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Insolvenzrecht A bis Z
Stimmrechtsvollmacht/ Rechtsmittel gegen Stimmrechtsentscheidung
Stimmrechtsvollmachten werden z.B. in Insolvenzplanverfahren erteilt.
Der Bevollmächtigte soll für den Gläubiger im Insolvenzplanverfahren dem Insolvenzplan zustimmen. Damit er nicht - die oft beschwerliche Anreise antreten muss oder einen eigenen Bevollmächtigen entsenden muss-  werden Stimmrechtsvollmachten an eine Person erteilt.
Der Bevollmächtigte muss- weil es als eine Rechtsberatungsleistung angesehen wird- Rechtsanwalt sein, ansonsten verstößt die Vollmacht gegen des Rechtsberatungsgesetz und ist unwirksam.

Stimmrechtsvollmachten an Vertreter des Schuldners

Es gibt auch eine Entscheidung des LG Hamburg, in der Stimmrechtsvollmachten an den Insolvenzplanersteller als unwirksam angesehen werden wegen Interssenkollision (Verstoßes gegen widerstreitende Interessen). In diesem Fall wurden Vollmachten vom Rechtspfleger zurückgewiesen, die jedoch nicht entscheidungsrelevant waren. Vor der Abstimmung wurde der Termin vertagt. Die gerügten Vollmachten wurden nicht korrigiert.

Die Entscheidung wird unten dargestellt. In der Kommentierung wird zu Stimmrechtsvollmachten und einem angeblichen Widerstreit folgendes ausgeführt: Die Erteilung von Stimmrechtsvollmachten ist durchaus üblich, vielfach werden entsprechende Vollmachten auf einzelne Personen – häufig einen Rechtsanwalt – übertragen. Vorliegend war dies auch erfolgt. Allerdings hatten die Gläubiger und der bevollmächtigte Rechtsanwalt nicht bedacht, dass § BRAO § 43a BRAO § 43A Absatz IV BRAO der Wirksamkeit der Vollmachtserteilung entgegenstehen könnte. Rechtspfleger und Richter ließen das abgeleitet Stimmrecht des Rechtsanwalts aber gerade wegen dieser Norm nicht zu. Der BGH äußert sich dazu inhaltlich nicht; allerdings ist die Problematik des § BRAO § 43a BRAO in diesem Zusammenhang nicht unbekannt. So haben das LG Hamburg (NZI 2007, NZI Jahr 2007 Seite 415) und das AG Duisburg (NZI 2007, NZI Jahr 2007 Seite 728) bereits entschieden, dass eine unter Verstoß gegen § BRAO § 43a BRAO erteilte Stimmrechtsvollmacht gem. §§ BGB § 134, BGB § 139 BGB nichtig ist. Die dem Rechtsanwalt erteilten Stimmrechtsvollmachten konnten damit in der Gläubigerversammlung nicht anerkannt werden. Ministerialrat Dr. Ulf Gundlach, Magdeburg, und Rechtsanwalt Dr. Volkhard Frenzel, Halle/Saale Zum Stimmrecht der Insolvenzgläubiger Braun/Frank Braun, Insolvenzordnung 4. Auflage 2010, § 237 Rn 11 "Die Vorinstanz LG Hamburg ZInsO 2007, 277, kommt wenig überzeugend zur Unwirksamkeit einer Stimmrechtsvollmacht nach §§ 134, 139 BGB wegen widerstreitender Interessen gemäß § 43 a BRAO, soweit die Sozietät des Schuldnervertreters zugleich Gläubiger bei der Stimmabgabe vertritt. Stimmt der Gläubiger dem Plan zu, können schon keine widerstreitenden Interessen bei einem Schuldnerplan vorliegen. Nur wenn der Gläubiger den Plan ablehnt, wird bei Interessenwiderstreit der Mandatsvertrag nichtig sein (so Kleine-Cosack, BRAO, § 43 a Rn. 131) und auch die Vollmacht das Schicksal der Unwirksamkeit teilen. Ansonsten gilt bei der im Termin vorgelegten Vollmachtsurkunde der Rechtsschein analog § 171 BGB, soweit nicht Bösgläubigkeit gegeben ist, § 173 BGB".

