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Insolvenzrecht A bis Z
Bußgeld / Strafen im Insolvenzverfahren
Offene Bußgeldforderungen sind in einem etwaigen Insolvenzverfahren gemäß § 302 Nr. 2 InsO Insolvenzordnung in Verbindung mit § 39 Abs.1 Nr. 3 InsO ausdrücklich von eine Restschuldbefreiung ausgenommen. Für die Begleichung der offenen Forderungen besteht die Möglichkeit der Ratenzahlung aus dem Selbstbehalt. Die übrigen Insolvenzgläubiger sind davon nicht betroffen, weil die Insolvenzmasse durch solche Zahlungen in keiner Weise geschälert wird. Der Schuldner ist auch berechtigt, aus seinem freien Vermögen Leistungen zu erbringen. Fragen zum Insolvenzrecht? Hermann Kulzer Fachanwalt für Insovlenzrecht Dresden, Berlin 0351 8110233

11.01.2011 Betrunken in die finanzielle Krise
Information Manche finanzielle Krisen oder Insolvenzen sind durch Unachtsamkeit mit Alkohol verursacht. Die Komplexität der Folgen wird oft völlig unterschätzt. Die Verurteilung wegen eines vorsätzlichen Verstoßes im Straßenverkehr kann existenzielle Folgen haben. Bei einer strafrechtlichen Verurteilung ist der Rechtsschutz weg. Die Haftpflichtversicherung nimmt den Versicherten in Regress. Die Rechtsschutzversicherung macht Rückzahlungsansprüche gegen den Angeklagten wegen den bezahlten Auslagen und Gebühren geltend. Im Bußgeld/Strafverfahren droht eine hohe Geldbuße und ein Fahrverbot. Wie kann diese Haftungskette durchbrochen werden? Was kann der Strafverteidiger erreichen? Keine Verurteilung wegen eines vorsätzlichen Verstoßes im Straßenverkehr, Fahren ohne Fahrerlaubnis, Trunkenheitsfahrt, Gefährdung des Straßenverkehrs. Das Gericht muss sich mit den kognitiven und voluntativen Vorsatzelementen auseinandersetzen. Diese sind nicht allein mit dem Ausmaß der Abstandsunterschreitung oder Alkoholisierung begrün­det. insoinfo
Verfasser: Hermann Kulzer, Rechtsanwalt

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