insoinfo insoinfo
insoinfo
  |  Impressum  |  Kontakt  |  Fehlerinfo  |  zurück  |  
Home
Aktuelles/Beiträge
Angebote
Insolvenz- & Sanierungsrecht
Insolvenzrecht A-Z
Insolvenzplan als Chance
Immobilien
Formulare & Ausfüllhilfe
Standorte
Links
Webakte

Insolvenzrecht A bis Z
Aufrechnung
1. Zulässigkeit der Aufrechnung im Insolvenzverfahren

Die §§ 94 -96 InsO modifizieren das Aufrechnungsrecht.

Im Insolvenzverfahren ist unter bestimmten Voraussetzungen die Aufrechnung von Forderungen eines Gläubigers mit Gegenforderungen des Insolvenzschuldners zulässig.

Im Gegensatz zur Konkursordnung wurden die Aufrechnungsmöglichkeiten im Insolvenzverfahren deutlich eingeschränkt. Der Gesetzgeber wollte die Vorzugsstellung beseitigen, vgl. Brandes, in Münchener Kommentar zur InsO, § 95 Rdnr. 4.

Soweit eine Aufrechnungslage bereits zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung bestand, wird gemäß § 94 InsO die Aufrechnungsmöglichkeit innerhalb des Insolvenzverfahrens nicht ausgeschlossen. Ein aufrechnungsbefugter Gläubiger braucht sich nicht auf die Anmeldung der Forderung zur Insolvenztabelle nach den § 174 ff. InsO verweisen lassen, vgl. Uhlenbruck, Kommentar zur InsO, § 94 Rn. 1.

2. Einschränkung der Aufrechnung im Insolvenzverfahren

Die Aufrechnungsbefugnis im Insolvenzverfahren wird durch § 96 InsO eingeschränkt, um die Insolvenzmasse möglichst vollständig den Insolvenzgläubigern zu erhalten.

Die Aufrechnung ist danach unzulässig, wenn:

  • die Forderung des Gläubigers erst nach der Verfahrenseröffnung entstanden ist, § 96 Abs. 1 Ziff. 1 InsO ( dazu gehören auch Bereicherungsansprüche, Herausgabeansprüche aus § 667 BGB oder Ansprüche aus Insolvenzanfechtung der Masse )
  • der Gläubiger seine Forderung erst nach Verfahrenseröffnung von einem anderen Gläubiger erworben hat, § 96 Abs. 1 Ziff. 2 InsO
  • der Gläubiger die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Handlung nach §§ 129 ff. InsO erworben hat, § 96 Abs. 1 Ziff. 3 InsO ( unerheblich ist, ob die Aufrechnung vor oder nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erklärt worden ist, vgl. BGH ZIP 2003, S. 2370 ff.)
  • die Forderung eines Gläubigers gegen das insolvenzfreie Vermögen des Schuldners gerichtet ist, § 96 Abs. 1 Ziff. 4 InsO.


    3. Aufrechnung im Insolvenzeröffnungsverfahren

    Ist eine Aufrechnung bereits im Eröffnungsverfahren unzulässig, wenn Verfügungsbeschränkungen gemäß §§ 21, 22 InsO angeordnet wurden ?

    Für die Gesamtvollstreckungsordnung hat der BGH ein Aufrechnungsverbot bereits im Eröffnungsverfahren angenommen, vgl. BGH ZIP 2000, 244,245 und BGH ZIP 2000, 364,366.

    Strittig war, ob die Rechtsprechung eine Aufrechnungslage für den Zeitraum des Insolvenzantragsverfahrens nach § 96 Abs. 1 Ziff. 3 InsO für anfechtbar hält oder in Ableitung der §§ 88, 89 InsO i.V.m. analog § 394 S. 1 BGB eine Aufrechnungslage für unwirksam erklärt, vgl. Uhlenbruck InsO, § 96 Rdnr. 2 ff.; OLG Rostock, ZIP 2003, 1806 ff.; Kroth in Braun, InsO, § 96 Rdnr. 4.


    Wird dem konzernangehörigen Vertragspartner des Schuldners nach seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Befugnis eingeräumt, gegen die Hauptforderung des Schuldners mit Gegenforderungen anderer Konzerngesellschaften aufzurechnen, ist die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erklärte Aufrechnung unwirksam.

    BGH, Urt. v. 15.7.2004 - IX ZR 224/03 ( OLG Frankfurt a. M. )  InVo 12/2004 S. 490 ff.

