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Insolvenzrecht A bis Z
Haftung des Insolvenzverwalters
1. Haftungsnorm

Nach § 60 I 1 InsO ist der Insolvenzverwalter allen Beteiligten zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er schuldhaft die Pflichten verletzt, die ihm nach der Insolvenzordnung  obliegen.

2. BGH, Urt. v. 6.5.2004 - IX ZR 48/03 (OLG Hamm):

  • Der Insolvenzverwalter haftet einem Massegläubiger nach § 60 InsO, wenn er die Masse pflichtwidrig verkürzt.
  • Ein Schaden, der Massegläubigern durch ein pflichtwidrige Masseverkürzung des Insolvenzverwalters vor Anzeige der Masseunzulänglichkeit entsteht, ist grundsätzlich ein Einzelschaden, der von den Gläubigern während des Insolvenzverfahrens geltend gemacht werden kann, vgl InVo 11/2004 S. 442 ff. .

3. Zur Haftung des Verwalters bei der Erhebung von Klagen:

Es besteht keine Pflicht des Insolvenzverwalters zur Berücksichtigung der Kosteninteressen des Prozessgegners, vgl BGH, Urt. v. 2.12.2004 IX ZR 142 / 03 in ZIP  3 / 2005 S. 131 ff.


4. Pflichten des Verwalters

Wer als Insolvenzverwalter Masseschulden begründen will, muß besonders sorgfältig prüfen, ob er die neuen Verbindlichkeiten wird erfüllen können. Er hat die Begründung von Masseverbindlichkeiten zu unterlassen, wenn deren Erfüllung voraussichtlich nicht möglich sein wird (Lüke S. 715). Der Verwalter muß sich vergewissern, ob er bei normalem Geschäftsverlauf zu einer rechtzeitigen und vollständigen Erfüllung der von ihm begründeten Forderungen mit Mitteln der Masse in der Lage sein wird (Zweiter Bericht der Kommission für Insolvenzrecht S. 84; Kübler/Prütting/Lüke aaO § 61 Rn. 7; Uhlenbruck, InsO § 61 Rn. 4).

Haftung für Sekundäransprüche?

Die Haftung des beklagten Insolvenzverwalters aus § 60 InsO scheitert dann, wenn der Insolvenzverwalter z.B. beim Abschluss des Unternehmenskaufvertrages nicht gegen insolvenzspezifische Pflichten verstoßen hat (vgl. BGH, Urt. v. 25. Januar 2007 - IX ZR 216/05, ZIP 2007, 539 f). Eine Anwendung des § 61 Satz 1 InsO scheidet aus. Diese Haftungsnorm ist nur einschlägig, wenn der Insolvenzverwalter zum Zeitpunkt der Begründung der Ansprüche erkennen kann, dass die Masse zur Erfüllung der Verbindlichkeit voraussichtlich nicht ausreichen wird (BGHZ 159, 104, 109). Damit korrespondiert die

Entlastungsmöglichkeit nach § 61 Satz 2 InsO, welche ebenfalls an den Zeitpunkt der Begründung der Ansprüche anknüpft. In der Regel wird dies der Zeitpunkt des Vertragsschlusses sein (BGHZ aaO S. 116). Die Haftung soll das gegenüber einem normalen Geschäftsabschluss erhöhte Risiko ausgleichen, das der Vertragsabschluss durch einen insolventen Partner mit sich bringt (BGHZ aaO S. 110). Der Leitsatz des Bundesgerichtshofs hierzu lautet:

Die besondere Pflicht des Insolvenzverwalters, sich zu vergewissern, ob er bei normalem Geschäftsablauf zur Erfüllung der von ihm begründeten Forderungen mit Mit-teln der Masse in der Lage sein wird, bezieht sich auf die primären Erfüllungsansprüche und nicht auf Sekundaransprüche (Klarstellung von BGHZ 159, 104, 110). BGH, Beschluss vom 25. September 2008 - IX ZR 235/07 Haftung gegenüber Dritten und dem Schuldner? Die Vorschrift des § 60 InsO sanktioniert die Verletzung solcher Pflichten, die dem Insolvenzverwalter in dieser Eigenschaft nach den Vorschriften der Insolvenzordnung obliegen.

