insoinfo insoinfo
insoinfo
  |  Impressum  |  Kontakt  |  Fehlerinfo  |  zurück  |  
Home
Aktuelles/Beiträge
Angebote
Insolvenz- & Sanierungsrecht
Insolvenzrecht A-Z
Insolvenzplan als Chance
Immobilien
Formulare & Ausfüllhilfe
Standorte
Links
Webakte

Insolvenzrecht A bis Z
Prozesskostenhilfe für Insolvenzverwalter

1. Grundlage und Hintergrund

Nach § 116 ZPO kann Parteien kraft Amtes, also auch Insolvenzverwaltern, auf ihren Antrag Prozeßkostenhilfe bewilligt werden, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen.

Sinn dieser Vorschrift ist es, dem Insolvenzverwalter die Prozeßführung zwecks Anreicherung der Insolvenzmasse zu erleichtern. Nach der amtlichen Begründung sollte die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für den Konkursverwalter die Regel, die Verweigerung die Ausnahme sein (BT-Drucks. 8/3068 S 26 zu 114 c ZPO des Entwurfs).

Wie der Bundesgerichtshof (27. September 1990 - IX ZR 250/89 9 hierzu ausgeführt hat, ist damit gerade der Rechtsverfolgung durch Insolvenzverwalter vom Gesetzgeber ein eigenständiges, schutzwürdiges öffentliches Interesse beigemessen worden.
Darüber hinaus ist das Insolvenzverfahren zunehmend im öffentlichen Interesse mit der weiteren Aufgabe betraut worden, die geordnete und rechtlich gesicherte Abwicklung eines - wenn auch masselosen - Unternehmens vor allem zum Schutz sozial Schwächerer herbeizuführen. Einer weiteren allgemeinen Rechtfertigung bedarf die Rechtsverfolgung oder -verteidigung durch den Insolvenzverwalter nicht.

2. Voraussetzungen

a) Voraussetzung für die Gewährung von Prozeßkostenhilfe ist nach § 116 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, daß die Kosten aus der "verwalteten Vermögensmasse" nicht aufgebracht werden können. 

Die verwaltete Vermögensmasse ist unzulänglich iSd. § 116 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, wenn die Kosten (Gerichtskosten und außergerichtliche Kosten) weder aus den vorhandenen Barmitteln noch aus kurzfristig liquidierbaren Mitteln des Anlage- oder Umlaufvermögens aufgebracht werden können. Jedoch dürfen der Masse nicht die Mittel entzogen werden, die zur ordnungsgemäßen Abwicklung des Insolvenzverfahrens anderweitig benötigt werden (MünchKommZPO-Wax 2. Aufl. § 116 Rn. 15 mwN).

Bei Masseunzulänglichkeit im Sinne des § 208 InsO ist grundsätzlich auch davon auszugehen, daß die Kosten iSd. § 116 ZPO nicht aufgebracht werden können. Denn der Insolvenzverwalter darf bei Masseunzulänglichkeit keine neuen Masseforderungen begründen, die nicht aus der Masse beglichen werden können.

b) In § 116 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist eine weitere Voraussetzung enthalten, wonach trotz Unzulänglichkeit der Vermögensmasse Porzesskostenhilfe nur zu gewähren ist, wenn den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen.

Auch insoweit handelt es sich um die Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe, für die die oben genannten Maßstäbe gelten. Zu beachten ist dabei, daß Arbeitnehmer-Gläubigern eine Beteiligung meist unzumutbar sein wird (BGH 8. Oktober 1992 - VII ZB 3/92 - BGHZ 119, 372). Ferner ist auch hier von Bedeutung, daß die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nach § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO die Regel, die Verweigerung die Ausnahme sein soll.

Zumutbar sind Vorschüsse auf die Prozeßkosten nur solchen wirtschaftlich Beteiligten, die die erforderlichen Mittel unschwer aufbringen können, und deren zu erwartender Nutzen bei vernünftiger, auch das Eigeninteresse sowie das Prozeßrisiko angemessen berücksichtigender Betrachtungsweise bei einem Erfolg der Rechtsverfolgung deutlich größer sein wird (OLG Dresden 18. Februar 2002 - 13 W 1918/01 - ZInsO 2002, 286).

c) Im Rahmen des § 116 Abs. 1 Satz 1 ZPO muss auch die Frage der hinreichenden Erfolgsaussicht und der fehlenden Mutwilligkeit iSd. § 114 ZPO geprüft werden.