Insolvenzverfahren: Wirksamkeit der Vertretung von Gläubigern im Planverfahren; Rechtsmittel gegen Stimmrechtsentscheidung

LG Hamburg 26. Zivilkammer, Beschluss vom 01.12.2006, 326 T 93/06

§ 18 Abs 3 S 2 RPflG, § 43a Abs 4 BRAO, § 6 InsO, § 244 InsO, § 253 InsO, § 134 BGB, § 139 BGB

Tenor

Die sofortigen Beschwerden des Schuldners und der Gläubiger W. + F. vom 19.07.2006 und der Gläubigerin H. S. AG vom 27.07.2006 werden auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Mit Beschluss vom 14.02.2006 hat das Amtsgericht Hamburg über das Vermögen des Schuldners auf dessen Antrag das Insolvenzverfahren eröffnet, Eigenverwaltung angeordnet und den Sachverwalter ernannt. Vorangegangen war eine Abwicklungsanordnung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen vom 20.06.2005, mit der gemäß § 37 Abs. 1 S. 1 KWG die unverzügliche Abwicklung der vom Schuldner auf der Grundlage der "Genussrechtsbedingungen der ETH" (ETH) ohne die erforderliche Erlaubnis betriebenen Finanzkommissionsgeschäfte im Sinne des § 1 AB. 1.2 Nr. 4 KWG angeordnet wurde. Zahlreiche Anleger haben inzwischen Forderungen gegen den Schuldner angemeldet.

2

Mit Schriftsatz vom 21.03.2006 ließ der Schuldner einen Insolvenzplan einreichen.

3

Nach einem ersten Berichts- und Prüfungstermin am 20.04.2006 schrieb der Verfahrensbevollmächtigte des Schuldners, der zugleich auch Gläubiger ist (Nr. 21), eine weitere Gläubigerin an, avisierte Zahlungen und bat um Erteilung einer – kostenfreien – Stimmrechtsvollmacht bezüglich des Insolvenzplans.

4

Am 01.06.2006 fand der Erörterungs-, Abstimmung- und Verkündungstermin statt. Für 84 Gläubiger legte Rechtsanwalt RA W. aus der Sozietät des Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners Stimmrechtsvollmachten vor. Die Rechtspflegerin erachtete die Vollmachten im Hinblick auf § 43 a Abs. 4 BRAO für unwirksam. Eine Einigung der Gläubiger über die Stimmrechte wurde nicht erzielt. Die Rechtspflegerin setzte die Stimmrechte gemäß § 77 Abs. 2 S. 2 InsO fest, lehnte hingegen die Stimmrechtsfestsetzung für die vollmachtlos vertretenen Gläubiger in Höhe von je Euro 1,00 ab. Rechtsanwalt RA W. sowie der Verfahrensbevollmächtigte des Schuldners beantragten richterliche Neufestsetzung gemäß § 18 Abs. 3 S. 2 RPflG. Die Abstimmung über den Insolvenzplan ergab keine erforderliche Mehrheit.

5

Mit Beschluss vom 10.07.2006 wies der zuständige Insolvenzrichter gemäß § 18 Abs. 3 S. 2 RPflG die Anträge auf Neufestsetzung der Stimmrechte und Wiederholung der Abstimmung zurück. In einem weiteren Abstimmungs- und Verkündungstermin am 13.07.2006 stellte der Verfahrensbevollmächtigte des Schuldners gemäß § 77 Abs. 2 S. 3 InsO den Antrag, die Entscheidung über die Festsetzung der Stimmrechte abzuändern; der Antrag wurde zurückgewiesen. Sodann stellte er erneut den Antrag gemäß § 18 Abs. 3 S. 2 RPflG. Da auch in diesem Termin die erforderliche Mehrheit zur Annahme des Insolvenzplans nicht erreicht wurde, hat die Rechtspflegerin die Bestätigung des Insolvenzplans versagt. Der Antrag gemäß § 18 Abs. 3 S. 2 RPflG wurde wiederum vom Insolvenzrichter zurückgewiesen.

6

Die sofortigen Beschwerden des Schuldners, der Gläubiger W. + F. und der absonderungsberechtigten Gläubigerin H. S. AG (), beide eingegangen am 27.07.2006, richten sich gegen den Versagungsbeschluss der Rechtspflegerin vom 13.07.2006. Dieser soll aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Erörterung und Abstimmung zurückverwiesen werden.

7

Das Insolvenzgericht habe zu Unrecht 84 Gläubiger vom Erörterungs- und Abstimmungstermin sowie der Abstimmung selbst ausgeschlossen; die erteilten gebundenen Stimmrechtsvollmachten seien nicht gemäß §§ 43 a Abs. 4 BRAO, 134, 139 BGB nichtig gewesen. Auch sei die Überprüfung der erforderlichen Mehrheiten rechtsfehlerhaft erfolgt, indem das Stimmrecht des Insolvenzverwalters über das Vermögen der ETH fehlerhaft auf Euro 2.274.750,00 festgesetzt worden sei. Ohne die gerügten Rechtsverletzungen seien die erforderlichen Mehrheiten erreicht worden und der Insolvenzplan hätte gerichtlich bestätigt werden müssen.

8

Zur Ergänzung wird auf die Beschwerdeschriften vom 19. und 27.07.2006 Bezug genommen.

II.