Dazu gehören nicht solche Pflichten, die ihn wie jeden Vertreter fremder Interessen gegenüber Dritten treffen. Nicht insolvenzspezifisch sind außerdem im Allgemeinen Pflichten, die dem Insolvenzverwalter als Verhandlungs- oder Vertragspartner eines Dritten auferlegt sind. Eine Haftung nach § 60 InsO kann nur dann begründet sein, wenn diesem Dritten gegenüber besondere, insolvenzspezifische Pflichten bestehen, deren Erfüllung durch die Verletzung der anderen Pflichten gefährdet wird (BGH, Urt. v. 25. Januar 2007 - IX ZR 216/05, ZIP 2007, 539 f Rn. 7; v. 24. Januar 2008 - IX ZR 201/06, ZIP 2008, 608 f Rn. 12) Der Schuldner ist Beteiligter im Sinne des § 60 Abs. 1 InsO (BGHZ 74, 316, 319; BGH, Urt. v. 22. Januar 1995 - VI ZR 131/83, ZIP 1985, 423, 425, zur KO; Jaeger/Gerhardt, InsO § 60 Rn. 81; MünchKomm-InsO/Brandes, 2. Aufl. §§ 60, 61 Rn. 65; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 60 Rn. 12). Der Verwalter haftet ihm auf Schadensersatz, wenn er ihm durch die Verletzung insolvenzspezifischer Pflichten einen Einzelschaden zufügt. Dies wird unter anderem für den Fall angenommen, dass er über das Vermögen des Schuldners verfügt, welches nicht der Zwangsvollstreckung unterliegt (MünchKomm-InsO/Brandes, aaO §§ 60, 61 Rn. 65); insoweit verstößt er gegen seine Verpflichtung zur ord-nungsgemäßen Verfahrensabwicklung (vgl. Uhlenbruck, aaO § 60 Rn. 12). Die handels- und steuerrechtlichen Pflichten zur Buchführung und Rechnungslegung (§ 155 Abs. 1 Satz 2 InsO) obliegen dem Insolvenzverwalter auch gegenüber dem Schuldner (BGHZ 74, 316, 318 f). Deshalb ist der Verwalter diesem gegenüber verpflichtet, einen ihm zugegangenen Steuerbescheid, der die Masse betrifft, auf seine Richtigkeit zu überprüfen und Einspruch einzulegen, falls er auf falschen Voraussetzungen beruht (vgl. MünchKomm-InsO/Brandes, aaO §§ 60, 61 Rn. 65). Dagegen gehört es nicht zu den insolvenzspezifischen Pflichten des Insolvenzverwalters, dem Schuldner außerhalb der Verwertung der Insolvenzmasse Vorteile, zum Beispiel Steuervorteile (vgl. Uhlenbruck, aaO § 60 Rn. 12), zu verschaffen oder dessen Interessen bei der Durchsetzung nicht insolvenzbefangener Ansprüche gegenüber Drittschuldnern wahrzunehmen.


5. Kausalität

Die Pflichtverletzung muss adäquat kausal zu einem Schaden geführt haben (Smid/Smid, § 60 Rn 23; HK-Eickmann, § 60 Rn 10; Vallender ZIP 1997, 345 ff. zur KO).

6. Zur Trennung der jeweiligen Rechtssubjekte

(Haftung der Insolvenzmasse und persönliche Haftung des Verwalters )
vgl. Insbüro 3/2006 S. 82 ff.


7. Zur Verjährung

Schadensersatzansprüche verjähren gegen den Insolvenzverwalter in drei Jahren, spätestens von der Aufhebung oder der Rechtskraft des Einstellungsbeschlusses des Insolvenzverfahrens an, vgl  § 62 InsO.

Zur Verjährung des Quotenverringerungsschadens vgl. BGH, Urt. v. 22.4.2004 - IX ZR 128/03 in InVo 11/2004 S. 448 ff.


8. Umfang des Schadensersatzanspruchs

Der Anspruchsumfang orientiert sich – angelehnt an die deliktische Haftung – an den §§ 249 ff.  BGB.