Eine Rechtsverfolgung ist mutwillig, wenn eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde (vgl. Niedersächsisches Finanzgericht 19. November 2002 - 5 S 12/02 - EFG 2003, 333; Zöller-Philippi ZPO 23. Aufl. § 114 Rn. 30; Reichold in Thomas/Putzo 24. Aufl. § 114 ZPO Rn. 7).

BAG, Beschluss vom 28. 4. 2003 - 2 AZB 78/02 http://lexetius.com/2003,2450

3. Weitere Entscheidungen zur Prozesskostenhilfe für Insolvenzverwalter:
a) BGH, Beschluss vom 12. 7. 2011 - II ZA 11/10; OLG Frankfurt a. M.

Das Gesuch des Klägers bleibt erfolglos, weil die besonderen Voraussetzungen des §  116 Satz 1 Nr.2 ZPO nicht vorliegen. Zwar besteht Masseunzulänglichkeit (§ 116 ZPO).
Jedoch ist den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten zuzumuten, die Prozesskosten aufzubringen (§ 116 Satz 1 Nr.1 2. HS).

Den Gläubigern Finanzamt G. und R. GmbH ist die Kostentragung zuzumuten, da sie im Falle eines Obsiegens des Klägers gegen die Beklagte mit seiner Klageforderung vollständig befriedigt werden können. Es fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, dass ein gegen die Beklagte erwirkter Titel - ganz oder teilweise - nicht realisiert werden könnte. 

§ 2 Abs. 1 GKG steht einer Inanspruchnahme des Finanzamts nicht entgegen (BGH, Beschluss vom 19. Juni 2006 - II ZR 312/05.

b) Vorschüsse auf die Prozesskosten sind solchen Beteiligten zuzumuten, die die erforderlichen Mittel unschwer aufbringen können und für die der zu erwartende Nutzen bei vernünftiger, auch das Eigeninteresse sowie das Prozesskostenrisiko angemessen berücksichtigender Betrachtungsweise bei einem Erfolg der Rechtsverfolgung voraussichtlich deutlich größer sein wird als die von ihnen als Vorschuss aufzubringenden Gerichtskosten (BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2008 0 II ZR 211/08;

c) Prozesskostenhilfe zur Durchsetzung eines Anfechtungsanspruchs, der nicht dazu geeignet ist, eine bereits eingetretene Massekostenarmut zu beheben, kann in der Regel nicht gewährt werden. BGH, Beschluss vom 16. Juli 2009 - IX ZB 221/08; BGH Beschluss vom 07.06.2011 - II ZA 1/11

26.09.2018 Prozeßkostenhilfe für Insolvenzverwalter
Information ZPO § 116 Satz 1 Nr. 1

a) Maßgeblich für die Beurteilung, ob es Insolvenzgläubigern zuzumuten ist, die Kosten eines vom Insolvenzverwalter geführten Rechtsstreits aufzubringen, ist nicht die voraussichtliche Erhöhung ihrer Befriedigungsquote, sondern das Verhältnis des zu erwartenden Ertrags zu den aufzubringenden Kosten.

b) Insolvenzgläubigern ist es regelmäßig nicht zuzumuten, die Kosten eines vom Insolvenzverwalter geführten Rechtsstreits aufzubringen, wenn sich ihre Befriedigung unter Berücksichtigung des Prozess- und Beibringungsrisikos voraussichtlich um weniger als das Doppelte der aufzubringenden Kosten verbessert.

BGH, Beschluss vom 19. Juli 2018 - IX ZB 24/16
insoinfo
Verfasser: Hermann Kulzer MBA Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Wirtschaftsmediator

zurück

 © Copyright Rechtsanwalt Hermann Kulzer Glashütter Straße 101a, 01277 Dresden, Telefon: 0351 - 8 11 02 11