Beschlagnahme von Geschäftsunterlagen beim Insolvenzverwalter und Durchsuchung
Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss in jedem Verfahrensstadium das jeweils schonenste Mittel angewendet werden.
Die Ermittlungsbehörden haben innerhalb eines Insolvenzverfahrens die Möglichkeit vom Insolvenzverwalter/in Einblick in die Geschäftsunterlagen zu verlangen und entsprechende Kopien anzufordern. Der Insolvenzverwalter ist als unabhängige Rechtsperson verpflichtet, den Ermittlungsbehörden Auskünfte zu erteilen.
Bei einer Beschlagnahme der Unterlagen beim Insolvenzverwalter/in kann diese/r unter Umständen sein/ihr Verfahren nicht mehr ordnungsgemäß abwickeln, was der ordnungsgemäßen Abwicklung des insolventen Gewerbebetriebs widerspricht und den Gläubigern Schaden zufügen kann.
Eine Durchsuchung beim Insolvenzverwalter/in ist möglich, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass Beweismittel ohne Durchsuchung verloren gehen könnten und die Ermittlungen dadurch beeinträchtigt werden.
Bei der Anordnung der Durchsuchung und Beschlagnahme bei einem/r unverdächtigen Insolvenzverwalter/in ist äußerste Zurückhaltung geboten.
Ein Durchsuchungsbeschluss muss mit einer Abwendungsbefugnis erlassen werden, so dass auch eine freiwillige Herausgabe der gesuchten Beweismittel an die Ermittlungsbehörden erfolgen kann.
vgl. LG Berlin, ZIP 2008, S.287
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