bei der KG

    1. Regelung im HGB
    Aufgrund der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung des § 124 I HGB sind OHG und KG rechtsfähig.
    Sie besitzen als Gesamthandsgemeinschaft ein eigenes Gesellschaftsvermögen und können im eigenen Namen Verbindlichkeiten eingehen. Die Gesellschaft haftet daher für die von ihr begründeten Verbindlichkeiten selbst.
    2. Haftung der Gesellschafter
    Nach § 128 Satz 1 HGB haften die Gesellschafter einer OHG für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Über § 161 Abs.2 HGB gelten die Vorschriften der §§ 128 ff,159 f. HGB uneingeschränkt auch für die Komplementäre einer KG.
    Die Haftung der Kommanditisten richtet sich dem Grunde nach ebenfalls nach §§128 ff. HBG. Sie wird aber durch § 171 ff. HGB beschränkt.
    3. Haftungsvoraussetzung
    Voraussetzung der Haftung ist, dass derjenige der in Anspruch genommen werden soll, im Zeitpunkt der Begründung der Gesellschaftsschuld persönlich haftender Gesellschafter der Gesellschaft gewesen ist oder dieser später als Gesellschafter beigetreten ist.
    4. Haftungsbegrenzung
    Nach § 161 Abs. 1 HGB ist die Kommanditgesellschaft (KG) dadurch gekennzeichnet, dass bei einem Teil der Gesellschafter (Kommanditisten) die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist. Hat der Kommanditist seine vertraglich vereinbarte Einlage erbracht und deckt diese wertmäßig die Haftsumme, haftet er den Gesellschaftsgläubigern gegenüber nicht, § 171 Abs.1 HS 2 HGB.
    Was viele nicht wissen: In Ausnahmefällen kann der Kommanditist auch wie ein persönlich haftender Gesellschafter summenmäßig unbeschränkt persönlich für Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften, vgl § 176 HGB. Nach § 176 HGB kann der Kommanditist einer KG ausnahmsweise unbeschränkt für Gesellschaftsverbindlichkeiten haften, wenn er noch nicht in das Handelsregister eingetragen ist, sei es, weil die Gesellschaft selbst noch nicht eingetragen ist (§ 176 Abs. 1 HGB), sei es dass lediglich die Eintragung des Gesellschafters als (neuer)Kommanditist aussteht ( § 176 II HBG).
    5. Voraussetzungen der unbeschränkten Haftung:
    - der in Anspruch genommene Gesellschafter muss als Kommanditist an einer nicht im Handelsregister eingetragenen KG beteiligt sein.
    - die Gesellschafter müssen einen Gesellschaftsvertrag abgeschlossen haben, in welche, die beschränkte Haftung des betroffenen Gesellschafters als Kommanditist vereinbart ist, vgl von Gerkan, in Röhricht/Graf von Westphalen, § 176 Rn.2.
    - die Gesellschaft muss ihre Geschäfte begonnen haben
    - der Kommanditist muss der Geschäftsaufnahme zugestimmt haben. Dies kann ausdrücklich oder schlüssig erfolgen. Im Fall des § 176 Abs. 2 HGB (Eintritt) kommt es auf eine Zustimmung der Neugesellschafter zur Fortführung der Geschäfte nicht an, da die Zustimmung bereits in der Beitrittserklärung selbst zu sehen ist, vgl interne Notiz. Der Eintritt durch einen Kommanditisten liegt dann vor, wenn dieser unter Schaffung einer zusätzlichen Beteiligung der Gesellschaft beitritt, BGH Urt. v. 4.3.1976, II ZR 145/75, BGHZ 66, 98, 100.
    6. Ausschluss der unbeschränkten Haftung
    Die unbeschränkte Haftung des Kommanditisten ist nur dann ausgeschlossen, wenn der Gläubiger die Kommanditisteneigenschaft positiv kann. Positive Kenntnis liegt auch dann vor, wenn der Gläubiger Tatsachen kennt, die zu dem zwingenden Schluss führen, dass der von ihm später in Anspruch genommene Gesellschafter Kommanditist ist, vgl interne Notiz. Die Beweislast für die Kenntnis des Gläubigers von der Kommanditisteneigenschaft trifft den Kommanditisten, vgl. BGH, Urt. v.28.10.1981, BGHZ 82, 209, 212 f. Auch im Fall des Eintritts eines Kommanditisten gemäß § 176 Abs. 2 HGB kommt es für dessen unbeschränkte Haftung darauf an, dass der Gläubiger von seiner Beteiligung als Kommanditist keine Kenntnis hatte. Insoweit gilt auch das oben Dargestellte.


