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Insolvenzrecht A bis Z
Mediation / Konfliktmanagement

Durch den Einsatz der Mediation kann die Streitkultur verbessert und die Konfliktlösung optimiert werden. Die Entscheidung wird nicht auf Dritte delegiert, sondern von den Parteien durch Hilfe des Mediators selbst gefunden.


17.04.2022 Benzin/Dieselpreise als Ursache einer Krise? Sanierungsmoderation als Chance!
Information

 

 

 

Weil sich die Benzin-und Dieselpreise kurzfristig stark erhöht haben, besteht in der Transportbranche große Aufregung und Angst.
Viele Subunternehmer haben feste Preise vereinbart, die nicht auf "Zuruf" verändert werden.

Erzielte ein Transportunternehmen mit 18 Fahrern bisher zum Beispiel 100.000 Euro monatlichen Umsatz. 
Die Kosten für Benzin und Diesel lagen in der Vergangenheit bei ca 12.000 Euro.
Per heute liegen diese Kosten bei 22.000 Euro.

Ohne automatische Anpassungsklausel macht dieses Unternehmen jetzt monatlich 10.000 Euro Verlust. Der Inhaber hat dazu noch keinen Unternehmenlohn erhalten.
Wie lange kann man diesen Verlust tragen?

 

Verlust- Krise - Insolvenz?


Was kann man tun, wenn der (große) Vertragspartner nicht den notwendigen und angemessenen Preis bezahlt?

Oft wird vom Auftraggeber bei einer geforderten Preiserhöhung einfach gedroht: "Dann gibt es eine neue Ausschreibenung."

Verhandeln? Das drängt sich auf.

Aber was passiert, wenn nur Positionen ausgetauscht werden oder sogar Unfreundlichkeiten oder Drohungen? Die Verhandlung droht zu scheitern.

Wie kann man erfolgreicher verhandeln?
Mit einem Sanierungsmoderator.

Er moderiert die Verhandlung und die Gespräche.
Es darf aber noch keine Zahlungsunfähigkeit vorliegen.
Der Sanierungsmoderator ist neutral und unabhängig. Er verfügt über Verhandlungstechniken - ein System - jenseits von Drohungen oder Beleidigungen.

Die Sanierungsmoderation hat weitere Vorteile:

1. Keine Anfechtung
Ein Vergleich mit Teilverzicht/Teil- oder Ratenzahlung ist nicht anfechtbar, wenn das Unternehmen später doch in die Schieflage und Insolvenz gerät.

2. Kein Sanierungsgewinn
Soweit durch einen teilweisen Forderungserlass ein steuerlicher außerordentlicher Ertrag entstünde, so ist dieser unter bestimmten Umständen nicht steuerpflichtig - es entsteht also kein Sanierungsgewinn. 

3. Gerichtliche Protokollierung
Der Sanierungsvergleich kann gerichtlich protokolliert werden

4. Transparente Kosten
Der Sanierungsmoderator hat einen vorher festgelegten Stundensatz, der die Kosten übersichtlich hält - im Vergleich zu hohen Rechtsanwalts- und Gerichtskosten in langen Gerichtsprozessen.

5. Vertraulichkeit
Der Sanierungsmoderator berichtet dem Restrukturierungsgericht- ansonsten ist das Verfahren vertraulich und nicht öffentlich.

Warum ist die Sanierungsmoderation bisher nicht  so bekannt? Das StaRUG ist ein neues Gesetz- alle müssen erst lernen, damit umzugehen.

 

ANGEBOT: 

Ich kann in Ihrem Konflikt Sanierungsmoderator sein,  wenn ich mit der Sache, den Personen oder dem Unternehmen nicht vorher befasst war.
Darüber muss ich dem Gericht Auskunft erteilen.


Meine Qualifikationen:
Die erforderlichen Qualifikationen für die Moderation und Sanierung habe ich als Volljurist(Universität Augsburg) Fachanwalt für Insolvenzrecht(Berlin) , Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht( Dresden)  und ausgebildeter Wirtschaftsmediator(uni DIU Dresden).
Mein  Aufbaustudium und Abschluss  zum master of business and administration in Dresden vertieften meine Kenntnisse in der Unternehmensführung und im kaufmännischen Bereich und helfen mir bei der ganzheitlichen Betrachtung.  Ich habe mehr als 20 Jahre Berufserfahrung.

