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Umwandlung |
Das Umwandlungsgesetz (UmwG) bietet Möglichkeiten der Umstrukturierung. Auch zur Krisenbewältigung.
I. Einzelfälle:
1. Verschmelzung eines überschuldeten Rechtsträgers auf den Alleingesellschafter
2. Verschmelzung eines Rechtsträgers auf den überschuldeten Alleingesellschafter
3. Verschmelzung einer überschuldeten GmbH auf eine gesunde GmbH
4. Verschmelzung einer gesunden GmbH auf eine überschuldete GmbH
5. Verschmelzung einer Tochter- auf die insolvente Muttergesellschaft
6. Abspaltung eines Teilbetriebes einer GmbH bei der eiine Unterbilanz besteht
7. Formwechsel einer Kapital-in eine Personengesellschaft
II. Einschränkungen
1. Insolvenzanfechtung
Die Umwandlungsmaßnahmen dürfen nicht dazu führen, dass Gläubiger in Ihrer Befriedigungsmöglichkeit beeinträchtigt werden, ansonsten besteht Anfechtbarkeit gemäß 129 ff InsO.
2. Anfechtung nach dem AnfG
Auch außerhalb des Insolvenzverfahrens können Gläubigerbenachteiligungen angefochten werden.
3. Beiseiteschaffen gemäß § 283 StGB
Im Rahmen der Umwandlung darf kein Vermögen dem Gläubigerzugriff entzogen werden. Es darf kein Vermögen beiseitegeschafft werden.
4. Insolvenzverschleppung
Im Rahmen der Umwandlung besteht die Gefahr einer Insolvenzverschleppung gemäß §§ 64, 84 GmbHG. Bei erfolgreicher Sanierung dürfte kaum eine Insolvenzverschleppungschaden bei den Gläubigern vorliegen. Eine bereits eingetretene Strafbarkeit entfällt dadurch aber nicht.
Umwandlungsmaßnahmen können helfen Krisen zu bewältigen. Sie bergen erhebliche Risíken.
Fachberater sind erforderlich.
ZInsO 15/2008 S. 824 (Heckschen, Dresden) |
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