9

Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin H. S. ist unzulässig, da sie nicht wirksam vertreten ist. Die von den Verfahrensbevollmächtigten behauptete Vollmacht zur Einlegung der sofortigen Beschwerde ist nichtig. Die Rechtspflegerin hat im Termin am 01.06.2006 zutreffend darauf hingewiesen, dass die Beauftragung eines Anwalts aus der Sozietät des schuldnerischen Verfahrensbevollmächtigten gegen das gesetzliche Verbot gemäß §§ 43 a Abs. 4 BRAO, 134, 139 BGB verstößt, wonach widerstreitende Interessen nicht vertreten werden dürfen.

10

Die sofortige Beschwerde der H. S. ist aber auf jeden Fall ebenso wie die gemäß §§ 253, 6, 4 InsO, 567 ff. ZPO zulässigen sofortigen Beschwerden des Schuldners und der Gläubiger W. + F. unbegründet.

11

Für die Begründetheit der Beschwerden bedürfte es eines Verstoßes gegen die Vorschriften über die Bestätigung des Plans nach den §§ 248 – 252 InsO. Die Beschwerde kann sich somit indirekt auch auf eine Verletzung der Vorschriften über den Inhalt, das Verfahren, die Annahme des Plans und die Zustimmung zum Plan sowie die Stimmrechtsfestsetzung stützen.

12

Der Versagungsbeschluss vom 13.07.2006 ist jedoch ordnungsgemäß zustande gekommen.

13

Die Rechtspflegerin hat im Termin vom 01.06.2006 die von Rechtsanwalt RA W. aus der Sozietät W. + F. vorgelegten Stimmrechtsvollmachten für unwirksam erachtet, den Antrag gemäß § 77 Abs. 2 S. 2 InsO – mangels wirksamer Vollmacht – als unzulässig zurückgewiesen und die Vollmachten bei der Abstimmung in der Gruppe 2 nicht berücksichtigt. Gegen diese Entscheidung des Gerichts ist grundsätzlich kein Rechtsmittel zulässig, § 6 InsO. Der Antrag nach § 18 Abs. 3 S. 2 RPflG, gerichtet auf Neufestsetzung der Stimmrechte bzw. Anordnung der Wiederholung der Abstimmung durch den Insolvenzrichter, ist durch Beschluss des zuständigen Insolvenzrichters vom 10.07.2006 zurückgewiesen worden. Zu Recht wurde darauf hingewiesen, dass sich auch kein anderes Abstimmungsergebnis ergeben hätte, wenn dem Antrag, für die von Rechtsanwalt RA W. vertretenen Gläubiger Stimmrechte in Höhe von je Euro 1,00 festzusetzen, stattgegeben worden wäre. Auch dann hätte in der Gruppe 2 der Insolvenzverwalter der ETH den Plan mit seiner Stimme abgelehnt. Der Insolvenzverwalter der ETH hat eine Forderung in Höhe von Euro 4.549.500,00 angemeldet und diese mit Schriftsatz vom 03.07.2006 ausführlich begründet. Auch wenn entsprechend der Bewertung des Insolvenzgerichts im Beschluss vom 10.07.2006 das Stimmrecht des Insolvenzverwalters mit 1/3 der Forderung zu bewerten ist, würde sich kein anderes Abstimmungsergebnis ergeben. Eine pauschale Bewertung jeden Stimmrechts mit Euro 1,00 kommt nicht in Betracht. Wenn keine Einigung über ein Stimmrecht zustande kommt, entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßen Ermessen unter Heranziehung der Verfahrensinformationen über Forderungsgrund und – höhe, wobei der Vortrag des Anmeldenden tatsächlich und rechtlich zu würdigen ist. Wenn der Vortrag nach dieser Würdigung schlüssig erscheint, so ist das Stimmrecht zu gewähren (vgl. Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht Schmidt-Preß, § 77 Rz. 8). Das Gesetzt sieht – wie bereits dargelegt – keine Beschwerdemöglichkeit vor.

14

Im Termin am 13.07.2006 hat die Rechtspflegerin die von Rechtsanwalt RA W. aus der Sozietät W. + F. vorgelegte Vollmachtsurkunde im Rahmen der Abstimmung in der Gruppe 1 ebenfalls als unwirksam erachtet, den Antrag gemäß § 77 Abs. 2 S. 2 InsO – wiederum mangels Vollmacht – zurückgewiesen und die Stimme nicht berücksichtigt. Der Antrag nach § 18 Abs. 3 S. 2 RPflG wurde vom zuständigen Insolvenzrichter zurückgewiesen, da ein Fall der Stimmrechtsfestsetzung nicht vorliege.