 

Kulzer Hermann MBA
Fachanwalt, Sanierungsmoderator

 

0351 8110233 
Dresden
Glashütterstraße 101a

kulzer@pkl.com
www.pkl.com
www.fachanwaltsinfo.de

Ich bin seit Jahren im Bundesverband Mediation in Wirtschaft und Arbeitswelt e.V.  BMWA- Regionalgruppe Sachsen, wo Sie auch andere geeignete Wirtschaftsmediatoren finden. 


 

 

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Verfasser: Hermann Kulzer MBA Fachanwalt Wirtschaftsmediator Sanierungsmoderator
03.01.2018 Gesellschafterstreit: Kostenvergleich zwischen Gerichtsverfahren und Mediation. Sparen Sie Geld und Zeit.
Information

Gesellschafterstreit: Allgemeines, Dauer, Kosten, Optimierung

A. Der Gesellschafterstreit

"Drum prüfe, wer sich ewig bindet.." heißt ein bekanntes Sprichwort.
Die Wahl der Partner - privat wie geschäftlich- muss gut überlegt und vorbereitet sein.
Je intensiver die Bindung, um so härter werden oft im Konfliktfall die Streitigkeiten geführt.

Ich erlebte dies gerade bei Streitigkeiten zwischen Gesellschaftern bei mittelständischen Unternehmen oder Familienunternehmen:

  • Streit um Auskunfts- und Kontrollrechte
  • Streit um die Gesellschafterstellung
  • Streit um die Geschäftsführung
  • Streit wegen des Jahresabschlusses.

Tiefe Verletzung, Rache, Zerstörungswut oder Wiedergutmachung einer erlittenen Ungerechtigkeit prägen die Ziele der Streitenden mehr als eine schnelle einvernehmliche sachgerechte Lösung unter Vermeidung von unnötigen Schäden und bei bestmöglichem Erhalt der geschaffenen Werte.

Erforderlich sind besonnene Berater und/oder ein neutraler Dritter, der den Konfliktparteien hilft, aus dem Teufelskreis der wechselseitigen Verletzungen und Angriffe zu kommen, zurück auf den Weg zur Klärung. Die gerichtliche Auseinandersetzung dauert oft Jahre, weil die Parteien meist durch zwei Instanzen gehen. Die Kosten können sehr hoch werden.

Die außergerichtliche Konfliktklärung setzt besondere Fähigkeiten und Kenntnisse voraus:
  • Ausbildung
  • Durchsetzungsvermögen
  • Fingerspitzengefühl
  • Empathie
  • Lebenserfahrung
  • Verhandlungstechnik
  • Rechtskenntnisse im Gesellschaftsrecht
  • Strategie
Der Unterzeichnete steht den Konfliktparteien als Berater oder Mediator zu Verfügung oder als Berater der Berater. Eine schnelle Konfliktklärung spart Lebensenergie, Kosten und Zeit.

B. Kostenrisiko-Vergleich eines Streites zwischen Gerichtsstreit und Mediation

Bei einem hohen Streitwert von  1.000.000,00 € (1 Million Euro)

I. Gerichtliche Auseinandersetzung (2 Instanzen, Dauer 30 Monate)

Prozesskosten I. Instanz

3,15 Rechtsanwaltsgebühren gem. § 13 RVG (Mandantenseite)            14.162,40
Postauslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG (Mandantenseit                    40,00
Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG (Mandantenseite)                            2.698,46

2,5 Rechtsanwaltsgebühren gem. § 13 RVG (Gegenseite)                      11.240,00
Postauslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG (Gegenseite)                        20,00

Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG (Gegenseite)                                    2.139,40

 

3,0 Gerichtsgebühren gem. § 3 GKG                                                        13.368,00

Summe incl. USt                                                                                        43.668,26