  • 20.12.2010 Aufrechnung durch das Finanzamt
    Information §§ 87, 41; 94, 95, 96 InsO ; 218, 220 AO

    Das Finanzamt kann im Insolvenzverfahren mit Forderungen aufrechnen, die vor Verfahrenseröffnung entstanden sind, ohne dass es deren vorheriger Festsetzung, Feststellung oder Anmeldung zur Insolvenztabelle bedarf, vgl. BFH, Urt. v. 4.5.2004 - VII R 45/03 in ZIP 30/2004 S. 1423 ff.

    Das Finanzamt darf den Anspruch eines Insolvenzschuldners auf Vergütung von Umsatzsteuer mit zur Insolvenztabelle angemeldeten Steuerforderungen verrechnen, wenn der Insolvenzschuldner den Vergütungsanspruch durch Fortführung seines Unternehmens während des Insolvenzverfahrens erworben und der Insolvenzverwalter diese Tätigkeit aus dem Insolvenzbeschlag freigegeben hatte, vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 01.09.2010, Az.: VII R 35/08
    insoinfo
    Verfasser: Hermann Kulzer MBA., Fachanwalt für Insolvenzrecht
    01.01.2007 Rentenansprüche: Verrechnung gemäß §§ 52, 51 SGB I zulässig?
    Information Die LVA oder die Deutsche Rentenversicherung verrechnen häufig Rentenansprüche gemäß §§ 51, 52 SGB I mit Ansprüchen der Krankenkassen, Bundesanstalt für Arbeit wegen Insolvenzausfallgeld wegen nicht abgeführten Sozialversicherungsbeiträgen oder der Berufsgenossenschaften.
    Ob dies zulässig ist und wenn ja, wie lange ist, ist scheinbar höchstrichterlich geklärt. Offen ist, was genau verrechnet werden darf- der pfändbare oder der unpfändbare Teil. Das Bundessozialgericht hat am 10. Dezember 2003 eine Revision aus dem Bereich der Rentenversicherung zu entscheiden:
    Streitpunkt
    Die Beteiligten stritten über die Rechtmäßigkeit einer Verrechnung von Beitragsforderungen der Beigeladenen mit laufenden Rentenleistungen der Beklagten an den Versicherten Z., über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet ist. Die Beklagte zahlt seit 1987 laufend Altersrente an Z. Dieser betrieb zuletzt an verschiedenen Standorten Verkaufsgeschäfte mit ca 30 Beschäftigten. Seinem Antrag vom August 1999, über sein Vermögen das Insolvenzverfahren zu eröffnen, wurde mit Beschluss des Amtsgerichts vom 1.11.1999 entsprochen.
    Zum Insolvenzverwalter wurde der Kläger bestellt. Zuvor hatte die beigeladene Ersatzkasse die Beklagte unter dem 19.10.1999 ermächtigt, von Z. geschuldete Beiträge in Höhe von rund 740.000 DM nach § 52 SGB I gegen dessen Anspruch auf laufende Rentenleistungen zu verrechnen. Nach Insolvenzeröffnung forderte der Kläger die Beklagte auf, den pfändbaren Anteil der Rente auf das Insolvenzverwalterkonto zu überweisen. Nach Anhörung des Z. erklärte die Beklagte jedoch mit Schreiben vom 29.2.2000, gerichtet an den Versicherten über den Kläger, gegen die mit Bescheid vom 23.2.1987 bewilligte Altersrente würden die Beitragsansprüche verrechnet und die monatliche Rentenzahlung ab 1.2.2000 um 751,50 DM gemindert. Dieser verrechenbare Betrag werde bei künftigen Rentenerhöhungen angepasst und zunächst vorsorglich einbehalten; eine Anweisung an die Beigeladene erfolge nicht, außerdem sei vorgesehen, ab dem 1.9.2002 den Pfandbetrag auf das Verwaltersonderkonto zu überweisen. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit der Begründung zurück, nach § § 94, 114 Abs 2 Insolvenzordnung (InsO) stehe das Insolvenzverfahren der Verrechnung nicht entgegen. Das SG hat die Beklagte verurteilt, über den 31.1.2000 hinaus den vollen monatlichen Zahlbetrag der Altersrente an Z. auszuzahlen. Das LSG hat die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte den pfändbaren Anteil der Altersrente des Z. während des Insolvenzverfahrens über dessen Vermögen ab 1.2.2000 an den Kläger zu zahlen hat. Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung der § § 94, 95, 96 und 114 Abs 2 InsO sowie der § § 28, 28h SGB IV und des § 52 SGB I.

