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Insolvenzrecht A bis Z
Treuhandmodell / Treuhänder /
In Krisensituationen verschlechtert sich oft das Verhältnis zur Hausbank.
Das Vertrauensverhältnis ist zerrüttet.
Manchmal wird in solchen Situationen ein Treuhandmodell vorgeschlagen, vgl. Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 27.August 2008 Nr. 200 S. 19 Verfasser: RA Brömmekamp
Der Gesellschafter überträgt seine Anteile an dem Unternehmen- jedenfalls mehrheitlich- auf einen Treuhänder. Der Treuhänder hält in der Phase der Sanierung die Anteile für den Gesellschafter. Der Treuhänder kann unter Umständen auch den bei der Bank in Ungnade geratenen Geschäftsführer abberufen und durch einen Sanierungsexperten ersetzen.
Durch diese Verfahrensweise wird die Chance eröffnet für neue Kreditmittel. Für die Banken ist in erster Linie wichtig, dass neue Mittel tatsächlich für die Gesellschaft und den bestimmten Sanierungszweck eingesetzt werden und nicht für den alten Gesellschafter. Dies kann durch den Treuhänder sichergestellt werden.
Voraussetzung für diesen Weg ist, dass der Gesellschafter bereit ist, seinen Geschäftsanteil auch abzutreten.
Dies dürfte dann leichter für ihn sein, wenn er nach erfolgreicher Sanierung die Möglichkeit hat, die Anteile zurückzuerhalten.

Auch bei diesem Modell ist  darauf zu achten, dass keine Insolvenzverschleppung oder andere Insolvenzstraftaten begangen werden.
Treuhandmodelle sollten daher mit großer Sorgfalt geprüft werden.
 


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