29.07.2019 Haftung des Insolvenzverwalters. 11 wichtige Punkte.
Information

Hauptzweck des Insolvenzverfahrens ist die bestmögliche Befriedigung der Gläubiger, § 1 InsO. 

Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des/der Schuldners/Schuldnerin auf den Insolvenzverwalter über. 

Der Insolvenzverwalter soll das Ziel der bestmöglichen Befriedigung der Gläubiger durch ordnungsgemäße Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse erreichen. 

Der Verwalter hat Pflichten, die er erfüllen muss. 

Verletzt er Pflichten und verursacht dadurch Schaden, hat er für diesen einzustehen.

1. Anspruchsgrundlage
Die Haftungsgrundlage für alle Vermögensschäden und die persönliche Haftung des Verwalters ist § 60 InsO.

2. Voraussetzung der Haftung
Voraussetzung für die Haftung ist die Verletzung einer insolvenzspezifischen Pflicht.

3. Pflichten
Insolvenzspezifische Pflichten sind unmittelbar in der Insolvenzordnung geregelt und dienen dem Schutz der Insolvenzmasse in ihrer Gesamtheit oder zu Gunsten einzelner Personen.

4. Unzweckmäßiges Handeln
Der Insolvenzverwalter haftet nicht für jede unzweckmäßige Handlung. 

Er hat ein Verwaltungsermessen und ist an die Grundregeln der Wirtschaftlichkeit gebunden.

5. Gesamt- und Einzelschaden
Der Verwalter haftet neben dem Gesamtschaden auch für Einzelschäden gegenüber

a) dem Schuldner

Der Schuldner hat einen Anspruch auf die bestmögliche Masseverwertung, um hierdurch eine möglichst hohe Enthaftung oder gegebenenfalls einen Überschuss erzielen zu können, FK- InsO § 60 Rn.8; Wirtz in Handbuch des Fachanwalts für Insolvenzrecht, 5. Auflage S. 1636 Rdnr. 12. 

Der Verwalter muss bei einer Verwertung von Vermögensgegenständen einen angemessenen Preis erzielen und darf nicht leichtfertig oder übereilt eine Veräußerungsentscheidung treffen, BGH ZIP 1995, 423 ff. Der Insolvenzverwalter hat daher bei der Verußerung von Vermögensgegenständen darauf zu achten, dass ein angemessener Preis erzielt wird, vgl.Wirtz a.a. O. Rdnr. 12.

b) Der Rechte von Aus- und Absonderungsberechtigten müssen gemäß § 47 ff, 165, 166 InsO vom Insolvenzverwalter beachtet werden. Ein Haftungsrisiko ergibt sich für den Verwalter aus § 168 Abs.1 InsO, wenn der Verwalter dem Absonderungsberechtigten seine Veräußerungsabsicht nicht anzeigt und er deshalb einen Mindererlös erzielt.

c) gegenüber den Insolvenzgläubigern hat der Insolvenzverwalter die Pflicht der gleichmäßigen Befriedigung, soweit nicht abweichende Verteilungsmaßstäbe vorgesehen sind, §§ 39, 209 InsO, Häsemeyer Insolvenzrecht Rn.2.17 ff. 

Zum Schadensersatz führen:

- das Anerkennen unberechtigter Forderungen, BGH NJW 1973, 1198 ff.

- das Unterlassen einer anfechtbaren Rechtshandlung, obwohl die Masse angereichert werden kann, Bork ZIPO 2005, 1120 ff.

6. Verschulden des Verwalters
Voraussetzung für eine Haftung ist ein Verschulden des Verwalters.

7. Geltendmachung des Anspruchs
§ 92 InsO differenziert bei der Geltendmachung zwischen dem Individual- und dem Gesamtschaden. 

Insolvenzgläubiger verlieren für die Dauer des Insovenzverfahrens ihre Einziehungs- und Prozessführungsbefugnis nach § 92 Satz 1 InsO. Die sich gegen den Insolvenzverwalter richtenden Schadensersatzansprüche können während der Dauer des Insolvenzverfahrens nur durch einen neu bestellten Insolvenzverwalter geltend gemacht werden, § 92 Satz 2 InsO.

