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Insolvenzrecht A bis Z
Gründung / Unternehmensgründung / Existenzgründung
Scon bei Gründung eines Unternehmens sollten die Marktrisiken, Konkurrenz, rechtliche und steuerliche Risiken, persönliche Stärken und Schwächen ins Kalkül einbezogen werden. Wir können umfassende "Startpakete" zur Verfügung stellen.

10.04.2012 Wirtschaftliche Neugründung einer stillgelegten GmbH oder einer Vorratsgesellschaft: Wie weit geht die Unterbilanzhaftung?
Information Der Bundesgerichtshof hatte im März 2012 zur Haftung bei unterbliebener Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung einer GmbH zu entscheiden.

Der Ausgang des Prozesses war besonders für ein anderes anstehendes Verfahren von Bedeutung: Der Insolvenzverwalter der Quimonda hatte den Mutterkonzern auf Haftung in Milliardenhöhe verklagt. Wenn der BGH jetzt eine weite Haftung bestätigen hätte, dann hätte dies die Existenz Infineon gefährden.

Der für das Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich gegen eine "weite" Unterbilanzhaftung entschieden.

Das Problem:

Eine still gelegte Gesellschaft wird reaktiviert. Die wirtschaftlich Neugründung wird aber gegenüber dem Registergericht nicht offenlegen. Haftung für alle Verbindlichkeiten bis zur Offenlegung oder nur Haftung für die Verbindlichkeiten am Stichtag?

Der entschiedene Fall:

Der Kläger ist Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen einer im Dezember 1993 gegründeten GmbH mit dem Unternehmensgegenstand des Vertriebs von medizinischen Heil-, Hilfs- und Pflegemitteln sowie des Handels mit Waren aller Art.

Die GmbH verfügte Ende des Jahres 2003 über keinerlei Aktiva und tätigte keine Umsätze mehr.

Am 21. Juli 2004 beschloss die Gesellschafterversammlung eine Änderung der Firma und des Unternehmensgegenstands, verlegte den Gesellschaftssitz und bestellte eine neue Geschäftsführerin.

Diese meldete die Änderungen zur Eintragung in das Handelsregister an, ohne die wirtschaftliche Neugründung offenzulegen, und nahm die Geschäfte entsprechend dem neuen Unternehmensgegenstand auf.

Die Beklagte erwarb am 30. Dezember 2005 den einzigen Geschäftsanteil an der GmbH mit einem Nennbetrag von 50.000 DM zum Preis von 7.500 €.

Am 8. Februar 2007 wurde über das Vermögen der GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger stellte Forderungen in Höhe von 36.926,53 € zur Insolvenztabelle fest und beansprucht diesen Betrag von der Beklagten als Erwerberin sämtlicher Geschäftsanteile der GmbH.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr in vollem Umfang stattgegeben.

Auf die vom Oberlandesgericht zugelassene Revision hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur weiteren Aufklärung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Bundesgerichtshof hat das Oberlandesgericht darin bestätigt, dass es sich bei der Aufnahme der Geschäfte mit geändertem Unternehmensgegenstand am 21. Juli 2004 um eine wirtschaftliche Neugründung handelte.

Als wirtschaftliche Neugründung ist es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anzusehen, wenn die in einer GmbH verkörperte juristische Person als unternehmensloser Rechtsträger besteht und sodann mit einem Unternehmen ausgestattet wird.

Hierbei macht es keinen Unterschied, ob eine bewusst für eine spätere Verwendung "auf Vorrat" gegründete Gesellschaft aktiviert oder ob wie im entschiedenen Fall ein leer gewordener Gesellschaftsmantel wiederverwendet wird.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haften im Falle einer wirtschaftlichen Neugründung die Gesellschafter für die Auffüllung des Gesellschaftsvermögens bis zur Höhe des in der Satzung ausgewiesenen Stammkapitals (Unterbilanzhaftung).

Außerdem ist die wirtschaftliche Neugründung gegenüber dem Registergericht offenzulegen.

In Rechtsprechung und Literatur war bisher umstritten, wie die Haftung ausgestaltet ist, wenn die erforderliche Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung unterbleibt.

