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Insolvenzrecht A bis Z
Bank/Konto für Jedermann/Konto für Insolvente auf Guthabensbasis
Sparkassen mussten auf Grund einer Eigenverpflichtung auch Kunden, die insolvent sind, Girokonten auf Guthabensbasis zur Verfügung stellen.
Diese Konten heißen: "Konto für Jedermann".
Auf Grund der Selbstverpflichtung war dieser Anspruch sogar gerichtlich durchsetzbar.

Jetzt entschied das Landgericht Berlin unter AZ 21 S 1/08 auf die Klage eines Arbeitslosen, dass auch Privatbanken den Kunden ein solches Konto zur Verfügung stellen müssen. Das Gericht berief sich auf einen Kontrahierungszwang. Die verklagte Bank hatte zwar keine marktbeherrschende Stellung. Der Zwang zum Vertragsschluss beruhe aber auf der Bindung des Privatrechts an die Grundsätze der Verfassung.
Dies ist jetzt noch nicht eine gefestigte Rechtsprechung.

Quelle: Frankfurter Allgemeine Zeitung vom Mittwoch, den 8. Oktober 2008 S. 21


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