    Für die Überprüfung Ihres Falles und Beantwortung Ihrer Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

    Hermann Kulzer (pkl) Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht,
    Interessenschwerpunkt: Wertpapierhandelsrecht und gescheiterte Kapitalmarktprodukte


    Papp/HK/FTD/21.09.06/24























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    Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt ,TS Insolvenz- und Gesellschaftsrecht
    28.06.2007 Schadensersatz wegen Beteiligung an einem Filmfonds
    Information Die Kläger zeichneten im Herbst 2000 je eine Kommanditeinlage über 100.000 DM zuzüglich 5.000 DM Agio an dem Filmfonds Vif Babelsberger Filmproduktion GmbH & Co. Dritte KG. Diese Fondsgesellschaft geriet im Jahr 2002 im Zusammenhang mit der Insolvenz ihrer Produktionsdienstleisterin in eine wirtschaftliche Schieflage. Es stellte sich heraus, dass an die Produktionsdienstleisterin von ihr und anderen Fondsgesellschaften überwiesene Gelder nicht zurückzuerlangen waren und Erlösausfallversicherungen für aufgenommene Produktionen, mit denen die Risiken der Anleger begrenzt werden sollten, nicht abgeschlossen waren. Wegen behaupteter Mängel des Prospekts begehren die Kläger Zug um Zug gegen Abtretung aller Ansprüche aus ihrer Beteiligung Rückzahlung der eingezahlten Beträge. Die Kläger halten die Beklagte zu 1 Tochtergesellschaft einer international tätigen Großbank - als (Mit-)Initiatorin und Hintermann für prospektverantwortlich. Sie war von der Fondsgesellschaft mit der Beratung bei der Auswahl und Heranziehung potentieller Vertragspartner und der Optimierung des gesamten Vertragswerks sowie der gesamten Koordination des Eigenkapitalvertriebs und von der Prospektherausgeberin mit der Erstellung eines Prospektentwurfs beauftragt worden und nahm als Einzahlungstreuhänderin für die Fondsgesellschaft die Gelder der Anleger entgegen. Die Beklagte zu 2, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, nehmen die Kläger wegen behaupteter Fehler bei der von ihr vorgenommenen Prüfung des Prospekts in Anspruch. Die Klagen der drei Anleger hatten in den Vorinstanzen keinen Erfolg, weil diese befanden, der zur Einwerbung verwendete Prospekt sei inhaltlich nicht zu beanstanden. Der III. Zivilsenat, bei dem noch zahlreiche Verfahren weiterer Anleger zu demselben Filmfonds anhängig sind, hat auf die von ihm zugelassenen Revisionen die Berufungsurteile aufgehoben und die Sachen zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Berufungsgerichte zurückverwiesen. In zwei Verfahren hat er allerdings die gegen die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft gerichteten Klagen abgewiesen. Abweichend von den Vorinstanzen hat der Zivilsenat einen Prospektmangel darin gesehen, dass der Prospekt in seinem Abschnitt "Risiken der Beteiligung" im Hinblick auf eine dort vorgenommene und mit einer Beispielsberechnung versehene Restrisikobetrachtung (worst-case-Szenario) nicht eindeutig genug darauf hinweist, dass dem Anleger ein Risiko des Totalverlustes droht. Darüber hinaus hat er es gegebenenfalls für klärungsbedürftig angesehen, ob der Beklagten zu 1 bereits im Jahr 1999 bekannt war, dass bei einem Vorgängerfonds mit Produktionen begonnen wurde, ehe Einzelpolicen einer Erlösausfallversicherung vorgelegen hätten, und dass ein Abschluss von Einzelversicherungen daran gescheitert sei, dass seitens der Versicherung Bedingungen nachgeschoben worden seien. Ob die Beklagte zu 1 – als Mitinitiatorin oder Hintermann oder wegen unerlaubter Handlung – für die angeführten Prospektmängel verantwortlich gemacht werden kann, muss im weiteren Verfahren geprüft werden. Die hierfür maßgeblichen Gesichtspunkte sind von den Berufungsgerichten, die zum Teil eine Prospektverantwortlichkeit der Beklagten zu 1 bejaht, zum Teil verneint haben, noch nicht verfahrensfehlerfrei festgestellt worden. Hinsichtlich der Beklagten zu 2 hat der Zivilsenat eine Prospekthaftung als Garantin verneint, weil der Prospekt keine Erklärung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft enthält. Vielmehr heißt es in ihm nur, eine namhafte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sei mit der Beurteilung des Prospekts beauftragt worden und werde über das Ergebnis einen Bericht erstellen. Der Bericht werde nach Fertigstellung den von den Vertriebspartnern vorgeschlagenen ernsthaften Interessenten auf Anforderung zur Verfügung gestellt. Der Zivilsenat hat allerdings eine Haftung auf der Grundlage eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter für möglich gehalten, wenn der Anleger den Prospektprüfungsbericht vor seiner Anlageentscheidung angefordert hat. Hingegen genügt nicht die allgemeine Vorstellung des Anlegers, der Vertrieb werde das Gutachten zur Kenntnis nehmen und, sofern es den Prospekt nicht für unbedenklich halte, von einer Vermittlung der entsprechenden Anlage absehen. Er hat daher die Klagen zweier Anleger, die von der Existenz des Gutachtens keine Kenntnis und über seinen Inhalt auch nicht mit dem Vermittler gesprochen hatten, abgewiesen. insoinfo
    Verfasser: Hermann Kulzer, Rechtsanwalt, Fachanwalt

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