Prozesskosten II. Instanz

2,8 Rechtsanwaltsgebühren gem. § 13 RVG (Mandantenseite)                 12.588,80
Postauslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG (Mandantenseite)                   20,00

Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG (Mandantenseite)                               2.395,67
2,8 Rechtsanwaltsgebühren gem. § 13 RVG (Gegenseite)                           2.588,80

Postauslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG (Gegenseite)                           20,00
Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG (Gegenseite)                                      2.395,67

4,0 Gerichtsgebühren gem. § 3 GKG                                                          17.824,00

Summe incl. USt                                                                                          47.832,94

 

Kostenrisiko                                                                                                91.501,20
Sachverständigenkosten                                                                            20.000,00
Gesamtkosten Gerichtsstreit                                                                    111.501,20

II. Mediation im Vergleich

Kosten Mediator                                                                                          6.000,00
Protokollierung Vergleich beim Notar                                                              500,00
Gesamtkosten Mediation incl. USt                                                               6.500,00

III. Vorteile Mediation

Kostenersparnis und Zeitersparnis                                         
  

Fazit:

Eine Wirtschaftsmediation kann den Konflikt klären und  spart viel Zeit und Geld

Angebot:

Ich stehe Ihnen als erfahrener unabhängiger Wirtschaftsmediator gerne zur Verfügung.

Beide Parteien bezahlen den Mediator jeweis zur Hälfte bzw. wird die Vergütung aus dem Vermögen der Gesellschaft bezahlt.


Hermann Kulzer M.B.A.

Rechtsanwalt, Fachanwalt
Wirtschaftsmediator (Uni DIU)
Dresden

Glashütterstraße 101 a
01277 Dresden

 

03518110233

kulzer@pkl.com



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Verfasser: Hermann Kulzer MBA Rechtsanwalt Mediator
18.08.2016 Mediation in Sanierung und Insolvenz
Information

In der Krise gibt es oft konträre Interessenlagen der Beteiligten, Geldnot, Kampf um die beste Befriedigung oder um das "Bärenfell". obwohl der noch gar nicht erlegt ist.

Es gibt unentspannte Geschäftsführer, verhärtete Fronten, festgefahrene Verhandlungen.

Einbahnstraßen- alternativlose Situationen- weitere Verhärtungen- Eskalation- Zerschlagung?

Dies alles gefährdet einen möglichen Sanierungserfolg.

Das Einschalten eines Mediators mit Verhandlungs- und Kommunikationsgeschick eröffnet Möglichkeiten für den

  • Erhalt des Geschäftsbetriebes
  • Sanierung außerhalb eines Insolvenzverfahrens oder
  • die Sanierung innerhalb eines Insolvenzverfahrens mittels Insolvenzplan

Der Mediator eröffnet die Chance einer

  • effektiven Verfahrensabwicklung
  • mit der bestmöglichen Gläubigerbefriedigung
  • bei Wahrung der Interessen der Schuldnerin und
  • Erhalt der Firma bzw. teilweiser Schuldenregulierung.

Ziel:

  • schnelle Lösungen
  • einvernehmlich
  • ohne Gerichtsprozesse
  • ohne Rufschaden
  • Win-Win Ergebnisse
  • kostengünstig
  • ohne Teufelskreise
  • ohne Schuldzuweisungen
  • unabhängig.

Ich bin als Insolvenzverwalter, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Wirtschaftsmediator qualifiziert und habe im Rahmen eines Managementaufbaustudiums zahlreiche Tools kennengelernt zur Organisiationsentwicklung.

Mein Einsatzbereich ist die Mediatiion bei  Konflikten in Krise oder Insolvenz mit streitenden Stakeholdern oder dem Verwalter.

Rufen Sie mich an:

Hermann Kulzer, Dresden, Glashütterstraße 101a 

0351 8110233

 

 

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Verfasser: Hemrann Kulzer MBA Wirtschaftsmediatior Fachanwalt für Insolvenzrecht
12.09.2009 Mediationsvereinbarung
Information  

Mediationsvereinbarung

 

zwischen

 

X und Y

 

-nachfolgend Partei genannt-

und

Herrn Rechtsanwalt Hermann Kulzer M.B.A.