Es kann ein neuer Insolvenzverwalter sein, oder ein Sonderinsolvenzverwalter, der neben den weiteren Insolvenzverwalter tritt, BT-Drucksache 12/7302, 162; Wirtz a.a.O. S. 1641 Rndr. 30.

8. Verjährung
Für die Verjährung von 'Ansprüchen gegen den Insolvenzverwalter gilt § 62 Satz 1 InsO.

9. Interessenkollision
Stellt sich vor oder während des Insolvenzverfahrens eine Interessenkollision heraus, hat diese der Verwalter dem Insolvenzgericht anzuzeigen. Bei einem Verstoß gegen die Anzeigepflicht kann der Schaden darin bestehen, dass ein Sonderinsolenzverwalter zur Aufklärung bestimmter Sachverhalte eingesetzt werden müssen, woraus Vergütungsansprüche entstehen, die bei rechtzeitiger Anzeige nicht entstanden wären, AG Potsdam, ZInsO 2005, 503 Wirtz a.a. O. S. 1650.

10. Untreue
Der Vorwurf der Untreue könnte begründet sein, wenn der Verwalter Vermögensgegenstände freihändig ohne Kenntnis ihres Wertes veräußert, vgl Binz/Hess Insolvenzverwalter, Rm 3370 ; Wirtz a.a.O. S. 1656.

11. Aufsicht des Gerichts
Das Insolvenzgericht ist verpflichtet, die Amtsführung des Insolvenzverwalters zu überwachen,

 

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Verfasser: Hermann Kulzer MBA Fachanwalt für Insolvenzrecht
04.12.2015 Haftung des Insolvenzverwalters für Prozesskosten
Information

Der Insolvenzverwalter haftet grundsätzlich nicht persönlich für Prozesskosten in einem Rechtsstreit über massezugehörige Rechte oder Masseverbindlichkeiten (vgl. BGH, Urt. v. 02.12.2004, BGHZ 161, 236 = ZIP 2005, 131 = WM 2005, 180, 181 = NZI 2005, 155, 166 mit Anm. Vallender; zur KO: BGH, Urt. v. 01.12.2005, ZIP 2006, 194 = ZinsO 2006, 100; BGH, Urt. v. 26.06.2001, BGHZ 148, 175 = ZIP 2001, 1376 = WM 2001, 1478 = ZinsO 2001, 703 = DStR 2001, 1490 = NJW 2001, 3187).

 Dies gilt auch dann, wenn der Gegner mit seinem Kostenerstattungsanspruch gegen die Masse aufgrund eingetretener Masseunzulänglichkeit ausfällt und der Verwalter dies hätte erkennen können.
Der Verwalter hat auch keine insolvenzspezifische Pflicht zur Bildung von Rückstellungen für Prozesskosten, so dass eine Haftung nach § 60 InsO ausscheidet. Ebensowenig kommt eine Haftung nach § 61 InsO in Betracht, da der § 61 InsO lediglich die Begründung von Masseverbindlichkeiten durch Vertragsschluss und daneben noch die Erfüllungswahl und die unterlassene Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses betrifft. Damit kann sich der Prozessgegner, der eben keine Gegenleistung zur Masse erbringt, nicht auf § 61 InsO berufen.

Insofern kommt eine persönliche Haftung für die Prozesskosten nur aufgrund von § 826 BGB in Betracht. Dies setzt jedoch voraus, dass der Verwalter in zumindest grob leichtfertiger Weise ein gerichtliches Verfahren einleitet und durchführt, obwohl er weiß, dass der aufschiebend bedingte gegnerische Kostenerstattungsanspruch aufgrund einer (drohenden) Masseunzulänglichkeit ungedeckt ist (BGH, Urt. v. 02.12.2004, BGHZ 161, 236 = ZIP 2005, 131 = WM 2005, 180, 181 = NZI 2005, 155, 166 mit Anm. Vallender). In der Praxis dürfte dieser Fall kaum vorkommen.

