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Insolvenzrecht A bis Z
Forderungsverzicht ua. des Gesellschafters
Ein Forderungsverzicht führt zu einem Wegfall der Verbindlichkeit in der Überschuldungsbilanz. Gleichzeitig führt es- soweit der Gesellschafter Forderungsinhaber ist, zu einem Wegfall der Forderung des Gesellschafters. Der Gesellschafter kann aber durch eine weniger einschneidende Maßnahme in Form eines Rangrücktritts die Überschuldung beseitigen. Einer Erklärung des Gesellschafters, insbesondere eines Verzichts auf die Forderung bedarf es daher nicht immer zwingend. Steuerliche Behandlung: Verzichtet ein Gesellschafter, der seinen Anteil an der Kapitalgesellschaft im Privatvermögen hält, auf seine Forderung gegenüber der Gesellschaft, so ist ihm in Höhe des werthaltigen Teils der Forderung ein Zufluss zuzurechnen. Beruhte die Forderung auf einem Darlehen, ist dieser fiktive Zufluss als steuerlich unbeachtliche Darlehensrückzahlung zu behandeln. Beruhte die Forderung des Gesellschafters auf vorangegangenen Leistungsbeziehungen (Gehalts- oder Mietsforderung), liegen im Zeitpunkt des Verzichts in Höhe des werthaltigen Teils steuerpflichtige Einnahmen beim Gesellschafter vor. Gleichzeitig erhöhen sich in Höhe des werthaltigen Teils des Forderungsverzichts die Anschaffungskosten seiner Beteiligung. Wird bei einem Forderungsverzicht der Anteil an der Gesellschaft im Betriebsvermögen gehalten, so entsteht in diesem Betriebsvermögen bei der Ausbuchung der Forderung in Höhe des nichtwerthaltigen Teils der erlassenen Forderung ein Verlust, soweit nicht ohnehin schon eine Wertberichtigung vorgenommen wurde. In Höhe des werthaltigen Teils des Forderungsverzichts erhöhen sich auch hier die Anschaffungskosten der Beteiligung. Alternative: Forderungsverzicht gegen Besserungsschein Erfolgt der Forderungsverzicht gegen Besserungsschein, so ergeben sich zunächst die gleichen Auswirkungen wie beim einfachen Forderungsverzicht. Bei Eintritt des Besserungsfalls führt die Wiederherstellung der ursprünglich erlassenen Verbindlichkeit bei der Gesellschaft zu handelsrechtlichem Aufwand. Steuerrechtlich ist der werthaltige Teil der ursprünglich erlassenen Forderung des Gesellschafters durch ihn einkommensneutral zu entnehmen, der vormals nichtwerthaltige Teil wird durch Einbuchen der Verbindlichkeit zu Aufwand und neutralisiert damit den mit dem Wegfall der Schuld zuvor erzielten Buchgewinn. Für den Gesellschafter ergibt sich im Besserungsfall, dass das Wiederaufleben der Forderung bei ihm grundsätzlich keinen steuerpflichtigen Vorgang darstellt. Ausgenommen sind lediglich zusätzlich zu leistende Zinsen, bzw. bei Forderungen aus Lieferungen und Leistungen der später ausgezahlte, bisher als nichtwerthaltig behandelte Teil solcher Forderungen. Insofern liegen mit der Darlehensrückzahlung steuerpflichtige Einnahmen beim Gesellschafter vor. Der ursprünglich bei Verzicht als werthaltig behandelte Teil der Forderung, der nach dem Wiederaufleben zurückgezahlt wird, mindert im Privatvermögen die Anschaffungskosten der Anteile. Werden die Anteile im Betriebsvermögen gehalten, entstehen steuerpflichtige Betriebseinnahmen in Höhe des zuschreibungspflichtigen nichtwerthaltigen Teils der ursprünglichen Forderung. Der übersteigende Betrag mindert als Aktivtausch erfolgsneutral die Anschaffungskosten der Anteile.


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