Mauerstraße 76 Berlin

-nachfolgend Mediator genannt -

 

1. Vertragsgegenstand und Ziel der Mediation

Die Parteien beauftragen den Mediator mit der Mediation des nachfolgenden Konflikts:

Ziel der Mediation ist eine einvernehmliche Lösung im beiderseitigen Interesse.

Die Konfliktpartner sind bereit und verpflichten sich, außergerichtlich und selbstverantwortlich, an einer für alle Beteiligten fairen Vereinbarung zur Lösung der Streitigkeiten mitzuwirken. Jeder Konfliktpartner vertritt seinen eigenen Standpunkt und erklärt sich bereit, auch den Standpunkt des anderen zu hören.

Den Konfliktpartnern ist bekannt, dass der Mediator keine Entscheidungsmacht hat. Seine Rolle ist es lediglich, alle Beteiligten im Prozess der Entscheidungsfindung zu unterstützen. Er ist für das Verfahren und die Strukturierung der Mediation verantwortlich, nicht für deren Ergebnis. Die Konfliktparteien und deren Vertreter sind bereit, voll und offen mit dem Mediator zu kooperieren.

 

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass in dem Mediationsverfahren eine individuelle Rechtsberatung durch den Mediator nicht stattfinden kann, sie aber jederzeit einen Rechtsanwalt ihrer Wahl konsultieren und sich von diesem beraten lassen können. Der Rechtsanwalt einer Partei kann an dem Verfahren teilnehmen, sofern die andere Partei damit einverstanden ist. Vor Abschluss einer den Konflikt beendenden Vereinbarung wird den Parteien empfohlen, diese mit einem Rechtsbeistand ihrer Wahl zu besprechen. Jede Partei ist allein und ausschließlich verantwortlich für alle Gebühren und sonstigen Aufwendungen, die ihr durch Beauftragung von Vertretern, zusätzlichen Beratern oder Sachverständigen entstehen.

 

2. Verpflichtungen des Mediators

Der Mediator verpflichtet sich, neutral und allparteilich zu sein. Er versichert, keine der Konfliktparteien in der Streitigkeit vertreten zu haben oder künftig zu vertreten. Er versichert weiter, dass er höchstpersönlich keiner Seite als Beratungsanwalt zur Verfügung stand und zukünftig auch nicht in dieser Sache zur Verfügung stehen wird.

 

3. Verpflichtungen der Parteien

Alle Konfliktpartner verpflichten sich, in der Mediation relevante Informationen offen zu legen. Die Mediation ist freiwillig. Jeder Konfliktpartner hat das Recht, die Mediation jederzeit abzubrechen. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist nicht ausgeschlossen.

 

4. Vertraulichkeit

Der Inhalt der Mediationsgespräche ist vertraulich. Die Konfliktpartner nehmen zu Kenntnis, dass alle Informationen, die der Mediator erhält, unter seine Verschwiegenheitsverpflichtung fallen. Die Konfliktpartner verpflichten sich, den Mediator in einem etwaigen anschließenden Gerichtsverfahren nicht als Zeugen zu benennen. Der Mediator wird in der Angelegenheit weder als (ehrenamtlicher) Richter in einem etwaigen anschließenden Arbeitsgerichtsverfahren noch in einem sonstigen Schiedsgerichtsverfahren (z. B. vor der IHK) zur Verfügung stehen. Der Mediator fertigt zu seiner eigenen Information Protokolle von jeder Mediationssitzung an. Es besteht für keine der Konfliktparteien und auch nicht für Dritte ein Einsichtsrecht. Für Dokumentationszwecke ist der Mediator ermächtigt, unter Veränderung aller vertraulichen Daten die Angelegenheit als Fall zu dokumentieren.

