insoinfo insoinfo
insoinfo
  |  Impressum  |  Kontakt  |  Fehlerinfo  |  zurück  |  
Home
Aktuelles/Beiträge
Angebote
Insolvenz- & Sanierungsrecht
Insolvenzrecht A-Z
Insolvenzplan als Chance
Immobilien
Formulare & Ausfüllhilfe
Standorte
Links
Webakte

Insolvenzrecht A bis Z
Abweisung mangels Masse
Ein Insolvenzverfahren wird nur durchgeführt, wenn gesichert ist, dass die Kosten der Insolvenzverfahrens voraussichtlich gedeckt sind. Das Insolvenzgericht ermittelt dies bzw läßt es durch Insolvenzgutachter ermitteln. Wenn die Ermittlungen ergeben, dass das Vermögen und der Neuerwerb nicht ausreichen, um alle Kosten des Verfahrens zu decken, ist der Insolvenzantrag gemäß § 26 Abs.1 S.1 InsO mangels Masse abzuweisen. Die Abweisung mangels Masse kann durch den Insolvenzschuldner, den Antragssteller oder Dritte durch Leistung eines angemessenen Vorschusses abgewendet werden. Eine Ausnahme besteht bei Insolvenzantragssverfahren von natürlichen Personen. Hier können -wenn die Verfahrenskosten nicht gedeckt sind- die Verfahrenskosten durch einen Kostenstundungsantrag gestunden werden.


zurück

 © Copyright Rechtsanwalt Hermann Kulzer Glashütter Straße 101a, 01277 Dresden, Telefon: 0351 - 8 11 02 11