 Wie der BGH allerdings in seinem Urteil vom 01.12.2005 (ZIP 2006, 194 = ZinsO 2006, 100) ausdrücklich klargestellt hat, haftet der Verwalter persönlich für die nicht eintreibbaren Kosten eines Schadensersatzprozesses, wenn ein Gläubiger diesen Prozess wegen der Verletzung einer insolvenzspezifischen Pflicht gegen die Masse geführt hat.

 Dem Urteil liegt ein Fall zugrunde, in dem der damalige Konkursverwalter ein Aussonderungsrecht nicht beachtet hatte. Der Konkursverwalter wurde zur Herausgabe des Aussonderungsguts verurteilt. Da er die dem Aussonderungsrecht unterliegenden Gegenstände nicht herausgab, wurde er in seiner Eigenschaft als Konkursverwalter in einem zweiten Prozess zur Zahlung von Schadensersatz an den Gläubiger nach § 283 BGB a.F. wegen Nichtherausgabe des Aussonderungsguts verurteilt. Der Konkursverwalter zeigte daraufhin Masseunzulänglichkeit an, so dass der Gläubiger sowohl mit seinem Schadensersatzanspruch als auch mit seinem Kostenerstattungsanspruch aus dem Schadensersatzprozess ausfiel.

 Der Gläubiger machte nunmehr sowohl den Schadensersatzanspruch als auch die ihm im Vorprozess entstandenen Kosten gegen den Insolvenzverwalter persönlich geltend.

 Der Schadensersatzanspruch wegen der Nichtherausgabe des Aussonderungsguts war zwar inzwischen verjährt, für den Kostenerstattungsanspruch des Gläubigers aus dem Vorprozess jedoch haftete der Konkursverwalter persönlich. 

Der Konkursverwalter hatte vorliegend gleich mehrfach seine insolvenzspezifischen Pflichten verletzt. Zunächst besteht eine Pflichtverletzung darin, dass er das Aussonderungsgut nicht an den Aussonderungsberechtigten herausgegeben hat, weshalb dieser den Herausgabeanspruch im Klageweg geltend machen musste. Nachdem der Konkursverwalter zur Herausgabe verurteilt wurde und das Aussonderungsgut nicht innerhalb der nach § 283 BGB a.F. gesetzten Nachfrist herausgegeben hatte, verletzte er die insolvenzspezifische Pflicht, den nach § 283 BGB a.F. entstandenen Schadensersatzanspruch unverzüglich zu erfüllen. Der Gläubiger war insofern gezwungen, auch den Schadensersatzanspruch gegen die Masse klageweise geltend zu machen. Dadurch verursachte der Konkursverwalter einen weiteren Schaden in Form der dem Gläubiger entstandenen Prozesskosten, die aufgrund der später angezeigten Masseunzulänglichkeit nicht beglichen werden konnten.

 Die Verletzung der insolvenzspezifischen Pflicht wirkt also letzlich fort und führt damit nicht nur zu dem Schaden am Aussonderungsgut. Sie umfasst auch den Schaden, den der Gläubiger aufgrund der ihm im Schadensersatzprozess gegen die Masse entstandenen und nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit nicht ersetzten Prozesskosten erleidet. Die entsprechende Entscheidung des BGH ist zwar noch zur Konkursordnung ergangen, lässt sich aber auf die Insolvenzordnung übertragen.

 § 60 InsO setzt ebenfalls die Verletzung einer insolvenzspezifischen Pflicht voraus. Zu diesen insolvenzspezifischen Pflichten zählt unter anderem auch die Beachtung der Aus- und Absonderungsrechte. Der Verwalter hat insofern alles zu vermeiden, was diese Rechte vereiteln könnte (Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl., § 60 Rn. 21; MüKo/Brandes, InsO, §§ 60, 61 Rn. 54 m.w.N.). Der Verwalter kann darüber hinaus auch bei Prozessen über die Verletzung anderer insolvenzspezifischer Pflichten für die dem Gegner entstandenen Prozesskosten persönlich haften.

