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Rücknahme des Insolvenzantrages |
Ein Gläubiger bzw. ein Schuldner, der einen Insolvenzantrag gestellt hat, kann diesen bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw. bis zur rechtskräftigen Abweisung des Antrages wieder zurückgenommen werden. Ist der Insolvenzanrag zurückgenommen, kann das Insolvenzgericht nicht mehr von sich aus tätig werden, vgl BGH, Beschl.v. 10.07.2008 - IX ZB 122/07, ZInsO 2008, 922
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