15

Der angefochtene Beschluss vom 13.07.2006 stellt damit nur das in den Abstimmungsterminen am 01.06.2006 und 13.07.2006 erzielte Abstimmungsergebnis dar, das zur Versagung der Bestätigung führen musste. Gemäß § 244 InsO ist es zur Annahme des Insolvenzplans erforderlich, dass in jeder Gruppe die Mehrheit der abstimmenden Gläubiger dem Plan zustimmt und die Summe der Ansprüche der zustimmenden Gläubiger mehr als die Hälfte der Summe der Ansprüche der abstimmenden Gläubiger beträgt. Da bereits in Gruppe 2 Kopf- und Stimmenmehrheit nicht erreicht wurden, ist das Abstimmungsergebnis in Gruppe 1 nicht mehr ausschlaggebend.

16

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 4 InsO, 97 ZPO, Nr. 2361 KV

Quelle: LG Hamburg.

Gegen die Entscheidung legten die Betroffenen Verfassungsbeschwerde ein. Die Beschwerdeführer rügten eine Verletzung des aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG abgeleiteten Anspruchs auf Justizgewährung und effektiven Rechtsschutz. Im Übrigen rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 103 Abs. 1 GG, aus Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot und aus Art. 14 Abs. 1 GG. Der Bundesgerichtshof habe den aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG abgeleiteten Anspruch auf Justizgewährung und effektiven Rechtsschutz verletzt, indem er die Anfechtbarkeit der Stimmrechtsentscheidung verneint habe. Es müsse klaglos hingenommen werden, dass ein einzelner Gläubiger einen Insolvenzplan zu Fall bringen könne. Dies widerspreche auch den Rechten der Mehrheit der Gläubiger aus Art. 14 Abs. 1 GG. Das Recht auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG sowie das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG seien verletzt, weil die Stimmrechtsentscheidungen des Insolvenzgerichts nicht hinreichend begründet und in der Sache unzutreffend seien. Die willkürliche Stimmrechtsfestsetzung verkürze zudem die Rechte der Gläubiger aus Art. 14 Abs. 1 GG Das Bundesverfassungsgericht entschied: Es stellt keine Verletzung des aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG abgeleiteten Anspruchs auf Justizgewährung und effektiven Rechtsschutz noch des Art. 14 Abs. 1 GG dar, dass eine durch den Rechtspfleger getroffene Stimmrechtsentscheidung gemäß § 77 Abs. 2 S. 2 InsO mit Rücksicht auf §§ 6, 253 InsO nur einer einmaligen richterlichen Kontrolle nach § 18 Abs. 3 S. 2 RPflG unterzogen werden und diese richterliche Entscheidung nicht mehr angefochten werden kann. Das Bundesverfassungsgericht begründete auszugsweise es wie folgt: Das Grundgesetz garantiert im Rahmen des allgemeinen Justizgewährungsanspruchs ebenso wie nach Art. 19 Abs. 4 GG nur das Offenstehen des Rechtswegs, also die Öffnung des Zugangs zum Gericht. Insofern reicht es grundsätzlich aus, dass die Rechtsordnung eine einmalige Möglichkeit zur Einholung einer gerichtlichen Entscheidung eröffnet (vgl. BVerfGE 54, 277 <291>; 107, 395 <402>; 112, 185 <207>). Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, unter Abwägung und Ausgleich der verschiedenen betroffenen Interessen zu entscheiden, ob es bei einer Instanz bleiben soll oder ob mehrere Instanzen bereitgestellt werden und unter welchen Voraussetzungen sie angerufen werden können (vgl. BVerfGE 54, 277 <291 f.>; 107, 395 <402>). Vorrangiger Zweck des Insolvenzverfahrens ist unter Berücksichtigung der Lage des Schuldners die bestmögliche Befriedigung der Forderungen der Gläubiger, die auch im Rahmen der Zwangsvollstreckung als private vermögenswerte Rechte von Art. 14 Abs. 1 GG geschützt sind (vgl. BVerfGE 116, 1 <13>). Gerade der Schutz der Rechte der Gläubiger verlangt einen zügigen und reibungslosen Ablauf des Insolvenzverfahrens als Teil des Zwangsvollstreckungsrechts (vgl. BVerfG 116, 1 <13 f., 22>). Nur dann kann das grundsätzlich eilbedürftige Insolvenzverfahren im Sinne des verfassungsrechtlichen Rechtschutzgebots effizient sein. Dass der Gesetzgeber sich in besonderer Weise von dem das Insolvenzverfahren beherrschenden Beschleunigungsgebot hat leiten lassen, wird durch seine in der Gesetzesbegründung angefügte Erwägung deutlich, wonach die Entscheidung des Insolvenzrichters nach § 18 Abs. 3 Satz 2 RPflG häufig noch in dem selben Termin erreicht werden könne, weil der Antrag nur bis zum Ende des Termins gestellt werden dürfe. Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Zudem ermöglicht § 77 Abs. 2 Satz 3 InsO eine nachträgliche Änderung der Stimmrechtsentscheidung durch das Insolvenzgericht.


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