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Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht
25.11.2009 Schadensersatz des Insolvenzverwalters bei Ausfall von Masseforderungen
Information Schadensersatz des Insolvenzverwalters bei Ausfall von Masseforderungen Der Ausfall von Masseforderungen kann unter Umständen zu Schadensersatzansprüchen gegen den Insolvenzverwalter führen. 1. Anspruchsgrundlage gegen Insolvenzverwalter Der Insolvenzverwalter haftet nach § 61 InsO auf Ersatz des Schadens (negatives Interesse), wenn er eine fällige und einredefreie Masseforderung nicht erfüllt. 2. Entlastung des Insolvenzverwalters Stellt der Verwalter keine präzisen Berechnungen an, über welche Einnahmen er verfügt und welche Ausgaben er zu leisten hat, kann er sich nicht entlasten. Eine Entlastung des Insolvenzverwalters ist gemäß § 61 Satz 2 InsO in zweierlei Hinsicht möglich: a) objektiver Ansatz der Insolvenzverwalter muss beweisen, dass objektiv von einer zur Erfüllung der Verbindlichkeit voraussichtlich ausreichenden Masse auszugehen war, oder b) keine Erkennbarkeit der Masseunzulänglichkeit für den Insolvenzverwalter war nicht erkennbar war, dass die Masse voraussichtlich nicht ausreicht (MünchKomm-InsO/Brandes, §§ 60, 61 Rn. 35. c) Zeitpunkt der Entlastung Der Insolvenzverwalter muss sich für den Zeitpunkt der Begründung der Ansprüche zu entlasten. Maßgeblich ist , wann der Rechtsgrund gelegt ist. Dies ist in der Regel der Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Bei Dauerschuldverhältnissen, die nach §§ 108, 55 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2 InsO mit Massemitteln zu erfüllen sind, kann eine Haftung nicht vor dem Zeitpunkt ihrer frühestmöglichen Kündigung eintreten (BGH, Urt. v. 3. April 2003 - IX ZR 101/02, ZIP 2003, 914, 917) 3. Beweisführung durch den Insolvenzverwalter a) Liquiditätsplanung Der Insolvenzverwalter muss eine plausible Liquiditätsrechnung erstellen und diese bis zum Zeitpunkt der Begründung der Verbindlichkeit ständig überprüfen und aktualisieren ( MünchKomm-InsO/Brandes, §§ 60, 61 Rn. 37). b) Ertragsplanung Grundlage ist eine Prognose aufgrund der aktuellen Liquiditätslage der Masse, der realistischen Einschätzung noch ausstehender offener Forderungen und der künftigen Geschäftsentwicklung für die Dauer der Fortführung (Kübler/Prütting/Lüke § 61 Rn. 7). c) Berücksichtigung zweifelhafter Forderungen Forderungen, bei denen ernsthafte Zweifel bestehen, ob sie in angemessener Zeit realisiert werden können, scheiden bei der Liquiditätsplanung aus (MünchKomm-InsO/Brandes, §§ 60, 61 Rn. 37). 4. Was muss Insolvenzverwalter im Einzelnen darlegen? Der Verwalter muss darlegen, auf welcher Basis er bei Begründung der jeweiligen Verbindlichkeit von einer positiven Prognose ausgegangen ist. Er muss erläutern: a) dass er sämtliche gegenwärtigen Verbindlichkeiten und b) Ansprüche der Masse in den Plan eingestellt hat c) mit welchen zukünftigen Verbindlichkeiten er gerechnet hat und d) mit welchen Ansprüchen der Masse er gerechnet hat und e) warum der Verwalter von einem Zahlungseingang zu einem bestimmten Zeitpunkt ausgegangen ist. Der Insolvenzverwalter hat somit im Rahmen des ihm obliegenden Entlastungsbeweises die Liquiditätspläne im einzelnen zu erläutern, BGH. Urteil vom 17.12.2004 – IX ZR 185/03 insoinfo
Verfasser: Hermann Kulzer, Rechtsanwalt Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
10.05.2005 BGH zur Haftung des Insolvenzverwalters nach § 61 InsO
Information

Sowohl Masse- als auch Insolvenzgläubiger, die ihre Befriedigungsmöglichkeiten durch Handlungen des Insolvenzverwalters verkürzt sehen, versuchen immer häufiger, den Verwalter persönlich in Anspruch zu nehmen.

