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Insolvenzrecht A bis Z
Kurzarbeit
Verfahren: Unternehmen müssen Kurzarbeit bei der örtlichen Arbeitsagentur beantragen. Wird dem Antrag stattgegeben, zahlt der Arbeitgeber das Kurzarbeitergeld an die Arbeitnehmer aus. Der Arbeitgeber erhält es dann von der Arbeitsagentur erstattet. Die Möglichkeit der Kurzarbeit ist oft im Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder im Arbeitsvertrag geregelt. In Betrieben mit Betriebsvereinbarung unterliegt die Einführung der Kurzarbeit der Mitbestimmung. Voraussetzungen: Kurzarbeitergeld wird nur gewährt, wenn der Arbeitsausfall vorübergehende und nicht vermeidbar ist. Ein solcher Ausfall liegt nach geltendem Recht nur vor, wenn der Arbeitgeber überzeugend vortragen kann, dass bald mit einer Rückkehr zur Vollarbeit zu rechnen ist. Der Arbeitsausfall muss mindestens einem Drittel der Arbeitnehmer zu einem Lohnausfall von mindestens 10 Prozent ihres monatlichen Bruttoentgelts führen. Höhe: Der Arbeitnehmer erhält nur noch den Teil des Lohnes, der der geleisteten Arbeit entspricht. Wird also nur noch die Hälfte gearbeitet, gibt es auch nur die Hälfte des Entgelts. Der Arbeitnehmer erhält nichts, wenn gar nicht gearbeitet wird (Kurzarbeit null). Die Arbeitsagentur finanziert zusätzlich das Kurzarbeitergeld für die ausgefallene Arbeitszeit. Die Höhe entspricht der des Arbeitslosengeldes. Dauer: Grundsätzlich wird das Kurzarbeitergeld nur sechs Monate lang gewährt. Bei außergewöhnlichen Verhältnissen auf dem gesamten Arbeitsmarkt kann die Bezugsfrist auf bis zu 24 Monate verlängert werden. Nach dem Konjunkturpaket der Bundesregierung wird die Bezugsdauer von vormals 12 auf 18 Monate verlängert. Papp/FAZ/02.12.2008 S.12HK


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