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Insolvenzrecht A bis Z
Teilklage / Verjährung

Teilklage und Verjährung


Erhebt der Berechtigte ausdrücklich eine Teilklage, so erstreckt sich eine für den geltend gemachten Teilanspruch eingetretene Hemmung der Verjährung nicht auf den Restanspruch (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 19. Januar 1994- XII ZR 190/9il2 FamRZ 1994, 751)

BGH Urteil vom 09.01.2008 AZ XII ZR 33/06

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BGH, Urteil vom 2. Mai 2002 - OLG Brandenburg - LG Frankfurt/Oder


Fundstelle:

NJW 2002, 2167


Amtl. Leitsatz:

Eine bezifferte verdeckte Teilklage unterbricht die Verjährung grundsätzlich nur im beantragten Umfang. Später nachgeschobene Mehrforderungen, die nicht auf einer Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse beruhen, sind verjährungsrechtlich gesondert zu beurteilen.

Bei einer Teilklage macht der Kläger nur einen Teil des seiner Ansicht nach bestehenden Anspruchs geltend. Legt er dies offen, spricht man von einer "offenen" Teilklage, tut er dies nicht, spricht man von einer "verdeckten" Teilklage. Beides ist zulässig und hat zur Folge, daß zumindest bei einem Erfolg der Klage nur der eingeklagte Teil in Rechtskraft erwächst. In einem Folgeprozeß über den Restbetrag muß dann über den Anspruchsgrund neu entschieden werden, was mangels Rechtskraft auch eine abweichende Entscheidung ermöglicht. Dies gilt auch bei einer "verdeckten" Teilklage (BGHZ 135, 178 ff). Eine materiell rechtskräftige Entscheidung über den ganzen Anspruch kann nur durch ein Grundurteil hinsichtlich der gesamten Summe (§ 304 ZPO) oder durch eine Zwischenfeststellungsklage nach § 256 II ZPO über den gesamten Anspruch erzielt werden, deren Streitwert sich aber dann nach dem vollen Betrag richtet. Stellt jedoch der Kläger zulässigerweise einen unbezifferten Klageantrag (etwa bei einem Antrag auf Zahlung eines "billigen" Schmerzensgeldes nach § 847 BGB oder im Falle von § 287 ZPO), dann wird davon ausgegangen, daß der gesamte Anspruch anhängig gemacht wird und deshalb Nachforderungen aufgrund des zur Entscheidung gestellten Lebenssachverhaltes ausgeschlossen sind, vgl. dazu BGH NJW 1997, 3019.
Nach wohl h.M. gilt dies auch, wenn die Teilklage abgewiesen wird (sehr str., s. dazu nur die Nachweise bei Jauernig, Zivilprozeßrecht, 27. Aufl. 2002, S. 252). Der Kläger kann also nach h.M. selbst bei Unterliegen mit der Teilklage den Rest erneut einklagen, ohne daß dem die materielle Rechtskraft des klageabweisenden Urteils im Erstprozeß entgegensteht. Der Beklagte kann dem nur durch eine (negative) Zwischenfeststellungs(wider)klage (§ 256 II ZPO) im Erstprozeß entgegenwirken.



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