Dazu folgender Sachverhalt:

Der Insolvenzverwalter V führte das Unternehmen fort und teilte Lieferaten mit:
 "Zahlung aller Lieferungen ist gesichert .. ".

Danach bestellte der V Waren, die er in der Folge eines Zahlungsausfalls nicht befriedigen konnte.

Er zeigte die Masseunzulänglichkeit an.

Der Lieferant forderte Schadensersatz von V persönlich.

Leitthesen des BGH:

1. Anspruch aus § 61 InsO ist Individualanspruch, der gegen den Insolvenzverwalter geltend gemacht werden kann.

2. Ausfallschaden liegt vor, wenn der Altmassegläubiger nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit in absehbarer Zeit keine Befriedigung erlangen kann.

3. Schadensersatz besteht nur bei pflichtwidriger Begründung von Masseverbindlichkeiten-nicht bei erst später eingetretenen Gründen.

4. Der Insolvenzverwalter muss sich für den Zeitpunkt der Begründung der Ansprüche entlasten.

5. Durch § 61 InsO wird nur das negative Interesse geschützt, d.h. zB. keine UST ( vgl  BGH v. 17.12.2004 )

6. Massegläubiger muss sich nicht Quote anrechnen lassen. Er muss aber Anspruch dem Verwalter entsprechend § 255 BGB überlassen.

BGH, Urt. v. 6.5.2004-IX ZR 48/03 ZIP 2004, 1109
BGH, Urt. v. 16.12.2004-IX ZR 185/03, z.V.b.

Literaturhinweis: Jutto Laws, MDR 2004, 1149-1154

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Zur Haftung des Insolvenzverwalters bei der Begründung von Masseverbindlichkeiten gemäß § 61 S. 2 InsO:
:
Der Insolvenzverwalter kann sich entlasten, wenn er zum Zeitpunkt der Begründung der Masseverbindlichkeit einen aus damaliger Sicht -auf zutreffenden Anknüpfungstatsachen beruhenden und sorgfältig erwogenen Liquiditätsplan erstellt hat, der eine Erfüllung der fälligen Masseverbindlichkeiten erwarten ließ.
Dem Verwalter obliegt nicht die Darlegung und der Beweis für die Ursachen einer von der Liquiditätsprognose abweichenden Entwicklung

BGH, Urt. v. 17.12.2004 - IX ZR 185/03- ( OLG Hamm - LG Essen ) ; InVo 5 / 2005 S.212 ff. ; InVo 6 / 2005 S. 222 ff.


Neue Rechtsprechung zur Insolvenzverwalterhaftung im Überblick in ZInsO 13/2005 S. 691 ff.

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Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht
11.06.2004 Haftung des Insolvenzverwalters bei Prozessführung
Information Der Insolvenzverwalter ist allen Beteiligten zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er schuldhaft die Pflichten verletzt, die ihm nach der Insolvenzordnung obliegen. Er hat für die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters einzustehen ( § 60 Abs.1 InsO ).
Kann eine Masseverbindlichkeit, die durch eine Rechtshandlung des Insolvenzverwalters begründet worden ist, aus der Insolvenzmasse nicht voll erfüllt werden, so ist der Verwalter dem Massegläubiger zum Schadensersatz verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Verwalter bei der Begründung der Verbindlichkeit nicht erkennen konnte, daß die Masse voraussichtlich zur Erfüllung nicht ausreichen würde ( § 61 InsO ).

Wann haftet der Insolvenzverwalter für einen verlorenen Prozeß persönlich ?

Die Prozeßführung kann nur dann zu einem Schadensersatzanspruch gegen den Insolvenzverwalter führen, wenn der Insolvenzverwalter als  betreibende Partei nicht nur die materielle Unrichtigkeit seines Prozessbegehrens kennt, sondern seine Prozeßführung auch noch sittenwidrig ist, vgl. BGH v. 25.03.2003 in ZinsO 2003, 865.