 

Der Mediator verpflichtet sich, keine Informationen, die ihm von einer Seite oder einem Vertreter zu Kenntnis gelangt sind, ohne dazu ausdrücklich aufgefordert worden zu sein, an die anderen Parteien oder deren Vertreter weiterzugeben. Die Konfliktparteien verpflichten sich, dem Mediator darauf hinzuweisen, welche Informationen vertraulich gegenüber den anderen Konfliktbeteiligten zu behandeln sind.

 

5. Gerichtliche Schritte

Die Konfliktpartner verpflichten sich, nur zur Fristwahrung Klage zu erheben und alle Beteiligten sowie den Mediator hiervon umgehend in Kenntnis zu setzen. Während des Mediationsverfahrens verpflichten sich die Beteiligten, keine neuen gerichtlichen Schritte einzuleiten. Ausnahme bildet die Wahrung einer Rechtsposition (z. B. Fristwahrung). Die Konfliktparteien verpflichten sich, bei anhängigen Verfahren das Gericht oder die staatliche Stelle über das Mediationsverfahren zu informieren und eine Unterbrechung des förmlichen Verfahrens bis zum Abschluss der Mediation zu beantragen. Ein Beweisverfahren soll während der Mediation nicht durchgeführt werden. Alle Beteiligten verpflichten sich, hierzu beizutragen.

 

 

6. Mediationssitzung

Der Mediator kann die Mediation jederzeit abbrechen, wenn er den starken Verdacht hat, dass eine Partei nicht in gutem Glauben handelt und z. B. falsche oder unvollständige Informationen gibt oder wenn er zu der Schlussfolgerung kommt, dass eine weitere Mediationssitzung dem Konfliktbearbeitungsprozess nicht mehr förderlich sein wird.

 

Mediationssitzungen finden in Anwesenheit aller Konfliktpartner statt. Jede Konfliktpartei garantiert, dass mindestens eine anwesende Person (Partei selbst oder Vertreter) autorisiert ist, eine abschließende Vereinbarung zu Beendigung der Angelegenheit abzuschließen.

 

Die Gespräche während der Mediation sind bis zum Abschluss der endgültigen Vereinbarung nicht rechtsverbindlich.

 

Das Mediationsverfahren soll zügig durchgeführt werden. Alle Beteiligten verpflichten sich, Mediationsterminen oberste Priorität einzuräumen. Termine werden gemeinsam vereinbart. Der Mediator macht den Beteiligten Terminvorschläge.

 

7. Honorar des Mediators und weitere Kosten

Eine Mediationsstunde dauert 60 Minuten und wird mit 200 € pro Stunde zzgl. Umsatzsteuer abgerechnet. Angebrochene Stunden werden im 15 Minuten Takt berechnet. Werden Mediationstermine von einem der Beteiligten weniger als 48 Stunden vor dem jeweiligen Termin ohne wichtigen Grund abgesagt, übernimmt die absagende Partei die gesamten Gebühren für diese Sitzung allein.

 

Für die schriftliche Ausarbeitung der Vereinbarung kann sich der Mediator entweder gesondert nach der Rechtsanwaltsvergütungsverorderung bezahlten lassen oder – in Absprache mit den Parteien- auf Kosten der Beteiligten einen anderen Rechtsanwalt hinzuziehen.

Die Parteien verpflichten sich das Mediationshonorar als Gesamtschuldner zu zahlen, wobei im Innenverhältnis das Honorar zu jeweils 50% von den Parteien getragen wird.

Jeder Beteiligte kann das Mediationsverfahren jederzeit ohne Angabe von Gründen einseitig beenden. Für diesen Fall jedoch verpflichten sich die Parteien, die bis zur Beendigung entstandenen Kosten des Mediators hälftig zu tragen.

 

8. Haftungsausschluss

Ausser im Fall von grobfahrlässigem oder vorsätzlichem Handels ist der Mediator keiner Partei gegenüber für Handlungen oder Unterlassungen haftbar, die mit der Mediation in Verbindung stehen.

 

9. Schriftformklausel

Mündlichen Nebenabreden bestehen nicht. Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.

 

 

Ort Datum

 

Unterschriften

 

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Verfasser: Hermann Kulzer MBA, Rechtsanwalt, Mediator

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