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Insolvenzrecht A bis Z
Nachtragsliquidation
Wenn sich nach der L�schung der Gesellschaft herausstellt, dass noch Verm�gen vorhanden ist beziehungsweise Abwicklungsma�nahmen durchzuf�hren sind, muss eine Nachtragsliquidation stattfinden. Die Gesellschaft tritt dann wieder in das Liquidationsverfahren ein. Um wieder Handlungsfähigkeit zu erlangen, bedarf es der Bestellung eines neuen Liquidators - entweder auf Antrag oder durch das Registergericht. Nach Beendigung der Nachtragsliquidation ist zu vermerken, dass die Vertretungsmacht des Liquidators wieder erloschen ist. Der Nachtragsliquidator des nachträglich entdeckten Vermögens wird auf Antrag der Beteiligten ein vom Registergericht bestellt (§ 66 Abs. 5 GmbHG für die GmbH; § 273 Abs. 4 AktG für die Aktiengesellschaft). Beteiligte können neben den ehemaligen Gesellschaftern auch Dritte, zum Beispiel das Finanzamt sein. Der alte Liquidator kann daher nicht selbst aktiv werden, da sein Amt mit der Liquidation endete. Die Bestellung des Nachtragsliquidators kann mit hohen Kosten verbunden sein, § 121 KostO. Für die Dauer der Nachtragsliquidation gilt die GmbH wieder als rechtsfähig, es können an sie wieder Steuerbescheide ergehen und Guthaben ausgezahlt werden, Anwendungserlass zur AO zu § 122 AO Tz. 2.8.3.2. Satz 3.[2]


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