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Insolvenzrecht A bis Z
Gleichbehandlungsgrundsatz
Es gibt den insolvenzrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz und die damit einhergehende Zurückdrängung des einzelzwangsvollstreckungsrechtlichen Prioritätsprinzips.
Alle Gläubiger sollen in der Insolvenz( auch drohenden Insolvenz ) gleich behandelt werden.
Zur Durchsetzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes wurden die Anfechtungsmöglichkeiten in der neuen Insolvenzordnung erheblich verschärft.
Auch vor Einleitung eines Insolvenzverfahrens dürfen Gläubiger nicht unterschiedlich befriedigt werden. Hier besteht sogar das Risiko, strafrechtlicher Sanktionen.
Ausnahmensweise darf Innerhalb eines Regelinsolvenzverfahrens bei Aufstellung eines Insolvenzplanes eine unterschiedliche Behandlung der Gläubiger stattfinden, soweit verschiedene Gläubigergruppen gebildet werden können, vgl  § 226  InsO.
Im Verbraucherinsolvenzverfahren finden sich im Rahmen des außergerichtlichen Schuldenregulierungsverfahrens manchmal Angebote unterschiedlicher Befriedigungsquoten. Dies wird von einigen Kommentatoren als möglich erachtet, soweit die schlechter gestellten Gläubiger zustimmen. Meines Erachtens ist eine unterschiedliche Behandlung weder notwendig noch rechtlich haltbar.
Auf jeden Fall, darf kein Gläubiger befriedigt werden, soweit nicht alle Gläubiger im Schuldenbereinigungsverfahren zugestimmt haben, oder auf Grund der Mehrheit eine Ersetzung möglich ist.

Zahlungen durch einen Dritten:
Fraglich ist, ob auch Zahlungen unmittelbar durch Dritte den Gleichbehandlungsgrundsatz verletzen und anfechtbar sind.
Erfolgt eine Zahlung unmittelbar durch einen Dritten aus dessen Vermögen an den Gläubiger, so ist im Rahmen des Nachweises der Gläubigerbenachteiligung ein Anscheinsbeweis dahin gehend anzunehmen, dass diese Zahlung nicht - wie es gemäß § 267 Abs.1S. BGB theoretisch denkbar wäre - ohne Einwilligung des Schuldners erfolgte, sondern dass dieser Zahlung (konkludente) Vereinbarungen zwischen Insolvenzschuldner und Dritten vorangegangen sind, in denen entweder die Gewährung eines Darlehens vereinbart oder ein Schenkungsvertrag zu Gunsten des späteren Insolvenzschuldners geschlossen wurde, wobei gleichzeitig vereinbart wird, dass das Geld nicht erst an den Schuldner, sondern sogleich an dessen Gläubiger ausgezahlt werden soll. 
Es ist mehr als unwahrscheinlich, dass ein Dritter ohne Anstoß des Schuldners und ohne eine irgendwie geartete Verpflichtung gegenüber dem Schuldner an dessen Gläubiger zahlt.
Im Falle der Vereinbarung eines Darlehens würde die Darlehenshingabe bei Auskehr der Valuta für eine logische Sekunde das Vermögen des Schuldners mehren. Die Zahlung ist daher anfechtungsrechtlich so zu behandeln, als sei sie aus dem Vermögen des Schuldners bewirkt worden ( BGB NJW 2002, 1574 = ZInsO 2002, 276 ).
Der Schuldner verliert durch die anweisungsgemäße Zahlung des Dritten an den Gläubiger bzw. bei Annahme der Anweisung gegenüber dem Zahlungempfänger(§ 790 BGB) sein Widerrufsrecht und damit seine Forderung auf Auskehrung des Darlehens, während seine Schuld gegenüber dem Gläubiger getilgt ist. Gleichzeitig ist er dem Dritten zur Rückzahlung der Darlehensvaluta verpflichtet.
Im Falle einer Schenkung heilt die Bewirkung der Zahlung an den Anfechtungsgegner das formunwirksame Schenkungsversprechen gemäß §§ 516, 518 Abs. 2 BGB. Die Zahlung fällt dann ebenfalls für eine "logische Sekunde" in das Vermögen des Schuldners ( AG Hamburg ZInsO 2004, 458).
Soweit die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, kann gegenüber dem befriedigten Gläubiger angefochten werden, vgl. Rogge in Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht § 129 Rdnr. 32.
 


Für Sanierungsfragen sollen Fachanwälte befragt werden, um Fehler zu vermeiden.
















Hamburger Kommentar, §  !29, 32


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