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Insolvenzrecht A bis Z
Eigenantrag

Der Eigenantrag muss nach der Reform der Insolvenzordnung durch das ESUG ein Gläubiger- und Forderungsverzeichnis sowie eine Vollständigkeitserklärung enthalten.

Fehlt diese, ist der Antrag unzulässig mit allen Konsequenzen, das heißt, dass z.B. bei einer Kapitalgesellschaft eine Insolvenzverschleppung vorliegen kann, § 15a Abs.4 InsO.

Bei einem Antrag auf Eigenverwaltung werden die Soll-Angaben nach § 13 S.4 InsO zu Pflichtangaben.


Ein (altes) Muster für einen Eigenantrag auf Eröffnung eines Regelinsolvenzverfahrens sehen Sie hier:

http://www.justiz.nrw.de/BS/formulare/insolvenz/eroeffnung_insolvenzverfahren/antrag_unternehmensinsolvenz.pdf



Wir unterstützen Sie gerne einen formgültigen Insolvenzantrag zu stellen.


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 © Copyright Rechtsanwalt Hermann Kulzer Glashütter Straße 101a, 01277 Dresden, Telefon: 0351 - 8 11 02 11