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Insolvenzrecht A bis Z
Insolvenzverschleppung II
Insolvenzverschleppung bei Überschuldung Die Schuldsprüche wegen vorsätzlicher Unterlassung der Konkursantragstellung (§§ 84 Abs. 1 Nr. 2, 64 Abs. 1 Satz 1 und 2 GmbHG aF)halten einer rechtlicher Überprüfung nicht stand, wenn das Gericht weder die Überschuldung noch die Zahlungsunfähigkeit der von dem Angeklagten geführten GmbH rechtsfehlerfrei festgestellt. Die Überschuldung ist dann nicht hinreichend belegt. Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen die Schulden nicht mehr deckt. Um sie zu ermitteln, bedarf es eines Überschuldungsstatus in Form einer Vermögensbilanz, die über die tatsächlichen Werte des Gesellschaftsvermögens Auskunft gibt (vgl. BGHR StGB § 283 Abs. 1 Überschuldung 1 und 2; Tiedemann in LK 11. Aufl. vor § 283 Rdn. 147 ff.). Ohne Bedeutung sind die steuerrechtlichen Abschreibungswerte (vgl. § 254 HGB). Jahresbilanzen, die ein Sachverständiger nachträglich erstellt, lassen oft nicht erkennen, nach welchen Maßstäben die dort aufgeführten Wirtschaftsgüter bewertet worden sind. Solche Jahrebilanzen können keine Grundlage für eine Verurteilung sein. Feststellung: Zur Ermittlung einer Überschuldung der GmbH ist grundsätzlich die Aufstellung eines Überschuldungsstatus erforderlich (BGHR StGB § 283 Abs. 1 Überschuldung 1 und 2; BGH NStZ 2003, 546, 547; StV 2004, 319, 320).


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