Der Bundesgerichtshof ist der vom Oberlandesgericht vertretenen Auffassung, dass die Gesellschafter in diesem Fall einer zeitlich unbegrenzten Verlustdeckungshaftung unterliegen, nicht gefolgt.

Er hat vielmehr entschieden, dass es im vorliegenden Fall für eine etwaige Unterbilanzhaftung der Beklagten, die gegebenenfalls als Erwerberin des Geschäftsanteils haftet, darauf ankommt, ob im Zeitpunkt der wirtschaftlichen Neugründung im Juli 2004 eine Deckungslücke zwischen dem Vermögen der Gesellschaft und dem satzungsmäßigen Stammkapital bestanden hat.

Da das Oberlandesgericht von seinem Rechtsstandpunkt aus dazu keine Feststellungen getroffen hatte, ist die Sache zur weiteren Aufklärung zurückverwiesen worden.
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Verfasser: Hermann Kulzer MBA Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
12.09.2008 Existenzgründungszuschuss auch für selbständige Tätigkeit im Ausland
Information


Existenzgründungszuschuss auch für selbständige Tätigkeit im Ausland


Arbeitnehmer können einen Existenzgründungszuschuss auch dann beanspruchen, wenn sie als Grenzpendler unter Beibehaltung ihres deutschen Wohnsitzes eine selbständige Tätigkeit im Ausland aufnehmen. Dies hat der das Bundessozialgericht im Falle eines Arbeitnehmers entschieden, der seine Arbeitslosig­keit durch Aufnahme einer Tätigkeit als Rechtsanwalt in Luxemburg beendet, seinen deutschen Wohnsitz aber beibehalten hatte.

Das im Sozialrecht geltende Territorialitätsprinzip steht der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit in Luxemburg nicht entgegen. Dies ergibt sich aus § 421l SGB III, der nach Wortlaut, Sinn und Zweck nicht auf die Förderung einer Inlandstätigkeit beschränkt ist.



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Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
01.05.2008 Unternehmensgründung und Gründercoaching
Information "Dieser Weg wird kein leichter sein" Unternehmensgründung, Stolpersteine und Coaching Bei der Unternehmensgründung gibt es viele Chancen und Fallstricke. Es gibt kein Patentrezept für Erfolg. Jedoch sind nachfolgende fünf Punkte besonders wichtig.

I. Das Scheitern des Unternehmens: woran sind andere gescheitert?

Nach einer Studie der Deutschen Ausgleichsbank sind nachfolgende Kriterien (teilweise Mehrfachnennungen möglich) von Bedeutung:

1. äußere Einflüsse 15 %
2. überschätzte Betriebsleistung 22 %
3. Familienprobleme 30 %
4. Planungsmängel 30 %
5. Qualifikationsmängel 48 %
6. Informationsdefizite 62 %
7. Finanzierungsmängel 68 %

Nach einer Darstellung im Gründerleitfaden des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie scheitern Unternehmensgründer daran:

1. Mangelnde Unternehmerqualifikation
2. Kein Unternehmenskonzept
3. Zu geringes Eigenkapial
4. Fehlende Unternehmenskontrolle
5. Personalprobleme
6. Standortfrage

Quelle: http://www.gruenderleitfaden.de/todo/idee/stolpersteine/schluesselpunkte.html

II. Welche Risiken müssen bei Unternehmensgründungen berücksichtigt werden?

1. Managementrisiko ( vgl Beitrag unter Aktuelles)
2. Wettbewerbsrisiko
3. Marktrisiko
4. Technologierisiko

III. Der Unternehmensgründer: was muss er mitbringen?

1. Zielstrebigkeit und Ausdauer
2. Belastbarkeit
3. Managementkompetenz/Führungsstärke
4. Kommunikationsstärke
5. Fachliche und technologische Kompetenz
6. Unternehmergeist
7.Kaufmännische und betriebswirtschaftliche Kenntnisse

Es gibt hier gute Online-Checklisten mit Benotung zwischen 1 und 5 Quelle: http://www.gruenderleitfaden.de/todo/idee/bewertung/onlineckliste.html IV. Die Geschäfts- oder Gründungsidee: welche Kriterien sollten erfüllt sein?