Stichworte:

Haftung des Insolvenzverwalters, Schadensersatz des Insolvenzverwalters, Ausgleich des Insolvenzverwalters, Pflichtverletzung des Insolvenzverwalters, Regress des Insolvenzverwalters, Schaden durch den Insolvenzverwalter, Aufsichtsmaßnahmen gegen den Insolvenzverwalter, fehlerhafte Prozeßführung durch den Insolvenzverwalter, Nichterfüllung von Masseverbindlichkeiten durch den Insolvenzverwalter 
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Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht
16.01.2004 Grenzen der Strafbarkeit nach § 266 a StGB
Information § 266 a Abs. 1 StGB; § 64 GmbHG

Leitsatz des Gerichts:

Unterläßt der Verantwortliche während des Laufs der Insolvenzantragsfrist nach § 64 Abs. 1 GmbHG die Abführung von Arbeitnehmerbeiträgen an die Sozialversicherung, macht er sich nicht nach § 266 a Abs. 1 StGB strafbar.
Die Strafvorschrift des § 266 a Abs. 1 StGB verlangt auch dann die vorrangige Abführung von Arbeitnehmerbeiträgen, wenn die Zahlung möglicherweise im Insolvenzverfahren später angefochten werden kann (im Anschluß an BGHST 47, 318 )

BGH, Beschl. v. 30.7.2003 - 5- StR 221/03,
ZInsO 1 / 2004 S.39

Bemerkung:
Diese Entscheidung hilft nicht viel, um die Komplexität und die Gefahren der Nichtabführung von SV-Beiträgen zu verstehen.  Die Rechtsprechung des Zivilsenats und die Nachfolgerechtsprechung müssen berücksichtigt werden.
Die Regelungen des § 266a StGB steht seit langem in der Literatur und in der Rechtssprechung im Streit. Zivilsenat, Strafsenat und Bundesfinanzhof haben zur Vorrangstellung von Sozialversicherungsbeiträgen unterschiedliche Auffassungen. Die Zusammenhänge und Auswirkungen sind für Unternehmer oft nicht mehr verständlich und bedürfen -zur Vermeidung von Haftung- einer persönlicher Beratung von Rechtsanwälten oder Fachanwälten mit Spezialkenntnissen zur Unternehmenskrise.
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Verfasser: Hermann Kulzer, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
18.11.2003 Schadensersatz des Insolvenzverwalters bei Wahl der Vertragserfüllung
Information 1.Der Insolvenzverwalter haftet dann persönlich, wenn er sich nicht von dem Vorwurf entlasten kann, er habe bei Begründung der Masseverbindlichkeiten durch Wahl der Vertragserfüllung gemäß § 103 Abs. 1 InsO erkennen können, dass die Masse voraussichtlich nicht zur Erfüllung der Verbindlichkeiten ausreichen würde.
2.Die Haftung tritt bereits ein, wenn die Forderung des Massegläubigers bei Fälligkeit nicht erfüllt werden kann.
3.Der Insolvenzverwalter muss sich laufend über den Stand der Deckung der Masseverbindlichkeiten durch Vorlage kontinuierlicher Liquiditätsplanung und Statusübersichten informieren.
OLG Hamm, Urt .v. 28.11.2002- 27 U 87/02, ZIP 2003,1165; EWIR 21/2003 S.1093
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Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht
25.02.2003 Haftung des Insolvenzverwalters für Neuverbindlichkeiten bei Betriebfortführung
Information InsO § 61; KO § 82
Als Entlastungsbeweis nach § 61 Satz 2 InsO genügt nicht der Hinweis, der beklagte Insolvenzverwalter sei kein Prophet und habe sich nach einer fehlerhaft erstelllten Zwischenbilanz auf die scheinbar gute Ertragslage der Schuldnerin verlassen.
Vielmehr muss der nach § 61 InsO in Anspruch genommene, den Betrieb fortführende Insolvenzverwalter konkret dartun und beweisen, welche Zahlen in der Zwischenbildanz falsch waren und wie die zutreffenden Zahlungen gelautet hätten.
Er muß ferner dartun und beweisen, dass er einen Liquiditätsplan erstellt und ständig aktualisiert hat, aber gleichwohl die später eingetretenen Masseunzulänglickkeit bei Begründung der Neuverbindlichkeit nicht voraussehen konnte.

OLG Celle, Urt.  v .25.2.2003-16 U 204/02; InVo 2003, S.229 ff.

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Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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