    Vorinstanzen:
    SG Berlin - S 22 RJ 2602/00 -
    LSG Berlin - L 5 RJ 1/02 -

    Entscheidung:
    1. Die Befugnis des für eine Geldleistung zuständigen Leistungsträgers, mit Ermächtigung eines anderen Leistungsträgers dessen Ansprüche gegen den Berechtigten mit der ihm obliegenden Geldleistung zu verrechnen (§ 52 SGB 1), bleibt im Fall der Insolvenz des Berechtigten grundsätzlich wirksam. Die Verrechnung mit laufenden Bezügen ist jedoch nur zeitlich begrenzt zulässig (§ 114 Abs 2 InsO).
    2. Die unter Geltung der Konkursordnung entwickelte Rechtsprechung des BSG, wonach weder die Ermächtigung zur Verrechnung noch die Verrechnungserklärung selbst als schädlicher Forderungserwerb zu behandeln ist (vgl BSG vom 12.7.1990 - 4 RA 47/88 = BSGE 67, 143 = SozR 3-1200 § 52 Nr 1 und BSG vom 15.12.1994 - 12 RK 85/92 = SozR 3-2400 § 28 Nr 1), bleibt unter der Geltung der Insolvenzordnung anwendbar.

    Die damalige Pressemitteillung lautet:
    Der 5. Senat des Bundessozialgerichts berichtet über seine Sitzung vom 10. Dezember 2003:
    1) Auf die Revision der Beklagten hat das BSG die Klage abgewiesen. Der Senat hat offen gelassen, ob die Verrechnung durch Verwaltungsakt zu vollziehen ist (aA 4. Senat des BSG, Urteil vom 24.7.2003 - B 4 RA 60/02 R - veröffentlicht in juris). Entgegen der Rechtsauffassung der Vorinstanzen ist die von der Beklagten gegenüber dem Kläger vorgenommene Verrechnung wirksam und scheitert nicht an insolvenzrechtlichen Vorschriften. Denn der in § 114 Abs 2 Insolvenzordnung (InsO) vorgesehene Schutz der Aufrechnungslage ( § 51 SGB I) umfasst auch den der Verrechnungslage nach § 52 SGB I: Der Sozialleistungsträger kann nicht nur mit eigenen Gegenansprüchen aufrechnen, sondern auch Forderungen eines anderen Trägers gegen den Anspruch auf laufende Bezüge verrechnen. Der Gesetzgeber hat dem neu geschaffenen Insolvenzrecht einen weiten, die Verrechnung umfassenden Aufrechnungsbegriff zu Grunde gelegt (vgl § 94 InsO). Es bleibt damit im Ergebnis die unter der Geltung der Konkursordnung entwickelte Rechtsprechung des BSG (ua Urteil vom 12.7.1990 - 4 RA 47/88 - BSGE 67, 143) auch unter der Geltung der InsO anwendbar.

    SG Berlin - S 22 RJ 2602/00 -
    LSG Berlin - L 5 RJ 1/02 - - B 5 RJ 18/03 R -

    Wir stehen Ihnen für eine Beratung bei ähnlicher Problematik gerne zur Verfügung. 
    insoinfo
    Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht
    11.09.2004 Aufrechnungsverbot im Insolvenzeröffnungsverfahren ?
    Information § 96 I Nr.1 InsO findet auf eine im Eröffnungsverfahren begründete Aufrechnungslage auch dann keine Anwendung, wenn das Insolvenzgericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestimmt und Sicherungsmaßnahmen nach § 21 II InsO getroffen hat.
    Die Insolvenzordnung enthält zum Aufrechnungsausschluss eine abschließende Regelung, die nicht über eine entsprechende Anwendung von § 394 BGB erweitert werden kann.
    Der Insolvenzgläubiger hat die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt, wenn die Begründung der Aufrechnungslage alle nach den Regeln der §§ 129 ff InsO erforderlichen Merkmale erfüllt.

    BGH, Urt. v. 29.6.2004 - IX ZR 195/03 in ZIP 33/2004 S. 1558

    Zum Eintriit der Aufrechnungslage im Insolvenzverfahren: BGH, Urt. v. 29.06.2004 - IX ZR 147/03 in ZInsO 16/2004 S. 920 ff.
    insoinfo
    Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    zurück

     © Copyright Rechtsanwalt Hermann Kulzer Glashütter Straße 101a, 01277 Dresden, Telefon: 0351 - 8 11 02 11