1. Nutzen für den Kunden
2. Technische Produkt-, und Verfahrensvorteile
3. Markteintritt (es muss ein Markt vorhanden sein)
4. langfristiges Innovationspotential
5. langfristiges wirtschaftliches Potential (das Vorhaben muss machbar und profitabel sein)

Kostenlose Online-Checklisten mit Benotung zwischen 1 und 5 können Sie hier laden: Quelle: http://www.gruenderleitfaden.de/todo/idee/bewertung/onlineckliste.html

V. Kernpunkte der Gründungsplanung

1. Rechtsformwahl
2. Standortentscheidung
3. die Festlegung der Unternehmensziele
4. die Zeitplanung für die Gründungs- und Aufbauphase
5. die Marktanalyse und Marketingplanung
6. die betriebswirtschaftliche Planung
7. die Kapitalbeschaffung

Quelle: http://wwwgruenderleitfaden.de/todo/vorbereitung

VI. Der Businessplan:

1. was wird in ihm dargestellt? -Geschäftsidee -Gründer und deren Qualifikation -Zeitpunkt der Gründung -Wesentliche Erfolgsfaktoren (Marktchancen, Marketingstrategie, Konkurrenz etc) -Unternehmensziele (Zukunftsaussichten, Profilierungsstrategie) -Wirtschaftliche Daten (Kostenplanung, Rentabilitätsvorschau, Finanzplanug etc.) -Weitere Rahmenbedingungen (Rechtsform, Gesellschafter, Geschäftsführer, Verträge etc.)
2. wie wird es dargestellt? -sachlich und auf das Wesentliche konzentriert -klar und verständlich (auch für Laien) -schlüssig und plausibel

VII. Gründercoaching

Es gibt gerade in der Gründungsphase viele Chancen aber auch Fallstricke. Oft gibt es Förderungen für die Markterschließung, Gründungsberatung und Gründungscoaching.

1. Was ist Gründercoaching? Die meisten Gründer und jungen Unternehmen brauchen eine kompetente Beratung, damit das Unternehmen Erfolg hat. Bewährt hat sich das Coaching-Prinzip. Ein qualifizierter Unternehmensberater betreut und begleitet das junge Unternehmen. Das Coaching wird durch einen Zuschuss aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds gefördert. Das Gründercoaching Deutschland wird bundesweit angeboten.

2. Wer wird über Gründercoaching unterstützt? Gründer und junge Unternehmen; die Gründung oder Übernahme darf nicht länger als 5 Jahre zurückliegen. Die Beratung vor der Gründung kann nicht gefördert werden.

3. Wie hoch ist die Förderung? Das maximal förderfähige Tageshonorar (netto) beträgt 800 Euro. Ein Tagewerk umfasst 8 Stunden. Insgesamt werden höchstens 6.000 Euro gefördert. Bezogen auf diese förderfähigen Kosten erhalten Unternehmen folgende Zuschüsse: * 75 % in den neuen Bundesländern (außer " Phasing Out "-Regionen) * 50 % in den alten Bundesländern einschließlich Berlin (außer " Phasing Out "-Region Lüneburg) * 75 % in den " Phasing out "-Regionen Halle, Leipzig, Südwestbrandenburg und Regierungsbezirk Lüneburg

4. Förderbeispiel Ein Unternehmen in Dresden nimmt das Gründercoaching Deutschland in Anspruch. Der Coach stellt eine Rechnung über netto 3.600 Euro (6 Tage zu je 600 Euro). Das förderfähige Honorar beträgt damit ebenfalls 3.600 Euro. Der Zuschuss beträgt 2.700 Euro (75 % von 3.600 Euro).

5. Wer kann beraten? Die von der KfW anerkannten Berater sind in der KfW Beraterbörse gelistet. Wir beraten Sie im Verbund mit Steuerberatern, Betriebswirten und Unternehmensberatern gerne. Der Autor ist Mitglied der Beraterbörse. Wir haben für Sie im Verbund in Berlin, Dresden, Cottbus, Leibzig Betriebswirte, Steuerberater, Unternehmensberater, Fachanwälte und viele Checklisten und Muster zum Businessplan, Liquiditäts- und Ertragsplan etc. Suchen Sie Berater Ihres Vertrauens, um ihre Unternehmensgründung professionell vorzubereiten!


Hermann Kulzer, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Insolvenzrecht
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Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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